Vereinbarung vom 16. Juni 1967 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Delle

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-06-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Delle 2 In Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des zwischen der Schweiz und Frankreich am

3 28. September 1960 abgeschlossenen Abkommens über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt ist durch Notenwechsel vom 16. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Botschaft in Paris und dein französischen Aussenministerium eine von der gemischten Kommission gemäss Artikel 27 des genannten Abkommens vorbereitete Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Delle bestätigt und auf den 16. Juni 1967 in Kraft gesetzt worden. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Art. 1
1.

Im Bahnhof Delle, auf französischem Hoheitsgebiet, werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. 2. Die schweizerische und die französische Eingangsund Ausgangsabfertigung des Reisendenund des Güterverkehrs finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2
1.

Die Zone umfasst: – für die Reisendenabfertigung:

Art. 3
1.

Die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Mülhausen und die zuständige französische Polizeibehörde andererseits regeln die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Verwaltungen sowie mit den SBB und der SNCF. 2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.

Art. 4

Die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel und die französische Regionalzolldirektion in Mülhausen setzen – im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen und französischen Polizeibehörden – mit den SBB und der SNCF die Bedingungen fest, unter denen die von den schweizerischen Bediensteten benützten Räume zur Verfügung gestellt werden, sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 (SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die schweizerische Grenzabfertigungsstelle in Delle der Gemeinde Boncourt zugeordnet.

[^3]: SR 0.631.252.934.95

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