Vereinbarung vom 19. Juli 1967 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke FrasneVallorbeLausanne

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-07-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

In Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. September 1960[^1] abgeschlossenen Abkommens über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt ist durch Notenwechsel vom 19. Juli 1967 zwischen der Schweizerischen Botschaft in Paris und dem französischen Aussenministerium eine von der gemischten Kommission gemäss Artikel 27 des genannten Abkommens vorbereitete Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Frasne–Vallorbe–Lausanne bestätigt und auf den 19. Juli 1967 in Kraft gesetzt worden.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Art. 1

1. Im Bahnhof Vallorbe, auf schweizerischem Hoheitsgebiet, werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Reisenden‑ und des Güterverkehrs finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

2. In Reisezügen kann die Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Frasne–Vallorbe–Lausanne und umgekehrt vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf die Personen in den nach Artikel 3 Absatz 4 bestimmten Zügen einschliesslich des Handgepäcks und anderer mitgeführter Güter sowie in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.

Art. 2

1. Bezüglich der in Vallorbe vorgenommenen Grenzabfertigung umfasst die Zone:

für die Reisendenabfertigung:

für die Güterabfertigung:

die Gleisanlagen zwischen der Grenze und der «Schweizer Brücke», und zwar:

2. Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:

einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:

einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:

im Gebäude auf dem Bahnsteig 2:

im Frachtgut‑Gebäude und den Güterhallen:

Art. 3

1. Bezüglich der Grenzabfertigung während der Fahrt umfasst die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates die gemäss Absatz 4 dieses Artikels bestimmten Züge auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Frasne–Vallorbe–Lausanne und umgekehrt, zwischen der Grenze und den Bahnhöfen von Frasne oder Lausanne.

2. In diesen Bahnhöfen haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgenommene Personen und sichergestellte Waren und Beweismittel aus dem Zug in den ihnen zur Verfügung gestellten Raum des Bahnhofs zu verbringen und dort zu verwahren. Der Bahnsteig, an dem der Zug hält, der Weg zwischen dem Zug und dem genannten Raum sowie der Raum selbst werden für die Vornahme dieser Handlungen und während ihrer Dauer als Zone betrachtet.

3.[^5] Abgewiesene oder festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit dem nächsten Zug auf der Strecke Frasne–Vallorbe–Lausanne und umgekehrt zurückgebracht.

4.[^6] Die Bediensteten der beiden Vertragsstaaten können Personen, die im letzten Zug festgenommen wurden oder denen die Einreise verweigert wurde auf einem bewilligten Weg mit ihrem Fahrzeug an die Grenze führen. Das Fahrzeug und der bewilligte Weg werden als Zone betrachtet.

4.[^7] Die mit der Grenzabfertigung betrauten schweizerischen und französischen Verwaltungen bestimmen im Einvernehmen mit den SBB und der SNCF die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird.

Art. 3bis[^8]
Art. 4[^9]

1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die ihren Dienst im Gebietsstaat aufnehmen, benützen in der Regel den Zug, um sich dorthin zu begeben, bzw. von dort zurückzukehren.

2. Um ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben und zur Rückkehr in den Nachbarstaat dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates bei Bedarf mit ihren Personenwagen folgende Strassenverbindung benützen:

3. Das Tragen der nationalen Uniform oder eines sichtbaren Erkennungszeichens sowie der persönlichen Waffe ist auf der in der vorangehenden Ziffer erwähnten Strassenverbindung gestattet.

Art. 5[^10]

1. Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Besançon und die zuständige französische Polizeibehörde anderseits, regeln die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Behörden sowie mit den SBB und der SNCF.

2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die sofort oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.

Art. 6[^11]

Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und die französische Regionalzolldirektion in Besançon setzen, im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen und französischen Polizeibehörden, mit den SBB und der SNCF die Bedingungen fest, unter denen die von den französischen Bediensteten benützen Räume zur Verfügung gestellt werden; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.

Art. 7[^12]

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.934.95

[^2]: Fassung dieses Absatzes gemäss Ziff. I des Notenaustausches vom 7. Juni/19. Aug. 1985 (AS 1985 1472).

[^3]: Fassung dieses Absatzes gemäss Notenaustausch vom 1. Nov. 1975 (AS 1976 192).

[^4]: Fassung dieses Absatzes gemäss Ziff. I des Notenaustausches vom 7. Juni/19. Aug. 1985 (AS 1985 1472).

[^5]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 12. Sept. 2002/30. April 2003, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 1799).

[^6]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 12. Sept. 2002/30. April 2003, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 1799).

[^7]: Ursprünglich Ziff. 4. Fassung gemäss Notenaustausch vom 12. Sept. 2002/30. April 2003, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 1799).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. II des Notenaustausches vom 7. Juni/19. Aug. 1985 (AS 1985 1472). Aufgehoben durch den Notenaustausch vom 12. Sept. 2002/30. April 2003, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 1799).

[^9]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 12. Sept. 2002/30. April 2003, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 1799).

[^10]: Ursprünglich Art. 4. Fassung gemäss Notenaustausch vom 12. Sept. 2002/30. April 2003, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 1799).

[^11]: Ursprünglich Art. 5. Fassung gemäss Notenaustausch vom 12. Sept. 2002/30. April 2003, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 1799).

[^12]: Ursprünglich Art. 6.

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