Verordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1967-08-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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über die pauschale Steueranrechnung 1 vom 22. August 1967 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e und f des Bundesbeschlusses

2 vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die für die in der Schweiz ansässigen Empfänger von ausländischen Erträgnissen zum Ausgleich der im Ausland erhobenen Steuern eine Entlastung von den schweizerischen Steuern vorsehen, verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für Erträgnisse (Abs. 2) aus Staaten (Vertragsstaaten), mit denen die Schweiz zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) abgeschlossen hat, die für diese Erträgnisse eine Entlastung von den schweizerischen Steuern vorsehen.

2 Als Erträgnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, gemäss dem internen Recht dieses Vertragsstaates und in Übereinstimmung mit dem mit diesem Vertragsstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich einer begrenzten Steuer unterliegen. Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen für bestimmte Erträgnisse ausdrücklich vor, dass für die Entlastung eine nach einem festen Satz bemessene Steuer in Rechnung zu stellen ist, so gelten diese Erträgnisse, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Besteuerung im Vertragsstaat, als zu diesem Satze besteuert. 2. Entlastung in der Schweiz

Art. 2

1 In der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen können für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung beantragen.

2 Fliessen die Erträgnisse einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft zu, so steht der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung der Gesellschaft zu.

3 Wer die pauschale Steueranrechnung nicht beantragt oder darauf gemäss den Artikeln 3–7 keinen Anspruch hat, kann verlangen, dass bei der Veranlagung zu den schweizerischen Steuern vom Einkommen die im Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen erhobenen Steuern vom Bruttobetrag der Erträgnisse abgezogen werden. 3. Allgemeine Voraussetzungen der pauschalen Steueranrechnung

Art. 3

1 Die pauschale Steueranrechnung kann nur für Erträgnisse beansprucht werden, die den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen.

2 Unterliegen Erträgnisse entweder nur der Einkommenssteuer des Bundes oder nur den Einkommenssteuern der Kantone und der Gemeinden, so kann die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat von diesen Erträgnissen erhobenen Steuer beansprucht werden. Artikel 12 findet sinngemäss Anwendung.

3 Erträgnisse, für die die pauschale Steueranrechnung beansprucht wird, sind ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren; gehören sie indessen zum Ertrag eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens, so sind die Nettoerträgnisse, der Betrag der vom Vertragsstaat gewährten Steuerrückerstattung und der Betrag der pauschalen Steueranrechnung als Ertrag zu verbuchen. 4. Sonderfälle

Art. 4

1 Natürliche Personen, die an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden eine Steuer nach dem Aufwand (z. B. Art. 14

4 über die direkte Bundessteuer, DBG, und ähnliche des BG vom 14. Dezember 1990 Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts) entrichten, können die pauschale Steueranrechnung nicht beantragen.

2 Natürliche Personen, die entweder nur an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuer des Bundes oder nur an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuern der Kantone und der Gemeinden eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, können die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat erhobenen Steuer beanspruchen. Artikel 12 ist sinngemäss anwendbar.

3 Natürliche Personen, die im Genuss einer Steuer nach dem Aufwand stehen, aber auf allen Einkünften aus bestimmten Vertragsstaaten die vollen Steuern zum Satze des Gesamteinkommens entrichten, können für die aus diesen bestimmten Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse (Art. 1 Abs. 2) die pauschale Steueranrechnung beanspruchen. Indessen können durch den Abzug der nach den Artikeln 20 und 21 dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu belastenden Anteile die geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern nicht unter den Betrag der Steuer gesenkt werden, die nach dem Aufwand oder nach höheren anderen Einkommensbestandteilen zu bemessen ist, jedoch unter Ausnahme derjenigen, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird.

6 Art. 5

1 Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone und der

7 Gemeinden eine besondere Steuerermässigung (Art. 69 des DBG und ähnliche Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts) gewährt wird, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als nicht besteuerte Erträgnisse.

2 Unterliegen diese Dividenden jedoch voll entweder der Gewinnsteuer des Bundes oder den Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so kann die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat von diesen Dividenden erhobenen Steuer beansprucht werden. Artikel 12 findet sinngemäss Anwendung.

3 Für Erträge von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 des Bundesgesetzes vom

8 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und ähnlichen Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts bei den Kantonsund Gemeindesteuern nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit oder nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert werden, ist der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert zu berechnen. Die Artikel 12 und 20 sind sinngemäss anwendbar. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

4 Dividenden und diesen gleichgestellte Erträge, die nur einer Teilbesteuerung unterbis DBG und kantonale Bestimmungen gestützt auf liegen (Art. 18 b und 20 Abs. 1

Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG), gelten für den Teil, der von der Bemessung der

Einkommenssteuer ausgenommen wird, als nicht besteuerte Erträge. Nehmen Bund, Kantone und Gemeinden die Teilbesteuerung nicht nach derselben Methode oder nicht im gleichen Ausmass vor, so wird für diese Erträge der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert berechnet. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Entlastung durch Reduktion des Steuersatzes. Die Artikel 12 und 20 sind sinngemäss

9 anwendbar.

Art. 6

1 Personen, denen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Bundes-

10 ratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes kein Anspruch auf Begrenzung der in einem Vertragsstaat erhobenen Steuer von aus diesem Staat stammenden Erträgnissen zusteht, können für diese Erträgnisse auch keine

11 pauschale Steueranrechnung beanspruchen.

2 12 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann für bestimmte Fälle Ausnahmen

13 vorsehen.

14 Art. 7 Die pauschale Steueranrechnung wird nur gewährt, wenn die Steuern der Vertragsstaaten von den aus diesen Vertragsstaaten stammenden Erträgnissen (Art. 1 Abs. 2) insgesamt den Gegenwert von 50 Franken übersteigen. II. Betrag der pauschalen Steueranrechung 1. Grundsatz

Art. 8

1 Die pauschale Steueranrechnung erfolgt für die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern gesamthaft und wird in einem Betrag vergütet.

2 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht, vorbehältlich des Artikels 12, der Summe der Steuern, die in den Vertragsstaaten von den im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgnissen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese Erträgnisse entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag).

3 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird nicht verzinst. 2. Maximalbetrag

Art. 9

1 Der Berechnung des Maximalbetrags sind die Steuersätze zugrunde zu legen, die bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Dabei sind die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammenzurechnen. Zuschläge für Kirchensteuern sind nicht zu berücksichtigen.

2 Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrages eigene Tarife vorsehen, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen kantonalen und kommunalen Steuerbelastung, unter Ausschluss der Kirchensteuern und mit Einschluss der Bun-

16 dessteuer. Der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 StHG ist Rechnung zu tragen. Die Tarife sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Wurde der Maximalbetrag auf Grund eines kantonalen Tarifs berechnet und weist der Antragsteller nach, dass die Berechnung gemäss Absatz 1 zu einem höheren Anrechnungsbetrag geführt hätte, so ist ihm die Differenz zu vergüten. Der Nachweis und die Geltendmachung der Differenz müssen innert eines Jahres nach der definitiven Eröffnung des entsprechenden Entscheides über die pauschale Steueranrechnung in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde erfolgen.

4 Der Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der schweizerischen Einkommenssteuern, die auf dem Einkommen des Fälligkeitsjahres berechnet werden.

Art. 10

1 Für die Berechnung des Maximalbetrags sind die einzelnen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden massgebend, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden, unter Ausschluss der Kirchensteuern.

2 Der Maximalbetrag entspricht der Summe der Teilbeträge der einzelnen in Absatz

1 genannten Steuern vom Gewinn.

3 Der Teilbetrag der Gewinnsteuer, der auf die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse entfällt, wird ermittelt, indem die Steuer im Verhältnis der aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse (allenfalls nach Abzug der Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzüge gemäss Art. 11) zum gesamten dieser Steuer unterliegenden Reingewinn des Fälligkeitsjahres aufgeteilt wird. Der Teilbetrag kann nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Steuer.

Art. 11

1 Für die Berechnung des Maximalbetrags können die Erträgnisse um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen, und um die Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen, gekürzt werden.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann für Dividenden und Lizenzgebühren

19 pauschale Abzüge vorsehen.

3 Ist der gesamte steuerbare Reingewinn eines Unternehmens durch den Abzug von Abschreibungen, Rückstellungen, Aufwendungen oder Verlusten erheblich gemindert worden und würde die Besteuerung anderer Nettoerträge des Unternehmens durch die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung in ungerechtfertigter Weise herabgesetzt, so können für die Ermittlung des Maximalbetrags diese Abzüge ange-

20 messen in Rechnung gestellt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement

21 regelt die Einzelheiten. 3. Herabsetzung bei teilweiser Versteuerung

22 Art. 12

1 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur den ordentlichen Einkommensoder Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf zwei Drittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbetrags sind nur die Einkommensoder Gewinnsteuern des Kantons und der Gemeinden zu berücksichtigen.

2 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur der ordentlichen Einkommensoder Gewinnsteuer des Bundes, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf ein Drittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbetrags ist nur die Einkommensoder Gewinnsteuer des Bundes zu berücksichtigen. III. Geltendmachung des Anspruchs auf pauschale Steueranrechnung 1. Antrag

Art. 13

1 Die pauschale Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt.

2 Der Antrag ist auf einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung zum Wertschriftenverzeichnis) der zuständigen Amtsstelle desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der

23 die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war.

3 Die Erträgnisse des Geschäftsvermögens, die im selben Geschäftsjahr fällig wur-

24 den, sind in einem Antrag zusammenzufassen. 2. Fristen

25 Art. 14

1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung kann frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden.

2 Der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird. IV. Behörden und Verfahren 1. Behörden

Art. 15

Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung obliegt den Kantonen. Sie bestimmen die Amtsstellen, die für die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung zuständig sind. 2. Verfahren

Art. 16

Wer die pauschale Steueranrechnung beansprucht, hat der zuständigen Amtsstelle über alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Anspruchs von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Artikel 48 des Bun-

26 desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Verrechnungssteuergesetz genannt) findet sinngemäss Anwendung.

Art. 17

1 Die zuständige Amtsstelle prüft die eingereichten Anträge. Es stehen ihr hiefür die gleichen Befugnisse zu wie für die Prüfung der Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Art. 50 Abs. 1 und 3 des Verrechnungssteuer-

27 gesetzes ).

2 Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.

3 Der von der zuständigen Amtsstelle festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die

28 Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 20 Abs. 4).

Art. 18

Die Entscheide über die pauschale Steueranrechnung unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die Entscheide über die Rückerstattung der eidgenössischen Ver-

29 rechnungssteuer durch die Kantone (Art. 53–56 des Verrechnungssteuergesetzes ).

Art. 19

1 Der von der zuständigen Amtsstelle festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird entweder ausbezahlt oder mit Steuern des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde verrechnet.

2 Die Kantone führen besondere Register über die pauschale Steueranrechnung. 3. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

Art. 20

1 Ein Drittel der Beträge der pauschalen Steueranrechnung geht, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, zu Lasten des Bundes.

2 Die Belastung des Bundes entfällt, wenn der Betrag der pauschalen Steueranrechnung gemäss Artikel 12 Absatz 1 auf zwei Drittel der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt ist.

3 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung ist voll dem Bund zu belasten, wenn er gemäss Artikel 12 Absatz 2 auf ein Drittel der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt ist.

4 Auf die Abrechnung der Kantone mit dem Bund und auf die Pflicht zur Rückleistung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen oder Verrechnungen (Art. 19) finden die

30 Artikel 57 und 58 des Verrechnungssteuergesetzes entsprechende Anwendung, wobei Artikel 58 Absätze 1, 2 und 5 gleichermassen für die zu Lasten des Bundes wie für die zu Lasten des Kantons gewährten Anrechnungsbeträge gelten.

Art. 21

Die Aufteilung des dem Bund gemäss Artikel 20 nicht zu belastenden Teils der Beträge der pauschalen Steueranrechnung auf den Kanton und die Gemeinden ist Sache der Kantone. 4. Revision und Berichtigung von Entscheiden

Art. 22

Die Revision und Berichtigung von Entscheiden über die pauschale Steueranrech-

31 nung richten sich nach den Artikeln 59 und 60 des Verrechnungssteuergesetzes . V. Strafbestimmungen

32 Art. 23

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen, eine ungerechtfertigte pauschale Steuerabrechnung erwirkt, unterliegt den Strafdrohun-

33 gen des Artikels 61 des Verrechnungssteuergesetzes .

2 Wer, ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist,

3 Im Übrigen finden auf die Widerhandlungen die Vorschriften der Artikel 64 und

67 des Verrechnungssteuergesetzes sinngemäss Anwendung. VI. Schlussbestimmungen 1. Durchführung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.