Verordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
über die pauschale Steueranrechnung 1 vom 22. August 1967 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e und f des Bundesbeschlusses
2 vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die für die in der Schweiz ansässigen Empfänger von ausländischen Erträgnissen zum Ausgleich der im Ausland erhobenen Steuern eine Entlastung von den schweizerischen Steuern vorsehen, verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für Erträgnisse (Abs. 2) aus Staaten (Vertragsstaaten), mit denen die Schweiz zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) abgeschlossen hat, die für diese Erträgnisse eine Entlastung von den schweizerischen Steuern vorsehen.
2 Als Erträgnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, gemäss dem internen Recht dieses Vertragsstaates und in Übereinstimmung mit dem mit diesem Vertragsstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich einer begrenzten Steuer unterliegen. Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen für bestimmte Erträgnisse ausdrücklich vor, dass für die Entlastung eine nach einem festen Satz bemessene Steuer in Rechnung zu stellen ist, so gelten diese Erträgnisse, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Besteuerung im Vertragsstaat, als zu diesem Satze besteuert. 2. Entlastung in der Schweiz
Art. 2
1 In der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen können für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung beantragen.
2 Fliessen die Erträgnisse einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft zu, so steht der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung der Gesellschaft zu.
3 Wer die pauschale Steueranrechnung nicht beantragt oder darauf gemäss den Artikeln 3–7 keinen Anspruch hat, kann verlangen, dass bei der Veranlagung zu den schweizerischen Steuern vom Einkommen die im Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen erhobenen Steuern vom Bruttobetrag der Erträgnisse abgezogen werden. 3. Allgemeine Voraussetzungen der pauschalen Steueranrechnung
Art. 3
1 Die pauschale Steueranrechnung kann nur für Erträgnisse beansprucht werden, die den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen.
2 Unterliegen Erträgnisse entweder nur der Einkommenssteuer des Bundes oder nur den Einkommenssteuern der Kantone und der Gemeinden, so kann die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat von diesen Erträgnissen erhobenen Steuer beansprucht werden. Artikel 12 findet sinngemäss Anwendung.
3 Erträgnisse, für die die pauschale Steueranrechnung beansprucht wird, sind ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren; gehören sie indessen zum Ertrag eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens, so sind die Nettoerträgnisse, der Betrag der vom Vertragsstaat gewährten Steuerrückerstattung und der Betrag der pauschalen Steueranrechnung als Ertrag zu verbuchen. 4. Sonderfälle
- a. Natürliche Personen im Genuss einer Steuer nach dem Aufwand 3
Art. 4
1 Natürliche Personen, die an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden eine Steuer nach dem Aufwand (z. B. Art. 14
4 über die direkte Bundessteuer, DBG, und ähnliche des BG vom 14. Dezember 1990 Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts) entrichten, können die pauschale Steueranrechnung nicht beantragen.
2 Natürliche Personen, die entweder nur an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuer des Bundes oder nur an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuern der Kantone und der Gemeinden eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, können die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat erhobenen Steuer beanspruchen. Artikel 12 ist sinngemäss anwendbar.
3 Natürliche Personen, die im Genuss einer Steuer nach dem Aufwand stehen, aber auf allen Einkünften aus bestimmten Vertragsstaaten die vollen Steuern zum Satze des Gesamteinkommens entrichten, können für die aus diesen bestimmten Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse (Art. 1 Abs. 2) die pauschale Steueranrechnung beanspruchen. Indessen können durch den Abzug der nach den Artikeln 20 und 21 dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu belastenden Anteile die geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern nicht unter den Betrag der Steuer gesenkt werden, die nach dem Aufwand oder nach höheren anderen Einkommensbestandteilen zu bemessen ist, jedoch unter Ausnahme derjenigen, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird.
- b. Dividenden aus Beteiligungen und sonstige Ermässigungen bei der Gewinnund Einkommenssteuer 5
6 Art. 5
1 Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone und der
7 Gemeinden eine besondere Steuerermässigung (Art. 69 des DBG und ähnliche Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts) gewährt wird, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als nicht besteuerte Erträgnisse.
2 Unterliegen diese Dividenden jedoch voll entweder der Gewinnsteuer des Bundes oder den Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so kann die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat von diesen Dividenden erhobenen Steuer beansprucht werden. Artikel 12 findet sinngemäss Anwendung.
3 Für Erträge von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 des Bundesgesetzes vom
8 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und ähnlichen Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts bei den Kantonsund Gemeindesteuern nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit oder nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert werden, ist der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert zu berechnen. Die Artikel 12 und 20 sind sinngemäss anwendbar. Artikel 6 bleibt vorbehalten.
4 Dividenden und diesen gleichgestellte Erträge, die nur einer Teilbesteuerung unterbis DBG und kantonale Bestimmungen gestützt auf liegen (Art. 18 b und 20 Abs. 1
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG), gelten für den Teil, der von der Bemessung der
Einkommenssteuer ausgenommen wird, als nicht besteuerte Erträge. Nehmen Bund, Kantone und Gemeinden die Teilbesteuerung nicht nach derselben Methode oder nicht im gleichen Ausmass vor, so wird für diese Erträge der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert berechnet. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Entlastung durch Reduktion des Steuersatzes. Die Artikel 12 und 20 sind sinngemäss
9 anwendbar.
- c. Ausschluss von Abkommensvorteilen
Art. 6
1 Personen, denen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Bundes-
10 ratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes kein Anspruch auf Begrenzung der in einem Vertragsstaat erhobenen Steuer von aus diesem Staat stammenden Erträgnissen zusteht, können für diese Erträgnisse auch keine
11 pauschale Steueranrechnung beanspruchen.
2 12 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann für bestimmte Fälle Ausnahmen
13 vorsehen.
- d. Bagatellfälle
14 Art. 7 Die pauschale Steueranrechnung wird nur gewährt, wenn die Steuern der Vertragsstaaten von den aus diesen Vertragsstaaten stammenden Erträgnissen (Art. 1 Abs. 2) insgesamt den Gegenwert von 50 Franken übersteigen. II. Betrag der pauschalen Steueranrechung 1. Grundsatz
Art. 8
1 Die pauschale Steueranrechnung erfolgt für die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern gesamthaft und wird in einem Betrag vergütet.
2 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht, vorbehältlich des Artikels 12, der Summe der Steuern, die in den Vertragsstaaten von den im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgnissen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese Erträgnisse entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag).
3 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird nicht verzinst. 2. Maximalbetrag
- a. Berechnung für natürliche Personen 15
Art. 9
1 Der Berechnung des Maximalbetrags sind die Steuersätze zugrunde zu legen, die bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Dabei sind die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammenzurechnen. Zuschläge für Kirchensteuern sind nicht zu berücksichtigen.
2 Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrages eigene Tarife vorsehen, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen kantonalen und kommunalen Steuerbelastung, unter Ausschluss der Kirchensteuern und mit Einschluss der Bun-
16 dessteuer. Der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 StHG ist Rechnung zu tragen. Die Tarife sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Wurde der Maximalbetrag auf Grund eines kantonalen Tarifs berechnet und weist der Antragsteller nach, dass die Berechnung gemäss Absatz 1 zu einem höheren Anrechnungsbetrag geführt hätte, so ist ihm die Differenz zu vergüten. Der Nachweis und die Geltendmachung der Differenz müssen innert eines Jahres nach der definitiven Eröffnung des entsprechenden Entscheides über die pauschale Steueranrechnung in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde erfolgen.
4 Der Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der schweizerischen Einkommenssteuern, die auf dem Einkommen des Fälligkeitsjahres berechnet werden.
- b. Berechnung für juristische Personen sowie für Kollektivund 17 Kommanditgesellschaften
Art. 10
1 Für die Berechnung des Maximalbetrags sind die einzelnen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden massgebend, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden, unter Ausschluss der Kirchensteuern.
2 Der Maximalbetrag entspricht der Summe der Teilbeträge der einzelnen in Absatz
1 genannten Steuern vom Gewinn.
3 Der Teilbetrag der Gewinnsteuer, der auf die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse entfällt, wird ermittelt, indem die Steuer im Verhältnis der aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse (allenfalls nach Abzug der Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzüge gemäss Art. 11) zum gesamten dieser Steuer unterliegenden Reingewinn des Fälligkeitsjahres aufgeteilt wird. Der Teilbetrag kann nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Steuer.
- c. Berücksichtigung von Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen 18
Art. 11
1 Für die Berechnung des Maximalbetrags können die Erträgnisse um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen, und um die Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen, gekürzt werden.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann für Dividenden und Lizenzgebühren
19 pauschale Abzüge vorsehen.
3 Ist der gesamte steuerbare Reingewinn eines Unternehmens durch den Abzug von Abschreibungen, Rückstellungen, Aufwendungen oder Verlusten erheblich gemindert worden und würde die Besteuerung anderer Nettoerträge des Unternehmens durch die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung in ungerechtfertigter Weise herabgesetzt, so können für die Ermittlung des Maximalbetrags diese Abzüge ange-
20 messen in Rechnung gestellt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement
21 regelt die Einzelheiten. 3. Herabsetzung bei teilweiser Versteuerung
22 Art. 12
1 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur den ordentlichen Einkommensoder Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf zwei Drittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbetrags sind nur die Einkommensoder Gewinnsteuern des Kantons und der Gemeinden zu berücksichtigen.
2 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur der ordentlichen Einkommensoder Gewinnsteuer des Bundes, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf ein Drittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbetrags ist nur die Einkommensoder Gewinnsteuer des Bundes zu berücksichtigen. III. Geltendmachung des Anspruchs auf pauschale Steueranrechnung 1. Antrag
Art. 13
1 Die pauschale Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt.
2 Der Antrag ist auf einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung zum Wertschriftenverzeichnis) der zuständigen Amtsstelle desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der
23 die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war.
3 Die Erträgnisse des Geschäftsvermögens, die im selben Geschäftsjahr fällig wur-
24 den, sind in einem Antrag zusammenzufassen. 2. Fristen
25 Art. 14
1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung kann frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden.
2 Der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird. IV. Behörden und Verfahren 1. Behörden
Art. 15
Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung obliegt den Kantonen. Sie bestimmen die Amtsstellen, die für die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung zuständig sind. 2. Verfahren
- a. Pflichten des Antragstellers
Art. 16
Wer die pauschale Steueranrechnung beansprucht, hat der zuständigen Amtsstelle über alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Anspruchs von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Artikel 48 des Bun-
26 desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Verrechnungssteuergesetz genannt) findet sinngemäss Anwendung.
- b. Entscheid
Art. 17
1 Die zuständige Amtsstelle prüft die eingereichten Anträge. Es stehen ihr hiefür die gleichen Befugnisse zu wie für die Prüfung der Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Art. 50 Abs. 1 und 3 des Verrechnungssteuer-
27 gesetzes ).
2 Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.
3 Der von der zuständigen Amtsstelle festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die
28 Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 20 Abs. 4).
- c. Einsprache und Beschwerde
Art. 18
Die Entscheide über die pauschale Steueranrechnung unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die Entscheide über die Rückerstattung der eidgenössischen Ver-
29 rechnungssteuer durch die Kantone (Art. 53–56 des Verrechnungssteuergesetzes ).
- d. Auszahlung oder Verrechnung des Betrags der pauschalen Steueranrechnung
Art. 19
1 Der von der zuständigen Amtsstelle festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird entweder ausbezahlt oder mit Steuern des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde verrechnet.
2 Die Kantone führen besondere Register über die pauschale Steueranrechnung. 3. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
- a. Belastung des Bundes
Art. 20
1 Ein Drittel der Beträge der pauschalen Steueranrechnung geht, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, zu Lasten des Bundes.
2 Die Belastung des Bundes entfällt, wenn der Betrag der pauschalen Steueranrechnung gemäss Artikel 12 Absatz 1 auf zwei Drittel der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt ist.
3 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung ist voll dem Bund zu belasten, wenn er gemäss Artikel 12 Absatz 2 auf ein Drittel der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt ist.
4 Auf die Abrechnung der Kantone mit dem Bund und auf die Pflicht zur Rückleistung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen oder Verrechnungen (Art. 19) finden die
30 Artikel 57 und 58 des Verrechnungssteuergesetzes entsprechende Anwendung, wobei Artikel 58 Absätze 1, 2 und 5 gleichermassen für die zu Lasten des Bundes wie für die zu Lasten des Kantons gewährten Anrechnungsbeträge gelten.
- b. Belastung der Kantone und Gemeinden
Art. 21
Die Aufteilung des dem Bund gemäss Artikel 20 nicht zu belastenden Teils der Beträge der pauschalen Steueranrechnung auf den Kanton und die Gemeinden ist Sache der Kantone. 4. Revision und Berichtigung von Entscheiden
Art. 22
Die Revision und Berichtigung von Entscheiden über die pauschale Steueranrech-
31 nung richten sich nach den Artikeln 59 und 60 des Verrechnungssteuergesetzes . V. Strafbestimmungen
32 Art. 23
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen, eine ungerechtfertigte pauschale Steuerabrechnung erwirkt, unterliegt den Strafdrohun-
33 gen des Artikels 61 des Verrechnungssteuergesetzes .
2 Wer, ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist,
- a. in einem Antrag auf pauschale Steueranrechnung unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt,
- b. als Antragsteller unrichtige Auskünfte erteilt,
- c. Ansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist,
- d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchführung oder anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht, unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 62 des Verrechnungssteuergesetzes.
3 Im Übrigen finden auf die Widerhandlungen die Vorschriften der Artikel 64 und
67 des Verrechnungssteuergesetzes sinngemäss Anwendung. VI. Schlussbestimmungen 1. Durchführung
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