Protokoll vom 26. Januar 1967 betreffend die Anwendung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kamerun vom 28. Januar 1963 hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-01-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Kamerun,

gestützt auf Artikel 1 des am 28. Januar 1963[^1] in Yaoundé unterzeichneten Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kamerun,

vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen dieses Artikels durch ein Anwendungsprotokoll zu ergänzen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vorschriften dieses Protokolls sind anwendbar:

Art. 2

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. 3

Die schweizerische Regierung wird die Möglichkeit erwägen, Sachverständige und Mitarbeiter für Entwicklungsarbeit nach Kamerun zu entsenden.

Art. 4

Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von der Regierung Kameruns empfohlenen Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung. Sie kann auch, namentlich auf Empfehlung ihrer Sachverständigen, der Regierung Kameruns gegenüber die Anregung äussern, dass die Gewährung von Stipendien an geeignete Bewerber auf besonderen Gebieten wünschbar wäre. Vor jeder Auswahl von Bewerbern haben sich die beiden Regierungen zu verständigen. Die Regierung Kameruns wird ihrerseits die Stipendiaten in Stellen unterbringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.

Art. 5

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sein.

Art. 6

Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in kamerunischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der Regierung Kameruns zu tragen. Die Vertragsparteien verpflichten sich,

auf schweizerischer Seite:
auf kamerunischer Seite:
Art. 7

Im Rahmen dieses Protokolls verpflichtet sich die Regierung Kameruns:

Art. 8

Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Kamerun im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 1, Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anwendbar.

Art. 9

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Verwirklichung der den Gegenstand dieses Protokolls bildenden Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erreicht sind.

Art. 10

Dieses Anwendungsprotokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt in Kraft, solange das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun in Kraft ist.

Geschehen in Yaoundé am 26. Januar 1967 in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei allein der französische Wortlaut verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Fritz Real | Für die Regierung Kameruns: / B. Bindzi | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.946.292.271

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