Abkommen vom 21. Oktober 1966 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania

Typ Andere
Veröffentlichung 1966-10-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Tansania bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

vereinbaren folgendes:

Art. 1

Der Schweizerische Bundesrat, hiernach «Bundesrat» genannt, und die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, hiernach «Regierung Tansanias» genannt, verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. 3

Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit auf.

Art. 4

Der Bundesrat wird die Möglichkeit erwägen, Sachverständige und Mitarbeiter für Entwicklungsarbeit nach Tansania zu entsenden.

Art. 5

Der Bundesrat gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien sowie berufliche oder technische Ausbildung.

Art. 6

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand von Vereinbarungen bilden, die auf schweizerischer Seite vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf Seiten der Regierung Tansanias vom Finanzminister getroffen werden.

Art. 7
A. Sachverständige auf lange Frist

Für jeden auf Grund dieses Abkommens entsandten Sachverständigen verpflichtet sich der Bundesrat, für folgendes besorgt zu sein und aufzukommen:

Für jeden auf Grund dieses Abkommens entsandten Sachververständigen auf lange Frist hat die Regierung Tansanias für folgendes besorgt zu sein und aufzukommen:

B. Sachverständige auf kurze Frist

Für jeden auf Grund dieses Abkommens entsandten Sachverständigen auf kurze Frist hat der Bundesrat für folgendes besorgt zu sein und aufzukommen:

Für jeden auf Grund dieses Abkommens entsandten Sachverständigen auf kurze Frist hat die Regierung Tansanias für folgendes besorgt zu sein und aufzukommen:

C. Allgemeines

D. Praktikum für Studenten

Für jeden Praktikanten, der Staatsangehöriger Tansanias ist und für den der Bundesrat auf Grund dieses Abkommens die Verantwortung für die Ausbildung in der Schweiz auf sich nimmt, wird der Bundesrat folgendes übernehmen:

Für jeden Praktikanten, der Beamter im Dienste der Regierung Tansanias ist und für den der Bundesrat auf Grund dieses Abkommens die Verantwortung für die Ausbildung in der Schweiz auf sich nimmt, wird die Regierung Tansanias folgendes übernehmen:

Art. 8

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Tansanias:

Art. 9

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf die schweizerischen Sachverständigen, die bereits ihre Tätigkeit in Tansania im Rahmen der technischen Zusammenarbeit der beiden Regierungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben sowie auf ihre Mitarbeiter und Familien.

Art. 10

Nach Beendigung eines Unternehmens der technischen Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien miteinander Fühlung auf, um die Ergebnisse zu untersuchen.

Art. 11

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Tansanias, den Sachverständigen, ihren Mitarbeitern und Familien eine Behandlung zukommen zu lassen, die nicht ungünstiger ist als diejenige anderer Sachverständiger in Tansania.

Art. 12

Dieses Abkommen gilt vom Tage seiner Unterzeichnung an. Es bleibt für drei Jahre in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.

Geschehen in Dar es Salaam am 21. Oktober 1966, in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / M. Luy | Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania: / A. H. Jamal | | --- | --- |

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