Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1964-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

von dem Wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall durch Austausch flächengleicher Gebietsteile zu vereinfachen und den natürlichen Verhältnissen sowie den beiderseitigen Interessen besser anzupassen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen.

Sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1[^1]

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft tritt an die Bundesrepublik Deutschland ab:

(2) Die Bundesrepublik Deutschland tritt an die Schweizerische Eidgenossenschaft ab:

(3) Die Grenzbereinigungen sind in den Plänen, die diesem Vertrag als Anlagen Nrn. 1 bis 9 beigefügt sind und dessen integrierenden Bestandteil bilden, im einzelnen dargestellt. Geringfügige Änderungen, die sich bei der Absteckung, Vermarkung und Vermessung der bereinigten Grenzen ergeben, bleiben vorbehalten.

Art. 2

(1) Der genaue Verlauf der in Artikel 1 festgelegten Grenze wird an Ort und Stelle durch eine gemischte technische Grenzkommission bestimmt, die aus je zwei Mitgliedern besteht.

(2) Die Grenzkommission hat folgende Aufgaben:

(3) Nach Beendigung ihrer Arbeiten erstellt die Grenzkommission ein Protokoll mit den Plänen und Grenzvermessungstabellen, das den Vollzug dieses Vertrages bestätigt.

(4) Die Kosten für die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Art. 3

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Flächen, soweit sie sich im Eigentum des Kantons Schaffhausen befinden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, im übrigen innerhalb von weiteren zwei Jahren, der Gemeinde Wiechs am Randen lasten- und kostenfrei übereignen.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland zahlt an die Schweizerische Eidgenossenschaft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages einen Beitrag zum Ankauf der in Absatz 1 bezeichneten Flächen in Höhe von insgesamt 200 000 Schweizerfranken.

Art. 4

Die Grundbücher und Akten der Vermessungsämter, die sich auf die Grundstücke in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 bezeichneten Austauschflächen beziehen, werden mit den dazu gehörenden Unterlagen, Urkunden und Plänen im Original oder, wenn dies nicht möglich ist, in beglaubigter Abschrift von den Gerichten und Behörden des einen Staates an die zuständigen Gerichte und Behörden des anderen Staates kostenfrei übergeben.

Art. 5

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft baut innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Strasse Altdorf–Wiechs am Randen bis zur Grenze aus.

(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet den Anschluss der Verbindungsstrasse zwischen Wiechs am Randen und der Kantonsstrasse Merishausen–Bargen.

(3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erstellt auf ihre Kosten nördlich der Grenze beim Zollamt Ramsen zwischen den neuen Grenzpunkten 222 und 223 einen Feldweg und einen schienengleichen Bahnübergang zu den deutschen Grundstücken.

Art. 6

(1) Die Wasserrechte der Zwirnerei an der Wutach (Gemeinde Stühlingen) bleiben ungeachtet der Verlegung der Grenze unverändert bestehen.

(2) Zur Instandhaltung des Wehres auf der Schweizer Seite erhält die Zwirnerei das Recht, Materialien und Geräte ungehindert und abgabenfrei auf Schweizer Gebiet zu verbringen.

Art. 7

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Freiburg in Breisgau am 23. November 1964 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Bindschedler | Für die Bundesrepublik Deutschland: / G. v. Haeften | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Die in diesem Artikel erwähnten Pläne wurden in der AS (AS 1967 1201 ff.) veröffentlicht und werden in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

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