Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (mit Schlussprotokoll und Anlage)
(Stand am 17. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland von dem Wunsche geleitet, die sich aus der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen am Hochrhein ergebenden Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft den beiderseitigen Interessen anzupassen, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet zu schliessen. Sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: I. Teil Zollanschluss und Anwendung schweizerischen Rechts 1. Abschnitt Allgemeine Regelung
Art. 1
Das von der Schweiz umgebene Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein, im folgenden «Büsingen» genannt, das vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen bleibt, wird unbeschadet der politischen Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen.
Art. 2
(1) In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorgesehen sind, die schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechtsund Verwaltungsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Gegenstände beziehen:
- a. Zölle;
- b. Ein-, Ausund Durchfuhr von Waren;
- c. aus dem Bereich der Landwirtschaft: 1. Brotgetreidewirtschaft; 2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglichkeiten, ausgenommen Pflanzenzüchtung, Saatgutproduktion und Zuckerrüben; 3. Tierzucht; 4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie sonstige Vergünstigungen; 5. Milch und Milchprodukte; 6. Geflügelhaltung und Eierwirtschaft; 7. Düngeund Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmittel sowie sonstige landwirtschaftliche Hilfsstoffe; 8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz, ausgenommen staatliche Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit Hagelund anderen Elementarschäden; 9. forstliches Saatgut und Forstpflanzen; 10. Kartoffelverwertung; 11. Tierseuchenbekämpfung; 12. Treibstoffvergünstigung für die Landwirtschaft;
2 13. Agrarstatistik;
- d. aus dem Bereich des Gesundheitswesens: 1. Grenzsanitätsdienst; 2. Leichentransporte, ausgenommen solche innerhalb einer Gemeinde; 3. Arzneimittelwesen und Heilmittelverkehr; 4. Sera und Impfstoffe; 5. Arsenderivate; 6. Verkehr mit Giften; 7. Betäubungsmittelwesen; 8. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; 9. Absinth und anisierte Getränke; 10. Kunstwein und Kunstmost;
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1965 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. September 1967 In Kraft getreten am 4. Oktober 1967 AS 1967 1211; BBl 1965 II 1125
[^1]: AS 1967 1210
[^2]: Eingefügt durch Art. 1 des Abk. vom 19. März 1997, in Kraft seit 3. Sept. 1998 (AS 2001 1629).
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