Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)
(Finanzkontrollgesetz, FKG) 1 Vom 28. Juni 1967 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1966 beschliesst: I. Stellung und Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle
5 Art. 1 Stellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflichtet. Sie unterstützt:
- a. die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege;
- b. den Bundesrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Bundesverwal-
6 tung.
2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig und unabhängig. Sie legt jährlich ihr Revisionsprogramm fest und bringt dieses der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und dem Bundesrat zur
7 Kenntnis. Sie kann die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ihrer künftigen Prüftätigkeit oder die
8 Abwicklung des Revisionsprogrammes gefährden. 2bis Die Annahme oder die Ablehnung von Sonderaufträgen erfolgt im Schriftverkehr
9 mit der auftragserteilenden Stelle. Bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.
3 Administrativ ist die Eidgenössische Finanzkontrolle dem Eidgenössischen Finanz-
10 departement beigeordnet.
11 Organisation Art. 2
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Er oder sie wählt das gesamte Personal der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, findet das Personalrecht der allgemeinen Bundesverwaltung sinngemäss Anwendung.
2 Der Bundesrat wählt den Direktor oder die Direktorin für eine Amtsdauer von
12 sechs Jahren. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesrat kann nach Konsultation der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung
13 vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an das
14 Bundesverwaltungsgericht.
3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlages dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert der Bundesversammlung zu.
4 Mit der Genehmigung des Voranschlages der allgemeinen Bundesverwaltung legt die Bundesversammlung den Bestand des Personals und die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle fest.
15 Art. 3 Beizug von Sachverständigen Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, soweit die Durchführung ihrer Aufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.
16 Art. 4 Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe Zuständig für die Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren ist der Direktor oder die Direktorin. Er oder sie informiert fünf Arbeitstage im Voraus den Vorsteher oder die Vorsteherin des Departementes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Sache fällt. II. Aufgaben, Bereich und Durchführung der Kontrolle
17 Art. 5 Kriterien der Finanzkontrolle
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus.
2 Sie führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen sie abklärt, ob:
- a. die Mittel sparsam eingesetzt werden;
- b. Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen;
- c. finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben.
18 Einzelne Kontrollaufgaben Art. 6 Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie überprüft den gesamten Finanzhaushalt auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags und übt durch Stichproben Kontrollen aus, bevor Verpflichtungen eingegangen werden.
- b. Sie überprüft die Erstellung der Staatsrechnung.
- c. Sie achtet darauf, wie die Verwaltungseinheiten ihre Kredite kontrollieren, und sie prüft die Bewirtschaftung der Verpflichtungskredite.
- d. Sie überprüft die internen Kontrollsysteme.
- e. Sie überprüft durch Stichproben die von den Verwaltungseinheiten ausgestellten Zahlungsanweisungen.
- f. Sie besorgt die Revision der Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Buchhaltungen und der Bestände.
- g. Sie prüft im Rahmen des Einkaufswesens des Bundes, ob Monopolpreise angemessen sind.
- h. Sie prüft, ob EDV-Anwendungen in Bereichen des Finanzgebarens die erforderliche Sicherheit und Funktionalität aufweisen, insbesondere ob die vom
19 Informatikrat (IRB) erlassenen Weisungen eingehalten werden.
- i. Sie nimmt Kontrollmandate bei internationalen Organisationen wahr.
20 j. Sie prüft die Berechnungen des Ressourcenund Lastenausgleichs nach dem
21 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanzund Lastenausgleich und die für diese Berechnungen von den Kantonen und den beteiligten Bundesstellen gelieferten Daten.
22 … k.
Art. 7 Begutachtung und Beratung
1 Der Eidgenössischen Finanzkontrolle obliegt die Mitarbeit an Vorschriften über den Kontrollund Revisionsdienst, das Buchhaltungswesen, den Zahlungsverkehr und die Führung von Inventaren. Sie begutachtet alle Fragen, welche die Finanzaufsicht betreffen.
2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann zu den Verhandlungen der vorberatenden Organe über den Voranschlag und die Staatsrechnung sowie zu einzelnen Kreditbegehren beigezogen werden.
Art. 8 Bereich der Aufsicht
1 Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt:
- a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung;
- b. die Parlamentsdienste;
- c. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen;
- d. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde;
- e. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grundoder Aktienkapital der Bund mit
23 mehr als 50 Prozent beteiligt ist. 1bis 24 …
2 Die eidgenössischen Gerichte, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die
25 Bundesversammlung dient.
3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Kontrolle eingerichtet ist.
Art. 9 Dokumentation
1 Die Bundeskanzlei stellt der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates zu, welche den Finanzhaushalt des Bundes betreffen.
2 Die Departemente mit ihren Dienststellen und die eidgenössischen Gerichte bringen der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Weisungen und Verfügungen zur Kenntnis, die sie auf Grund der genannten Beschlüsse erlassen.
3 Auf Verlangen händigen die Departemente und die Dienststellen der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Unterlagen zu Rechtsgeschäften und verbindlichen Erklärungen aus, soweit sie den Finanzhaushalt des Bundes betreffen können.
26 Art. 10 Auskunft, Amtshilfe und Datenzugriff
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die Akten Einsicht zu nehmen. Gewährleistet bleibt in jedem Fall das Postund Telegraphengeheimnis.
2 Wer der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt ist, hat ihr überdies jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren.
3 Die Verwaltungseinheiten des Bundes räumen der Eidgenössischen Finanzkontrolle das Recht ein, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den entsprechenden Datensammlungen abzurufen. Bei Bedarf erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolg-
27 ten Zwecke müssen protokolliert werden.
28 Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung Art. 11
1 Die Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung sind für die Finanzaufsicht in ihrem Bereich zuständig. Sie sind administrativ direkt der Leitung des Departements oder des Amts, dem sie zugeordnet sind, unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben selbstständig und unabhängig. Ihre Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann dem Bundesrat Anträge zur Schaffung von Stellen für interne Revision unterbreiten.
2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle beurteilt periodisch die Wirksamkeit der Stellen für interne Revision und sorgt für die Koordination. Sie kann fachliche Prüfhilfen, insbesondere bezüglich der Arbeitsund Vorgehensweise, herausgeben. Sie kann für die Prüfung der Staatsrechnung Weisungen über die Mitwirkung der Stellen für interne Revision erlassen. Diese Stellen bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Prüfberichte zur Kenntnis.
3 Die Stellen für interne Revision legen der Departementsoder Amtsleitung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich einen Bericht vor, in dem sie informieren über:
- a. den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit;
- b. wichtige Feststellungen und Beurteilungen; und
- c. den Stand der Umsetzung der wesentlichen Empfehlungen und, soweit wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, die Gründe dafür.
4 Stellen die Stellen für interne Revision Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung oder besondere Vorkommnisse fest, so unterrichten sie unverzüglich die Departementsoder Amtsleitung und die Eidgenössische Finanzkontrolle darüber.
5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle fördert die Ausund Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stellen für interne Revision in der zentralen Bundesverwaltung. III. Verfahren bei Beanstandungen, Berichterstattung und dienstlicher Verkehr
29 Art. 12 Prüfungsbefunde und Beanstandungen
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilt der geprüften Verwaltungseinheit ihren Befund schriftlich mit. Gleichzeitig stellt sie dem jeweiligen Departementsvorsteher
30 oder der jeweiligen Departementsvorsteherin den vollständigen Prüfbericht zu.
2 Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung gibt sie ihre Berichte und Feststellungen der für das Finanzgebaren zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes bekannt. Sie kann das Finanzgebaren beanstanden und entsprechende Massnahmen beantragen.
3 Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Wirtschaftlichkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so unterbreitet diese ihre Anträge dem vorgesetzten Departement. Der Entscheid des Departements kann von der Verwaltungseinheit und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundes-
31 rat angefochten werden.
4 Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtmässigkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so kann diese die Ordnungsoder Rechtswidrigkeit formell feststellen und eine Weisung erlassen.
5 Die geprüfte Verwaltungseinheit kann den Entscheid der Eidgenössischen Finanz-
32 kontrolle beim Bundesrat anfechten.
6 33 …
34 Zusammenarbeit mit andern Kontrollstellen Art. 13
1 35 Die Eidgenössische Finanzkontrolle tauscht … mit der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle die Revisionsbeziehungsweise Prüfungsprogramme aus und koordiniert ihre Tätigkeit mit dieser Stelle im direkten Verkehr.
2 Stellt sie Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung fest, so teilt sie dies den betroffenen Querschnittsämtern und -organen mit. Sie bringt ihre Feststellungen je nach Problembereich insbesondere der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, dem Informatiksteuerungsorgan Bund, dem Bundesamt für Bauten und Logistik, der Bundeskanzlei oder dem Eidgenössischen Datenschutz-
36 und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Kenntnis.
3 Stellt sie Lücken oder Mängel in der Gesetzgebung fest, so informiert sie das
37 Bundesamt für Justiz.
4 Die in der Sache betroffenen Verwaltungseinheiten erstatten der Eidgenössischen
38 Finanzkontrolle Bericht über die von ihnen getroffenen Massnahmen.
39 Art. 14 Berichterstattung und Umsetzung
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle verfasst über jede von ihr abgeschlossene Prüfung einen Bericht. Diesen und sämtliche dazugehörenden Akten einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung stellt sie der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu. Gleichzeitig mit der Berichterstattung an die Finanzdelegation bringt sie den Geschäftsprüfungskommissionen beziehungsweise der Geschäftsprüfungsdelegation die von ihr festgestellten wesentlichen Mängel in der Geschäftsführung zur Kenntnis und informiert darüber den zuständi-
40 gen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin. Über länger dauernde Revisionen verfasst sie Zwischenberichte. 1bis Die Eidgenössiche Finanzkontrolle stellt den Prüfbericht und die Zusammenfassung betreffend die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des
41 Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 , für wel-
42 che strategische Ziele festgelegt worden sind, auch dem Bundesrat zu.
2 Nachdem die Finanzdelegation einen Prüfbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle behandelt hat, kann diese ihren Bericht zusammen mit der Stellungnahme der
43 geprüften Stelle veröffentlichen. 2bis Die geprüften Stellen teilen der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich sowie unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfristen mit, wie weit die Empfehlungen umgesetzt sind, die die Eidgenössische Finanzkontrolle der höchsten Wichtigkeits-
44 stufe zugeordnet hat.
3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterbreitet der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über
45 Umsetzungspendenzen und die Gründe dafür informiert. Der Bericht wird veröffentlicht. 3bis Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle fest, dass Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe nicht innert Frist umgesetzt werden, so unterrichtet sie den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder, wenn die Empfehlungen an das Departement gerichtet sind, den Bundesrat. Die Meldung erfolgt bereits vor Ablauf der Frist, wenn absehbar ist, dass die Empfehlungen nicht fristgerecht umgesetzt werden können. Im Folgenden ist der betroffene Departementsvorsteher oder die betroffene Departementsvorsteherin zuständig für die Mitteilungen an die Eidge-
46 nössische Finanzkontrolle zum Stand der Umsetzung.
4 Der Bundesrat überwacht, gestützt auf die in den Jahresberichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle aufgeführten Umsetzungspendenzen, die Beseitigung der entsprechenden Beanstandungen bezüglich Ordnungsund Rechtmässigkeit und die
47 Umsetzung der Anträge im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Art. 15 Dienstlicher Verkehr
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, dem Bundesrat, den Verwaltungseinheiten des Bundes, den eidgenössischen Gerichten sowie den der Finanzauf-
48 sicht unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung.
2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle bringt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes alle Gegenstände zur Kenntnis, über die sie mit einem anderen Departementsvorsteher oder einer anderen Departementsvorsteherin, dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin oder mit dem Bundesrat unmittel-
49 bar verkehrt.
3 Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung fest, unterrichtet sie darüber nebst den Dienststellen den zuständigen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin sowie den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Betreffen die festgestellten Mängel das Finanzgebaren von Dienststellen des Eidgenössischen Finanzdepartementes, ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig informiert sie die Finanzdelegation. Wenn sie es als zweckmässig erachtet, unterrichtet sie anstelle des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departe-
50 mentsvorsteherin den Bundesrat. IV. Verhältnis zu den Kantonen
Art. 16 Umfang der Bundesaufsicht
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle führt im Rahmen ihrer Befugnisse bei den Kantonen, die vom Bund finanzielle Zuwendungen (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse) erhalten, Prüfungen über die Verwendung der Bundesleistungen durch, soweit ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss diese Kontrolle vorsieht.
2 In den übrigen Fällen kann die Eidgenössische Finanzkontrolle im Einvernehmen mit der Kantonsregierung die Verwendung von Bundesleistungen überprüfen.
3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet in der Regel mit den kantonalen Finanzkontrollorganen zusammen; sie kann ihnen bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen.
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