Revidierte Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen (mit Schlussprotokoll, Zusatzart. und Zeichnungsprotokoll)
Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen 1 (Stand am 18. Januar 2005) Da die Rheinschiffahrtsordnung vom 31. März 1831 im Laufe der Zeit zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen erlitten hat, und da ein Teil der in derselben getroffenen Festsetzung den gegenwärtigen Verhältnissen der Rheinschiffahrt nicht mehr entspricht, so sind die Regierungen von Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen übereingekommen, den gedachten Vertrag, unter Aufrechterhaltung des Prinzips der Freiheit der Rheinschiffahrt in bezug auf den Handel, einer Revision zu unterwerfen und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) zwischen denen, nach Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikationen, folgende Revidierte Rheinschiffahrts- Akte vereinbart worden ist.
Art. 1
Die Schiffahrt auf dem Rheine und seinen Ausflüssen von Basel bis in das offene Meer soll, sowohl aufwärts als abwärts, unter Beachtung der in diesem Vertrag festgesetzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vorschriften, den Fahrzeugen aller Nationen zum Transport von Waren und Personen gestattet sein. Abgesehen von diesen Vorschriften soll kein Hindernis, welcher Art es auch sein mag, der freien Schiffahrt entgegengesetzt werden. Der Leck und die Waal werden als zum Rhein gehörig betrachtet.
Art. 2
Die zur Rheinschiffahrt gehörigen Schiffe und die vom Rheine herkommenden Holzflösse können auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das niederländische Gebiet vom Rheine in das offene Meer oder nach Belgien und umgekehrt fahren. Sollte durch Naturereignisse oder Kunstanlagen einer der Wasserwege, welche die Verbindung des Rheines mit dem offenen Meere über Dordrecht, Rotterdam, Hellevoetsluis und Brielle vermitteln, in der Folge für die Schiffahrt unbrauchbar werden, so soll die zu dessen Ersatz der niederländischen Schiffahrt angewiesene Wasserstrasse auch der Schiffahrt der übrigen Uferstaaten offenstehen. Als zur Rheinschiffahrt gehörig wird jedes Schiff betrachtet, das zur Führung der Flagge eines der Vertragsstaaten berechtigt ist und sich hierüber durch eine von der
2 zuständigen Behörden ausgestellte Urkunde auszuweisen vermag.
Art. 3
Auf dem Rheine, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiete der vertragschliessenden Staaten liegen, und den im Artikel 2 erwähnten Wasserstrassen darf eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen noch von den Flössen erhoben werden. Ebensowenig ist auf diesen Gewässern oberhalb Rotterdam und Dordrecht die Erhebung von Bojenund Bakengeldern gestattet.
3 Art. 4 Die zur Rheinschiffahrt gehörigen Schiffe sind berechtigt, Transporte von Waren und Personen zwischen zwei an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Wasserstrassen gelegenen Plätzen durchzuführen. Andere Schiffe sind zur Durchführung solcher Transporte nur nach Massgabe von Bedingungen zugelassen, die von der Zentralkommission festgelegt werden. Die Bedingungen für den Transport von Waren und Personen zwischen einem an den vorstehend genannten Wasserstrassen gelegenen Platz und einem Platz in einem dritten Staat durch nicht zur Rheinschiffahrt gehörige Schiffe werden in Vereinbarungen zwischen den beiden betroffenen Parteien festgelegt. Die Zentralkommission wird vor Abschluss derartiger Vereinbarungen konsultiert. Die vertragschliessenden Staaten werden gegenseitig die zur Rheinschiffahrt gehörigen Schiffe und deren Ladungen auf den vorstehend genannten Wasserstrassen in jeder Hinsicht ebenso behandeln wie die eigenen Rheinschiffe und deren Ladungen.
Art. 5
Die Schiffer dürfen auf den obengenannten Wasserstrassen (Art. 3) nirgends gezwungen werden, ihre Ladung ganz oder teilweise zu löschen, oder an Bord eines andern Schiffes zu bringen. Alle Stapelund Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben.
Art. 6
Von den auf dem Rheine einoder ausgehenden Waren dürfen keine höheren Eingangsoder Ausgangs-Abgaben erhoben werden, als beim Eingange oder Ausgange über die Landesgrenze.
Art. 7
Insoweit nicht sanitätspolizeiliche Rücksichten entgegenstehen, ist die Durchfuhr aller Waren auf dem Rheine von Basel bis in das offene Meer gestattet. Die Uferstaaten werden, mag diese Durchfuhr direkt oder nach vorgängiger Umladung oder Lagerung in der Niederlage erfolgen, Durchgangs-Abgaben nicht erheben.
Art. 8
Die gegenwärtigen, dem Rheinhandel angewiesenen Freihäfen sollen auch in Zukunft fortbestehen. Die Vermehrung derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Ufer-Regierungen überlassen. Die in diesen Freihäfen zur Niederlage gebrachten Waren unterliegen, sofern sie nicht später in dem betreffenden Uferstaate oder dem Gebiete des Zolloder Steuersystems, welchem derselbe angehört, in den freien Verkehr gesetzt werden, keinerlei Einoder Ausgangs-Abgaben.
Art. 9
Will ein Schiffer direkt und ohne Veränderung seiner Ladung durch das Gebiet eines Uferstaates oder mehrerer zu einem Zollsystem gehöriger Staaten durchfahren, so ist ihm die Fortsetzung der Reise ohne vorgängige spezielle Revision der Ladung unter der Bedingung zu gestatten, dass er sich der amtlichen Verschliessung der Laderäume oder der amtlichen Begleitung oder beiden Massregeln zugleich, nach dem
4 Ermessen der Zollbehörde, zu unterwerfen hat. In diesem Fall hat er dieser ausserdem ein Manifest zu übergeben, das dem von der Zentralkommission beschlossenen
5 Muster entspricht. Beim Ausgange hat er sodann an dem letzten Grenzzollamte, behufs Untersuchung und Abnahme des angelegten amtlichen Verschlusses, beziehungsweise der Zurückziehung der amtlichen Begleiter, anzuhalten. Im übrigen darf er auf seiner Fahrt aus Rücksicht auf das Zoll-Interesse, den Fall einer Zoll-Defraudation ausgenommen (Art. 12), nicht angehalten werden. Die amtlichen Schiffsbegleiter haben kein anderes Recht, als Schiff und Ladung zur Verhütung von Einschwärzungen zu überwachen. Sie haben von dem Schiffsführer unentgeltlich Teilnahme an der Kost der Schiffsmannschaft sowie das nötige Feuer und Licht, sonst aber keine Vergütung zu fordern oder anzunehmen. Tritt unterwegs infolge von Naturereignissen oder anderen unvermeidlichen Zufällen die Notwendigkeit ein, eine Veränderung der Ladung vorzunehmen, und zu diesem Zwecke den Verschluss zu lösen, so hat der Schiffsführer sich deshalb vorher an die nächsten Zollbeamten zu wenden und deren Ankunft abzuwarten. Ist die Gefahr so dringend, dass ihm dazu genügende Zeit nicht übrigbleibt, so muss er die nächste Ortsobrigkeit benachrichtigen, welche sodann die Abnahme des Verschlusses bewirken und den Tatbestand zu Protokoll feststellen wird. Hat der Schiffer eigenmächtige Vorkehrungen getroffen, ohne das Einschreiten der Zollbeamten oder der Ortsbehörde zu beantragen oder abzuwarten, so hat er in glaubhafter Weise darzutun, dass davon die Rettung des Schiffes oder der Ladung oder die Abwendung einer dringenden Gefahr abgehangen habe. Er muss in einem solchen Falle unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr bei den nächsten Zollbeamten, oder wenn diese nicht zu erreichen sind, bei der nächsten Ortsobrigkeit Anzeige machen und die Feststellung des Tatbestandes veranlassen.
Art. 10
In bezug auf die Abfertigung derjenigen Waren, welche auf dem Rheine mit der Bestimmung eingehen, im Lande zu bleiben, sowie in bezug auf die zur Ausfuhr bestimmten und die, nach vorgängiger Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in andern Niederlagen, auf dem Rheine durchgehenden Waren finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen desjenigen Uferstaates Anwendung, über dessen Grenze die Ein-, beziehungsweise Ausoder Durchfuhr erfolgt.
Art. 11
Jede Regierung bestimmt für den Umfang ihres Staatsgebietes die Häfen und Landungsplätze, wo – abgesehen von den Freihäfen (Art. 8) – es gestattet sein soll, einoder auszuladen. An anderen Orten darf ein Schiffsführer ohne Erlaubnis der Behörde nur dann einoder ausladen, wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle die Fortsetzung der Reise ganz verhindern oder nur mit dringender Gefahr für Schiff oder Ladung möglich machen. Landet er aus solcher Veranlassung an einem Orte, wo sich eine Zollbehörde befindet, so hat er sich bei dieser zu melden und die weiteren Anordnungen derselben zu befolgen. Befindet sich am Landungsplatze keine Zollbehörde, so muss er der Ortsobrigkeit von seiner Ankunft unverzüglich Anzeige erstatten. Diese hat die Umstände, welche den Schiffsführer zum Anlanden bestimmt haben, zu Protokoll festzustellen und der nächsten Zollbehörde desselben Gebietes Mitteilung zu machen. Wird, um die Ware keiner weiteren Gefahr auszusetzen, das Schiff ausgeladen, so hat der Schiffsführer sich jeder weiteren gesetzlichen Massregel zur Verhinderung von Einschwärzungen zu unterwerfen. Von den Waren, die er nachher wieder einnimmt, um seine Reise fortzusetzen, sind Einoder Ausgangs-Abgaben nicht zu entrichten. Hat der Schiffsführer eigenmächtig Vorkehrungen getroffen, ohne das Einschreiten der Zollbeamten oder der Ortsbehörde zu beantragen, so tritt die im Artikel 9, Absatz 6 angegebene Folge ein.
Art. 12
Wird ein Schiffsführer überwiesen, dass er Schleichhandel zu treiben versucht habe, so soll ihn die Freiheit der Rheinschiffahrt für seine Person und für die Waren, die er unerlaubterweise hat einoder ausführen wollen, gegen die Verfolgung der Zollbeamten nicht schützen. Die übrigen in dem Schiffe befindlichen Waren dürfen jedoch wegen eines solchen Versuches nicht mit Beschlag belegt, noch soll überhaupt gegen einen solchen Schiffsführer strenger verfahren werden, als es die Gesetze des Staates, in dessen Gebiet der Unterschleif entdeckt wird, zulassen. Werden von den Grenzzollämtern Abweichungen der Ladung von dem Manifeste entdeckt, so finden die bestehenden Landesgesetze in bezug auf die Bestrafung wegen unrichtiger Deklaration Anwendung.
Art. 13
Wo sich mehrere Uferstaaten zu einem gemeinsamen Zolloder Steuer-System vereinigt haben, ist bezüglich der Anwendung der Artikel 6 bis 12 die Grenze des Vereinsgebiets als Landesgrenze anzusehen.
Art. 14
Die vertragschliessenden Teile sind darüber einverstanden, dass alle Erleichterungen, welche für den Ein-, Ausund Durchgang von Waren auf andern Landund Wasserstrassen eingeführt werden, auch für den Ein-, Ausund Durchgang auf dem Rheine zugestanden werden sollen.
6 Art. 15 – 21
Art. 22
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Rheine antritt, hat der Eigentümer oder Führer eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und genügende Ausrüstung desselben für denjenigen Teil der Rheinschiffahrt, für welchen es bestimmt ist, zu erwirken. Diese Bescheinigung (Schiffs-Attest) wird von der zuständigen Behörde eines der
7 Vertragsstaaten auf Grund einer durch Sachverständige vorgenommenen Untersuchung ausgestellt. Sowohl an dem Schiffe als auf dem Schiffs-Atteste sind der Name und die höchste zulässige Einsenkungstiefe des Schiffes zu bezeichnen. Die Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Schiffes und ausserdem auf Verlangen des Befrachters zu wiederholen und das Ergebnis auf dem Schiffs-Atteste zu verzeichnen. Jeder Vertragsstaat kann, wenn er es für angemessen befindet, eine Untersuchung
8 auf seine Kosten vornehmen lassen. Das Schiffs-Attest muss sich während der Fahrt jederzeit an Bord des Schiffes befinden. Es ist den Hafenund Polizeibehörden auf Erforderung vorzuzeigen.
9 Art. 23 Die Zentralkommission bestimmt in den Ausführungsverordnungen zu Artikel 22 dieser Akte sowie zu der Vereinbarung über die Ordnung, betreffend die Rheinschif-
10 ferpatente vom 14. Dezember 1922 die Arten von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieser Verordnungen ausgenommen werden. Ungeachtet des Artikels 22 Absatz 2 und des Artikels 1 der Vereinbarung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten vom 14. Dezember 1922 kann die Zentralkommission andere Schiffsatteste und andere Schifferpatente anerkennen, wenn diese auf der Grundlage von Vorschriften, die gleichwertig mit denjenigen sind, die sie in Anwendung dieser Akte festlegt, sowie von Verfahren, die deren tatsächliche Einhaltung gewährleisten, erteilt werden. Diese Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Zentralkommission feststellt, dass die festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Ausführungsver-
11 ordnungen geregelt.
Art. 24
Mit Ausnahme der Vorschrift im Artikel 32 beziehen die Bestimmungen dieser Akte sich nicht auf das Übersetzen von einem Ufer nach dem gegenüberliegenden.
Art. 25
Die Flösser haben für jedes Floss, mit welchem sie den Rhein befahren wollen, eine Bescheinigung der betreffenden Landesbehörde nach beiliegendem Muster B mit sich zu führen, aus welcher die Zahl und Art der Hölzer sowie deren Gewicht ersichtlich sein muss. Diese Bescheinigung (Floss-Schein) vertritt die Stelle des Manifestes (Art. 9) und ist den Polizei-, Hafen-, Zollund Wasserbaubeamten sowie den Floss-Untersuchungs- Kommissionen auf Erfordern vorzuzeigen. Die Vorschriften der Artikel 9 bis 14 finden auch auf Flösse und deren Führer Anwendung.
Art. 26
Die Vorschriften über den Dienst der Lotsen oder Steuerleute, sowie der Wahrschauer und die von denselben zu erhebenden Gebühren bleiben jeder Ufer- Regierung vorbehalten. Es darf jedoch kein Schiffer oder Flösser genötigt werden, einen Lotsen oder Steuermann an Bord zu nehmen. Auch ist die Erhebung einer Gebühr überhaupt nur dann zulässig, wenn von den Dienstleistungen der Lotsen oder Steuerleute wirklich an Bord des Schiffes Gebrauch gemacht worden ist.
Art. 27
Die Ufer-Regierungen werden dafür Sorge tragen, dass in den Freihäfen sowie in den übrigen Hafenstädten am Rhein die nötigen Einrichtungen zur Erleichterung der Einund Ausladungen und zur Niederlage der Waren vorhanden seien und in gutem
12 Zustande erhalten werden. … Zur Bestreitung der notwendigen Unterhaltungsund Beaufsichtigungskosten kann ein entsprechendes Entgelt erhoben werden. Sobald der Ertrag dieses Entgeltes die eben erwähnten Kosten übersteigt, muss dasselbe verhältnismässig herabgesetzt werden. Es ist jedoch eine Gebühr überhaupt nur insoweit zu entrichten, als von den Anstalten wirklich Gebrauch gemacht wird.
Art. 28
Die vertragschliessenden Teile machen sich, wie bisher, verbindlich, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes, das Fahrwasser des Rheines und die vorhandenen Leinpfade in guten Stand zu setzen und darin zu erhalten. Diese Festsetzung findet auch auf die Wasserstrassen zwischen Gorinchem, Krimpen, Dordrecht und Rotterdam Anwendung. Auf Stromstrecken, welche noch nicht hinreichend in den Stand gesetzt sind und deshalb ein veränderliches Fahrwasser haben, wird letzteres von der Regierung, in deren Gebiet die Stromstrecke gelegen ist, kenntlich durch Baken bezeichnet werden. Befinden sich solche Stromstrecken in den Gebieten zweier sich gegenüberliegenden Uferstaaten, so trägt jeder von ihnen die Hälfte der Anlageund Unterhaltungskosten.
Art. 29
Die Staaten, deren Uferstrecken aneinandergrenzen oder sich gegenüberliegen, werden, behufs zweckmässiger und gegenseitig unnachteiliger Ausführung von Bauwerken, welche auf den Strom oder die Ufer im Gebiete des andern Staates unmittelbar eine Wirkung ausüben können, sich die Pläne solcher von ihnen beabsichtigten Anlagen und sich über die bei deren Ausführung in Betracht kommenden Verhältnisse verständigen.
Art. 30
Die Ufer-Regierungen werden dafür Sorge tragen, dass die Schiffahrt auf dem Rheine durch Mühlen, Triebwerke, Brücken oder andere künstliche Anlagen keinerlei Hindernis finde und dass namentlich der Durchlass der Schiffe durch die Brücken ohne Verzug bewirkt werde. Die Erhebung einer Gebühr für das Öffnen oder Schliessen der letzteren ist unstatthaft. Konzessionen zu neuen Schiffsmühlen sollen fortan nicht erteilt werden.
Art. 31
Von Zeit zu Zeit sollen Strombefahrungen durch Wasserbau-Techniker sämtlicher Uferstaaten vorgenommen werden, um die Beschaffenheit des Stromes, die Wirkung der zu dessen Verbesserung getroffenen Massregeln und die etwa eingetretenen neuen Hindernisse einer regelmässigen Schiffahrt zu untersuchen und festzustellen. Über den Zeitpunkt und die Ausdehnung dieser Befahrungen hat die Zentralkommission (Art. 43) Beschluss zu fassen. Die Techniker haben ihr über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
13 Art. 32 Zuwiderhandlungen gegen die von den Ufer-Regierungen für den Rhein gemeinsam erlassenen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften werden mit Geldbussen geahndet, deren Mindestbetrag dem Wert von drei und deren Höchstbetrag dem Wert von 2500 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds entspricht, die in die Landeswährung des Staates umgerechnet werden, dessen Verwaltung die Strafe
14 verhängt oder dessen Gericht angerufen wird. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der Bewertungsmethode errechnet, die der Internationale Währungsfonds bei seinen Operationen und Transaktionen anwendet. Für einen Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird dieser Wert auf die von diesem Staat bestimmte Weise berechnet, jedoch so, dass die sich hiernach ergebenden Beträge in der Landeswährung soweit wie möglich dem gleichen wirklichen Wert entsprechen, wie er in
15 Sonderziehungsrechten ausgedrückt wird.
Art. 33
Behufs gerichtlicher Verhandlung der im Artikel 34 erwähnten Gegenstände sollen in geeigneten am Rhein oder in dessen Nähe gelegenen Orten Rheinschiffahrtsgerichte bestehen. Die Ufer-Regierungen werden sich von den in ihren Gebieten vorhandenen Rheinschiffahrts-Gerichten und von den Veränderungen in Kenntnis setzen, welche rücksichtlich der Zahl, des Orts oder des Sprengels derselben eintreten.
Art. 34
Die Rheinschiffahrts-Gerichte sind kompetent: I. In Strafsachen zur Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhandlungen gegen die schiffahrtsund strompolizeilichen Vorschriften. II. In Zivilsachen zur Entscheidung im summarischen Prozessverfahren über Klagen:
- a. wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafenund Bohlwerks- Gebühren und ihres Betrages;
- b. wegen der von Privatpersonen vorgenommenen Hemmung des Leinpfades;
- c. wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flösser während ihrer Fahrt oder beim Anlanden andern verursacht haben;
- d. wegen der den Eigentümern der Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe zur Last gelegten Beschädigungen am Grundeigentum. bis 16 Art. 34 ter Die Rheinschiffahrtsgerichte sind unbeschadet des Artikel 35 ebenfalls nach Artikel 34, Ziffer II, Buchstabe c zuständig, wenn die Parteien in einem Vertragsverhältnis stehen; ihre Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die auf einen Vertrag gestützten Klagen gegen ein Schiff wegen Schäden, die an Bord desselben befindliche Personen oder Güter durch sein Verschulden erlitten haben.
Art. 35
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