Notenaustausch vom 9. Januar 1967 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans betreffend Erhöhung der Transferkredite
Der Vizedirektor der Handelsabteilung[^1] des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der pakistanische Botschafter
haben am 9. Januar 1967 Noten ausgetauscht über die Erhöhung des Wertes der pakistanischen Bezüge schweizerischer Investitionsgüter, die auf Grund der im Abkommen vom 22. Juni 1964[^2] vereinbarten Transferkredite vorgesehen sind. Die schweizerische Note, mit deren Inhalt die Antwort der pakistanischen Regierung übereinstimmt, lautet wie folgt:
Bern, den 9. Januar 1967
«Exzellenz,
Der in Ziffer 2 des erwähnten Abkommens festgesetzte Totalbetrag der schweizerischen Investitionsgüterlieferungen, welche Anlass zur Gewährung von Transferkrediten geben können, wird von dreiundvierzig Millionen Schweizerfranken auf dreiundsechzig Millionen Schweizerfranken erhöht.
Der Betrag von zwanzig Millionen Schweizerfranken, welcher die in Ziffer 1 hievor erwähnte Erhöhung darstellt, wird unmittelbar nach dem Austausch der vorliegenden Noten freigegeben.
Die Bestimmungen des Abkommens vom 22. Juni 1964, des Durchführungsprotokolls und der Briefwechsel gleichen Datums finden Anwendung auf alle Lieferverträge, die ihm Rahmen der in Ziffer 2 hievor erwähnten Erhöhung abgeschlossen werden.»
Falls die Regierung von Pakistan diesem Vorschlag zustimmt, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre gleichlautende Antwort als Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen gelten.
Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
H. Bühler
Fussnoten
[^1]: Heute «Bundesamt für Aussenwirtschaft».
[^2]: SR 0.973.262.31
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