Vereinbarung vom 28. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Grenzabfertigung in Zügen auf der Strecke Neuhausen-Rafz

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-06-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

(1) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung kann in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Neuhausen‑Rafz durchgeführt werden.

Sie erstreckt sich in den gemäss Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Reisezügen auf alle Personen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf den Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten oder Lottstetten ein‑ oder aussteigen, einschliesslich des von solchen Personen mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.

(2) Die schweizerischen Bediensteten können in Güterzügen auf den Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten Grenzabfertigungshandlungen vornehmen.

Art. 2

(1) Die gemäss Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Züge bilden auf den in der Schweiz gelegenen Teilen der Strecke die Zone für die deutschen Bediensteten, auf dem in Deutschland gelegenen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten.

(2) In bezug auf die Güterabfertigung sind ausserdem die Gleisanlagen der Bahnhöfe Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten Zone für die schweizerischen Bediensteten.

(3) In den Bahnhöfen Neuhausen und Rafz haben die deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.

(4) Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten mit einem der nächsten Züge oder, sofern eine Benutzung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Strassenverbindung nach Jestetten oder Lottstetten zurückgebracht werden.

Art. 3

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen die weiteren Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörden und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.

(2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung gemäss Artikel 1 durchgeführt wird.

(3) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

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