Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Juni 1967 (mit Liste LIX-Schweiz)

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-06-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[^1] und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an der Handelskonferenz von 1964/67 teilgenommen haben (im folgenden die «Teilnehmerstaaten» genannt),

haben Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 6, Artikel XXVIIIbis, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[^2] (im folgenden das «Allgemeine Abkommen» genannt) geführt und

sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

I. Bestimmungen über die Listen
1.

Die diesem Protokoll beigefügte Liste eines Teilnehmerstaates gilt von dem Tage an als seine, dem Allgemeinen Abkommen beigefügte Liste, an dem das Protokoll nach Abschnitt 6 für ihn in Kraft tritt.

2.

Jeder Teilnehmerstaat sorgt dafür, dass jeder in der Konzessions‑Kolonne seiner Liste aufgeführte Zollansatz (im folgenden «Schlussansatz» genannt) spätestens am 1. Januar 1972 rechtswirksam wird, sofern er nicht bereits am 1. Januar 1968 zur Anwendung kommt. Innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 1968 bis zum 1. Januar 1972 hat jeder Teilnehmerstaat stufenweise Zollsenkungen durchzuführen, die nicht geringer sind und zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgen dürfen, als es in einem der folgenden Unterabschnitte festgelegt ist, es sei denn, dass in seiner Liste in eindeutiger Weise eine andere Regelung getroffen worden ist.

3.

Jedem Teilnehmerstaat, dessen diesem Protokoll beigefügte Liste gemäss Abschnitt I dieses Protokolls zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, steht es frei, jederzeit eine in dieser Liste enthaltene Konzession ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, sofern sie ein Erzeugnis zum Gegenstand hat, für welches ein Teilnehmerstaat oder eine Regierung, die mit dem Ziele des Beitritts an der Handelskonferenz 1964/67 teilgenommen hat (im folgenden «beitretende Regierung» genannt), deren diesem Protokoll oder dem Beitrittsprotokoll der beitretenden Regierung beigefügte Liste jedoch noch nicht zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, ein Hauptlieferinteresse hat. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:

II. Schlussbestimmungen
6.

Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1968 für die Teilnehmerstaaten in Kraft, die es vor dem 1. Dezember 1967 angenommen haben. Für jene Teilnehmerstaaten, die es nach diesem Zeitpunkt annehmen, tritt es für jeden von ihnen am Tage der Annahme in Kraft. Spätestens am 1. Dezember 1967 jedoch werden die Teilnehmerstaaten, die dieses Protokoll bis dahin angenommen haben oder bereit sind es anzunehmen, prüfen, ob ihre Zahl ausreicht, um den Beginn der Zollsenkungen gemäss Abschnitt 2 zu rechtfertigen. Stellen sie fest, dass ihre Zahl nicht ausreicht, so richten sie eine entsprechende Mitteilung an den Generaldirektor, der alle Teilnehmerstaaten zu einer Prüfung der Lage einladen wird, um zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt die grösstmögliche Anzahl von Annahmen sicherzustellen.

7.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt, der für jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft unverzüglich eine beglaubigte Abschrift ausfertigen und ihnen jede Annahme gemäss Abschnitt 5 mitteilen wird.

8.

Dieses Protokoll ist gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.

Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig in einem Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte, sofern nicht für die diesem Protokoll beigefügten Listen etwas anderes bestimmt ist, gleichermassen verbindlich sind.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.21

[^2]: SR 0.632.21

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