Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Juni 1967 (mit Liste LIX-Schweiz)
Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[^1] und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an der Handelskonferenz von 1964/67 teilgenommen haben (im folgenden die «Teilnehmerstaaten» genannt),
haben Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 6, Artikel XXVIIIbis, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[^2] (im folgenden das «Allgemeine Abkommen» genannt) geführt und
sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
I. Bestimmungen über die Listen
Die diesem Protokoll beigefügte Liste eines Teilnehmerstaates gilt von dem Tage an als seine, dem Allgemeinen Abkommen beigefügte Liste, an dem das Protokoll nach Abschnitt 6 für ihn in Kraft tritt.
Jeder Teilnehmerstaat sorgt dafür, dass jeder in der Konzessions‑Kolonne seiner Liste aufgeführte Zollansatz (im folgenden «Schlussansatz» genannt) spätestens am 1. Januar 1972 rechtswirksam wird, sofern er nicht bereits am 1. Januar 1968 zur Anwendung kommt. Innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 1968 bis zum 1. Januar 1972 hat jeder Teilnehmerstaat stufenweise Zollsenkungen durchzuführen, die nicht geringer sind und zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgen dürfen, als es in einem der folgenden Unterabschnitte festgelegt ist, es sei denn, dass in seiner Liste in eindeutiger Weise eine andere Regelung getroffen worden ist.
- a) Teilnehmerstaaten, die am 1. Januar 1968 mit der Zollsenkung beginnen, setzen zu diesem Zeitpunkt ein Fünftel der zur Erreichung des Schlussansatzes erforderlichen Gesamtsenkung und die übrigen vier Fünftel in vier gleichen Stufen jeweils am 1. Januar der Jahre 1969, 1970, 1971 und 1972 in Kraft.
- b) Teilnehmerstaaten, die mit der Zollsenkung am 1. Juli 1968 oder an einem Datum zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1968 beginnen, setzen zu diesem Zeitpunkt zwei Fünftel der zur Erreichung des Schlussansatzes erforderlichen Gesamtsenkung und die restlichen drei Fünftel in drei gleichen Stufen jeweils am 1. Januar der Jahre 1970, 1971 und 1972 in Kraft.
Jedem Teilnehmerstaat, dessen diesem Protokoll beigefügte Liste gemäss Abschnitt I dieses Protokolls zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, steht es frei, jederzeit eine in dieser Liste enthaltene Konzession ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, sofern sie ein Erzeugnis zum Gegenstand hat, für welches ein Teilnehmerstaat oder eine Regierung, die mit dem Ziele des Beitritts an der Handelskonferenz 1964/67 teilgenommen hat (im folgenden «beitretende Regierung» genannt), deren diesem Protokoll oder dem Beitrittsprotokoll der beitretenden Regierung beigefügte Liste jedoch noch nicht zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, ein Hauptlieferinteresse hat. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- a) Jede derartige Aussetzung einer Konzession ist den Vertragsparteien innert dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich mitzuteilen.
- b) Jede beabsichtigte Zurücknahme einer Konzession ist den Vertragsparteien wenigstens dreissig Tage vor dem für die Zurücknahme vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen.
- c) Auf Antrag sind mit jedem Teilnehmerstaat oder mit jeder beitretenden Regierung, deren Liste zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist und die an dem betreffenden Erzeugnis ein wesentliches Interesse hat, Konsultationen zu führen.
- d) Jede auf diese Weise ausgesetzte oder zurückgenommene Konzession wird von dem Tage an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmerstaates oder der beitretenden Regierung, die das Hauptlieferinteresse hat, zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste wird.
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- a) In allen Fällen, wo in Artikel II Absatz 1 b) und c) des Allgemeinen Abkommens das Datum des Abkommens erwähnt wird, gilt als massgebliches Datum für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Konzession ist, die in einer dem vorliegenden Protokoll beigefügten Liste enthalten ist, das Datum dieses Protokolls; Verpflichtungen, die zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig sind, bleiben jedoch vorbehalten.
- b) Hinsichtlich der in Artikel II Absatz 6 a) des Allgemeinen Abkommens erwähnten Datums des Abkommens gilt als massgebliches Datum für eine diesem Protokoll beigefügte Liste das Datum dieses Protokolls.
II. Schlussbestimmungen
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- a) Dieses Protokoll steht den Teilnehmerstaaten bis zum 30. Juni 1968 zur Annahme, durch Unterzeichnung oder auf andere Weise, offen.
- b) Die den Teilnehmerstaaten zur Annahme dieses Protokolls zur Verfügung stehende Frist kann durch Beschluss des GATT‑Rates verlängert werden, jedoch nicht über den 31. Dezember 1968 hinaus. In dem Beschluss sind die Regeln und Bedingungen für die Inkraftsetzung der diesem Protokoll beigefügten Liste des betreffenden Teilnehmerstaates festzulegen.
Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1968 für die Teilnehmerstaaten in Kraft, die es vor dem 1. Dezember 1967 angenommen haben. Für jene Teilnehmerstaaten, die es nach diesem Zeitpunkt annehmen, tritt es für jeden von ihnen am Tage der Annahme in Kraft. Spätestens am 1. Dezember 1967 jedoch werden die Teilnehmerstaaten, die dieses Protokoll bis dahin angenommen haben oder bereit sind es anzunehmen, prüfen, ob ihre Zahl ausreicht, um den Beginn der Zollsenkungen gemäss Abschnitt 2 zu rechtfertigen. Stellen sie fest, dass ihre Zahl nicht ausreicht, so richten sie eine entsprechende Mitteilung an den Generaldirektor, der alle Teilnehmerstaaten zu einer Prüfung der Lage einladen wird, um zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt die grösstmögliche Anzahl von Annahmen sicherzustellen.
Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt, der für jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft unverzüglich eine beglaubigte Abschrift ausfertigen und ihnen jede Annahme gemäss Abschnitt 5 mitteilen wird.
Dieses Protokoll ist gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig in einem Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte, sofern nicht für die diesem Protokoll beigefügten Listen etwas anderes bestimmt ist, gleichermassen verbindlich sind.
(Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.21
[^2]: SR 0.632.21
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