Zusatzabkommen vom 30. Juni 1967 zum Genfer Prot. (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen betreffend hauptsächlich chemische Erzeugnisse

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-06-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Regierungen des Königreichs Belgien (nachstehend Belgien genannt), der Französischen Republik (nachstehend Frankreich genannt), der Italienischen Republik (nachstehend Italien genannt), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend Schweiz genannt), des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (nachstehend Vereinigtes Königreich genannt), der Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend Vereinigte Staaten genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

Im Wunsche, im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^1] (nachstehend das Allgemeine Abkommen genannt) weitere Zoll- und andere Konzessionen, zusätzlich zu denjenigen, die im Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Abkommen[^2] (nachstehend das Protokoll genannt) verankert sind, auszutauschen, und zwar hauptsächlich mit Bezug auf chemische Erzeugnisse,

Sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Teil I Allgemeines

Art. 1 Bedingungen des Inkrafttretens
a)

Abschaffung des American Selling Price Systems. Damit die Vereinigten Staaten in den Genuss der Zollzugeständnisse auf chemischen Erzeugnissen und anderen Waren sowie der Zugeständnisse in Bezug auf nicht-tarifarische Hindernisse gelangen können, die in den Teilen III, IV und V dieses Abkommens enthalten sind und die zu den Zugeständnissen hinzukommen, die sie gemäss dem Protokoll erhalten werden, verpflichtet sich der Präsident der Vereinigten Staaten, alles daranzusetzen, um ohne Verzug die Annahme der erforderlichen Gesetzgebung zu erwirken, die den Vereinigten Staaten die Abschaffung des American Selling Price Zollwertbemessungssystems gemäss Teil II dieses Abkommens ermöglicht und die andern Bestimmungen dieses Teils wirksam werden lässt.

b)

Inkrafttreten. Das vorliegende Abkommen wird für alle Vertragsparteien in Kraft treten am ersten Tag des ersten Kalenderquartals, der mindestens dreissig Tage nach dem Datum liegt, an dem die Vereinigten Staaten den Generaldirektor des Allgemeinen Abkommens schriftlich benachrichtigt haben, dass die erwähnte Gesetzgebung erlassen worden ist; dieses Abkommen tritt jedoch frühestens an dem Tag in Kraft, an dem die dem Protokoll beigefügte Liste XX zu einem Bestandteil des Allgemeinen Abkommens wird, spätestens aber am 1. Januar 1969, es sei denn, dass sämtliche Vertragsparteien einer andern Lösung zustimmen.

Teil II Vereinigte Staaten

Abschnitt A Chemische Erzeugnisse

Art. 2 Abschaffung des American Selling Price Systems
a)

Erläuterung.* Dieser Artikel sieht vor, dass das American Selling Price Bewertungssystem (vgl. die Abschnitte 402 e) und 402 a g) des Zollgesetzes von 1930 [19 U. S. C. 1964], 1401 a e) und 1402 g)) als Grundlage für die Festsetzung des Zollwertes bei bestimmten chemischen Erzeugnissen, die in der dem Protokoll beigefügten Liste XX (Vereinigte Staaten) (nachstehend Liste XX genannt), Teil 1 Abschnitt 4 Kapitel 1 erwähnt werden, abgeschafft wird. Dies wird durch Aufhebung der Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 1 verwirklicht, welche die Anwendung des American Selling Price Systems für die genannten Waren vorsehen. Ausserdem wird eine neue Anmerkung 4 eingefügt, die die Anwendung der normalen Bewertungsmethoden anordnet (Abschnitt 402a) bis d) des Zollgesetzes von 1930 [19 U.S.C. 1964] 1401 a a) bis d).

b)

Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 abgeändert durch Aufhebung der Anmerkungen 4 und 5 hiezu, an deren Stelle folgende Anmerkung tritt:

Art. 3 Ersetzung durch konvertierte Zugeständnisse
a)

Erläuterung. Durch diesen Artikel werden in Liste XX die ursprünglichen Zugeständnisse für chemische Erzeugnisse gemäss Abschnitt 4 Kapitel 1 Buchstaben B und C, die auf dem American Selling Price System beruhen, ersetzt durch die in Anhang A angeführten entsprechenden konvertierten Zugeständnisse, die sich auf die normalen Bewertungsmethoden stützen. Ausserdem hebt dieser Artikel die Anmerkung 6 zu Kapitel 1 Buchstabe C auf, wonach die Gewichtszölle auf gewissen Farbstoffen auf den «standard of strength» (Konzentrations-Standard) abzustellen sind, weil die konvertierten Zugeständnisse bei diesen Farbstoffen nur ad valorem-Zollsätze vorsehen.

b)

Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 abgeändert durch Aufhebung der Buchstaben B und C (ursprüngliche Zugeständnisse); diese werden durch Buchstaben B und C des Anhangs A zu diesem Abkommen (konvertierte Zugeständnisse), womit Anmerkung 6 von Buchstabe C wegfällt, ersetzt.

Art. 4 Weitere Zollsenkungen
a)

Erläuterung. Dieser Artikel enthält die nachfolgenden Zugeständnisse der Vereinigten Staaten für bestimmte chemische Erzeugnisse und andere nicht in Artikel 3 enthaltene Waren, und zwar als Gegenleistung für die Zugeständnisse, die die andern Vertragsparteien auf Grund dieses Abkommens gewähren:

b)

Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XX wie folgt abgeändert:

Abschnitt B Stufenweise Inkraftsetzung der neuen Zugeständnisse

Art. 5 Koordinierung der stufenweisen Inkraftsetzung
a)

Erläuterung. Dieser Artikel regelt die stufenweise Inkraftsetzung der konvertierten Zugeständnisse gemäss Anhang A und der 50 Prozent überschreitenden Ersatzzugeständnisse gemäss Anhang C. Dies wird dadurch erreicht, dass eine neue Allgemeine Anmerkung 3 f in Liste XX eingesetzt und dieser eine neue Beilage I-A beigefügt wird. Die neue Allgemeine Anmerkung 3 f gleicht die stufenweise Inkraftsetzung der Ersatzzugeständnisse der abgestuften Inkraftsetzung der ursprünglichen Zugeständnisse, an deren Stelle sie treten, an. Obschon durch die Umstellung die Zollsätze geändert werden, werden die Zeitspannen und das Ausmass der jeweiligen Zollsenkung, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung zur Anwendung gelangen, bei den Ersatzzugeständnissen genau gleich sein, wie sie es für die ursprünglichen Zugeständnisse gewesen wären. Anhang D zu diesem Abkommen, welcher die neue Beilage I-A zu Liste XX enthält, legt für die beiden Arten der Ersatzzugeständnisse die Sätze fest, die während des ersten, zweiten, dritten und vierten Jahres der stufenweisen Inkraftsetzung vom Datum der ursprünglichen Zugeständnisse an gerechnet, zur Anwendung gelangen.

b)

Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XX wie folgt abgeändert:

durch Streichung der Worte «im Falle eines jeden abgestuften Satzes» in der Allgemeinen Anmerkung 3 b, und Ersetzung durch folgende Fassung:

durch Einfügung des nachstehenden neuen Absatzes f in die Allgemeine Anmerkung 3:

Teil III Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Belgien, Frankreich, Italien

Abschnitt A Chemische Erzeugnisse

Art. 6 Weitere Zollsenkungen
a)

Erläuterung. Dieser Artikel ändert die dem Protokoll beigefügte Liste XL (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), Teil I (nachfolgend Liste XL genannt) ab, indem sie die zusätzlichen Zollermässigungen auf chemischen Erzeugnissen und anderen Waren festhält, welche im Rahmen dieses Abkommens von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugestanden werden als Gegenleistung für die darin in Aussicht gestellten zusätzlichen Zugeständnisse der andern Vertragsparteien dieses Abkommens. Diese weiteren Zugeständnisse sind in den Kapiteln 28–39 von Liste XL angeführt und unterliegen den folgenden vier allgemeinen Regeln:

Die Zollpositionen der Kapitel 28–39 von Liste XL, bei denen die Zugeständnisse oder anderen Massnahmen keiner der vier allgemeinen Regeln entsprechen, und die Zollpositionen der Kapitel 28–39 des Zolltarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ausser den Positionen, die gegenwärtig zollfrei gebunden sind), bei denen keine Zugeständnisse gemacht werden, sind im Anhang E zu diesem Abkommen aufgezählt.

b)

Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XL abgeändert durch Aufhebung des siebten, achten, neunten und zehnten Absatzes des Abschnittes II der Allgemeinen Anmerkungen am Anfang dieser Liste und durch Aufhebung der Kennzeichen C1, C2, C3 und C4 in den Kapiteln 28–39. Damit werden die in diesen Kapiteln angeführten endgültigen Zollsätze anwendbar.

Abschnitt B Verkehrssteuern für Automobile

Art. 7 Hochzylindrische Motoren
a)

Erläuterung. Nachstehend folgt der Text einer Verpflichtung von Belgien, Frankreich und Italien bezüglich Verkehrssteuern für Automobile als Gegenleistung für die zusätzlichen Zugeständnisse, die in diesem Abkommen durch die andern Vertragsparteien dieses Abkommens in Aussicht gestellt werden.

b)

Verpflichtung. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Regierungen von Belgien, Frankreich und Italien die nötigen gesetzlichen Massnahmen treffen, um die Ausgestaltung ihrer Verkehrssteuern für Automobile entweder hinsichtlich Steuerprogression oder Steuerbasis oder beide so anzupassen, dass diejenigen Steuerfaktoren, die sich besonders belastend auf Fahrzeuge mit hochzylindrischen Motoren auswirken, beseitigt werden.

Teil IV Vereinigtes Königreich

Abschnitt A Chemische Erzeugnisse

Art. 8 Weitere Zollsenkungen
a)

Erläuterung. Dieser Artikel ändert die dem Protokoll beigefügte Liste XIX (Vereinigtes Königreich) Abschnitt A Teil 1 (nachfolgend Liste XIX genannt) so ab, dass sie die zusätzlichen Zollermässigungen auf chemischen Erzeugnissen und anderen Waren festhält, welche im Rahmen dieses Abkommens vom Vereinigten Königreich zugestanden werden als Gegenleistung für die darin in Aussicht gestellten zusätzlichen Zugeständnisse der andern Vertragsparteien dieses Abkommens. Diese weiteren Zugeständnisse sind in den Kapiteln 28–39 der Liste XIX (in der die Zugeständnisse gemäss dem Protokoll in Klammern und die endgültigen Zugeständnisse ohne Klammern angeführt sind) enthalten; sie unterliegen den folgenden vier allgemeinen Regeln:

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