Abkommen vom 30. Juni 1967 über die Anwendung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-06-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Parteien dieses Abkommens,

In Erwägung, dass die Minister am 21. Mai 1963 übereingekommen sind, dass eine wesentliche Liberalisierung des Welthandels wünschenswert sei und dass die umfassenden Wirtschaftsverhandlungen, die Handelskonferenz 1964, sich nicht nur mit Zöllen, sondern auch mit nichttarifarischen Handelshindernissen befassen sollten;

In Erkenntnis, dass die Methoden der Dumpingabwehr keine ungerechtfertigte Behinderung des internationalen Handels darstellen sollten und dass Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Industriezweiges verursacht oder zu verursachen droht, oder wenn es den Aufbau eines Industriezweiges erheblich verzögert;

In Erwägung, dass das Bestehen angemessener und offener Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen erwünscht ist;

Im Wunsche, die Bestimmungen von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens[^1] auszulegen und Vorschriften für ihre Anwendung auszuarbeiten, um grössere Einheitlichkeit und Sicherheit in ihrer Anwendung zu erreichen;

Sind wie folgt übereingekommen:

Erster Teil Antidumping-Kodex

Art. 1

Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Massnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen ergriffen werden kann. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung dieses Artikels für den Fall, dass Massnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder -vorschriften ergriffen werden.

A. Feststellung des Dumpings
Art. 2
a)

Im Sinne dieses Kodexes bildet eine Ware dann Gegenstand eines Dumpings, das heisst sie wird unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn der Ausfuhrpreis der von einem Land in ein anderes ausgeführten Ware niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

b)

In diesem Kodex ist unter einer «gleichartigen Ware» («like product», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der ersten Ware identisch, das heisst in jeder Hinsicht gleichartig wie die in Frage stehende Ware ist, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die, auch wenn sie nicht in jeder Hinsicht gleichartig ist, charakteristische Merkmale aufweist, die denjenigen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind.

c)

Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Drittland aus nach dem Einfuhrland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland an das Einfuhrland verkauft werden, im allgemeinen mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, wenn die Waren zum Beispiel durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder solche Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

d)

Werden im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandmarkt des Ausfuhrlandes keine gleichwertigen Waren verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen gültigen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, jedoch ein repräsentativer Preis sein sollte, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Beitrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Im Allgemeinen darf der Gewinnzuschlag den normalerweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Kategorie auf dem Inlandmarkt des Ursprunglandes erzielten Gewinn nicht übersteigen.

e)

Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden[^2]* der Ansicht, dass er wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Kompensationsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht massgebend ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, weiterverkauft werden, auf einer von den Behörden festzusetzenden vernünftigen Grundlage ermittelt werden.

f)

Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Inlandpreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprunglandes) oder gegebenenfalls dem gemäss den Bestimmungen von Artikel VI Absatz 1b) des Allgemeinen Abkommens festgelegten Preis anstellen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, normalerweise auf der Stufe ab Werk und in Bezug auf Verkäufe, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Umstände sind je nach der Lage des einzelnen Falles gebührend zu berücksichtigen. In den in Absatz e) genannten Fällen sollten auch die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten einschliesslich der Zölle und Steuern sowie die erzielten Gewinne berücksichtigt werden.

g)

Dieser Artikel gilt unabhängig von der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens in Anhang I zum Allgemeinen Abkommen.

B. Feststellung der bedeutenden Schädigung, der Drohung einer

bedeutenden Schädigung und der erheblichen Verzögerung

Art. 3 Feststellung der Schädigung[^3]*
a)

Die zuständigen Behörden werden die Feststellung, dass eine Schädigung vorliegt, nur treffen, wenn sie überzeugt sind, dass die Dumpingeinfuhren nachweisbar die Hauptursache einer bedeutenden Schädigung oder der Drohung einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Industriezweiges oder einer erheblichen Verzögerung im Aufbau eines inländischen Industriezweiges sind. Um zu ihrem Entscheid zu gelangen, wägen die Behörden einerseits die Auswirkungen des Dumpings und anderseits die Gesamtheit aller sonstigen Faktoren, die eine ungünstige Auswirkung auf einen Industriezweig haben können, gegeneinander ab. Die Feststellung muss sich in jedem Fall auf konkrete Feststellungen und nicht auf blosse Behauptungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Im Falle einer Verzögerung im Aufbau eines neuen Industriezweiges im Einfuhrland müssen überzeugende Beweise für die bevorstehende Errichtung einer Produktionsstätte beigebracht werden, wie zum Beispiel der Nachweis, dass die Pläne für den Aufbau eines neuen Industriezweiges ziemlich weit fortgeschritten sind, dass eine Fabrik im Bau ist oder Maschinen bestellt worden sind.

b)

Die Bewertung der Schädigung, das heisst die Bewertung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Industriezweig, beruht auf der Untersuchung aller Faktoren, die die Lage dieses Industriezweiges beeinflussen, wie zum Beispiel der bisherigen und künftigen Entwicklung von Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preisen (einschliesslich des Ausmasses, um das der Lieferpreis der verzollten Ware niedriger oder höher ist als der vergleichbare, bei normalen Handelsgeschäften im Einfuhrland vorherrschende Preis der vergleichbaren Ware), der Ausfuhrergebnisse, der Beschäftigtenzahl, des Umfangs der Dumpingeinfuhren und der sonstigen Einfuhren, des Grades der Kapazitätsausnutzung des inländischen Industriezweiges und der Produktivität; ferner sind restriktive Handelspraktiken zu berücksichtigen. Für den Entscheid sind weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend.

c)

Um festzustellen, ob die Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben, werden alle sonstigen Faktoren geprüft, die – einzeln oder gesamthaft – eine ungünstige Auswirkung auf den Industriezweig haben können, zum Beispiel Umfang und Preis der ohne Dumping getätigten Einfuhren der fraglichen Ware, der Wettbewerb zwischen den inländischen Herstellern selbst, der Rückgang der Nachfrage infolge des Erscheinens von Substitutionswaren oder infolge von Veränderungen der Verbrauchergewohnheiten.

d)

Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird durch Vergleich mit der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung der Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung, Gewinn erlauben. Lässt sich der die gleichartige Ware herstellende inländische Industriezweig nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren durch den Vergleich mit der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

e)

Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen und nicht bloss auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine bedeutende Schädigung verursachen würde, muss deutlich vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen[^4]*.

f)

In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.

Art. 4 Definition des Begriffs «Industriezweig»
a)

Für die Feststellung einer Schädigung ist unter «inländischer Industriezweig» die Gesamtheit der inländischen Hersteller gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamtproduktion den Hauptanteil an der inländischen Produktion dieser Waren ausmacht, ausser in folgenden Fällen:

b)

Falls zwei oder mehrere Länder einen Grad der Integration erreicht haben, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, gelten die Hersteller im gesamten Integrationsraume als Wirtschaftszweig im Sinne von Absatz a dieses Artikels.

c)

Artikel 3 Absatz d findet auf diesen Artikel Anwendung.

C. Untersuchung und Verfahren
Art. 5 Einleitung des Verfahrens und anschliessende Untersuchung
a)

Die Untersuchung wird im Allgemeinen auf Antrag des betroffenen Industriezweiges[^5]* eingeleitet. Der Antrag muss sich sowohl in Bezug auf das Dumping als auch auf die sich daraus ergebende Schädigung des Industriezweiges auf Beweise stützen. Die zuständigen Behörden können unter besonderen Umständen eine Untersuchung ohne Antrag einleiten, sofern sie sowohl in Bezug auf das Dumping als auch auf die sich daraus ergebende Schädigung über Beweise verfügen.

b)

Von der Eröffnung der Untersuchung an sollten die Beweise für das Dumping wie für die Schädigung gleichzeitig geprüft werden. Auf jeden Fall werden die Beweise für das Dumping wie für die Schädigung dann gleichzeitig geprüft, wenn eine Entscheidung darüber getroffen werden soll, ob eine Untersuchung einzuleiten ist oder nicht, sowie auch später während der Untersuchung, und zwar spätestens von dem Zeitpunkt an, zu dem vorläufige Massnahmen zur Anwendung gelangen können, ausser in den in Artikel 10 Absatz d genannten Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Exporteurs und des Importeurs folgen.

c)

Ein Antrag wird abgewiesen und eine Untersuchung unverzüglich eingestellt, sobald die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Beweise für das Dumping oder die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Untersuchung sollte umgehend abgeschlossen werden, wenn die Dumpingspanne, der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig sind.

d)

Ein Antidumpingverfahren hindert die Zollabfertigung nicht.

Art. 6 Beweise
a)

Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten volle Gelegenheit, um schriftlich alle Beweise vorlegen zu können, deren Verwendung im fraglichen Antidumpingverfahren sie für zweckmässig halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern sie dies rechtfertigen können, ihre Beweise mündlich vorzubringen.

b)

Die zuständigen Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermassen betroffenen Importeuren und Exporteuren sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, von allen für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen Kenntnis zu nehmen, die nicht im Sinne des nachfolgenden Absatzes c vertraulich sind und die von den Behörden selbst in einem Antidumpingverfahren verwendet werden. Sie geben ihnen ferner Gelegenheit, ihre Stellungnahmen auf Grund dieser Unterlagen vorzubereiten.

c)

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind (z. B. weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen oder den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Angaben erhalten hat, spürbar schädigen würde) oder die von den an einem Antidumpingverfahren beteiligten Parteien vertraulich mitgeteilt werden, werden von den zuständigen Behörden als streng vertraulich behandelt und ohne ausdrückliche Erlaubnis der Partei, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben.

d)

Sind jedoch die zuständigen Behörden der Ansicht, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzumachen noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder gekürzter Form zuzustimmen, so steht es den Behörden frei, diese Angaben nicht zu berücksichtigen, sofern ihnen deren Richtigkeit nicht aus zuverlässiger Quelle überzeugend nachgewiesen wird.

e)

Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden im Bedarfsfälle in anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, dass sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen einholen, die Vertreter der Regierung des fraglichen Landes offiziell unterrichten und dieses keine Einwendungen gegen die Untersuchung erhebt.

f)

Sobald die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 5 zu rechtfertigen, werden die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie die bekanntermassen betroffenen Exporteure und Importeure hiervon offiziell unterrichtet; zudem kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

g)

Während des ganzen Antidumpingverfahrens haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien, die entgegengesetzte Interessen vertreten, zusammenzutreffen, damit die gegensätzlichen Ansichten geäussert und widerlegt werden können. Dabei ist die Wahrung der Vertraulichkeit der Unterlagen und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Keine Partei ist verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und die Abwesenheit einer Partei ist ihrer Sache nicht abträglich.

h)

Die zuständigen Behörden teilen den Vertretern des Ausfuhrlandes und den unmittelbar interessierten Parteien ihren Entscheid über Erhebung oder Nichterhebung von Antidumpingzöllen unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien mit. Die Entscheide werden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, öffentlich bekanntgemacht.

i)

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die Behörden nicht daran, positive oder negative Vorentscheide zu treffen und unverzüglich vorläufige Massnahmen anzuwenden. Falls eine interessierte Partei die erforderlichen Angaben nicht macht, können auf Grund der verfügbaren Tatsachen endgültige Schlussfolgerungen – sowohl positiver wie negativer Art – gezogen werden.

Art. 7 Preisverpflichtungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.