Abkommen vom 30. Juni 1967 betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-06-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden die Schweiz genannt)

einerseits,

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königsreichs der Niederlande, (im folgenden die Mitgliedstaaten genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden EWG genannt),

anderseits,

nach Kenntnisnahme der nachfolgenden Verpflichtungen und Erklärungen der schweizerischen Verbände der Uhrenindustrie, die unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Sinne des nachfolgenden Buchstabens C gemacht wurden:

A. Regelung der Ausfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie

aus der Schweiz nach der EWG

1.

Ab 1. Januar 1968 wird die schweizerische Uhrenindustrie alle Bestimmungen ihrer Berufsordnung und ihrer internen oder internationalen Abkommen aufheben, welche die Ausfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie, Werkzeugen und Maschinen, die für Uhrenindustrielle der EWG bestimmt sind, einschränken.

2.

Die im Rahmen der schweizerischen Uhrenindustrie in Kraft stehenden Verkaufsbedingungen werden gegenüber den EWG-Kunden in nichtdiskriminatorischer Weise angewandt; im besonderen gilt dies für die Lieferung von «Standard Kalibern» und Neuheiten, welche allen schweizerischen Industriellen zur Verfügung gestellt werden.

3.

Vom genannten Datum an wird die schweizerische Uhrenindustrie alle in internationalen Abkommen enthaltenen Bestimmungen aufheben, welche die Uhrenindustriellen der EWG zwingen, sich ausschliesslich bei gewissen Lieferanten einzudecken.

B. Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie

aus der EWG in die Schweiz

1.

Im Laufe des Jahres 1966 hat die schweizerische Uhrenindustrie gegenüber den Staaten der EWG die meisten Massnahmen privatrechtlichen Charakters abgeschafft (mengenmässige Beschränkungen oder Ausschliesslichkeitslisten von Lieferanten), welche im Rahmen von Abkommen zwischen den Verbänden der Uhrenindustrie die Einfuhr von Bestandteilen einschränken.

2.

Ab 1. Januar 1968 wird die schweizerische Uhrenindustrie alle in ihrer Berufsordnung und in ihren internen oder internationalen Abkommen noch bestehenden Bestimmungen abschaffen, welche die Beschränkung der Einfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie aus der EWG bezwecken; insbesondere wird sie der Kontingentierung der Bestandteileinfuhr, welche im französisch-schweizerischen Uhrenabkommen vom 27. Juni 1961 verankert ist, ein Ende setzen.

3.

Auf dem Gebiet der Rohwerke und der regulierenden Bestandteile (Assortimente, Spiralfedern, Unruhen):

C. Allgemeine Bestimmungen
1.

Die schweizerische Uhrenindustrie stellt fest, dass anlässlich der Verhandlungen, welche sie mit den Uhrenindustrien der EWG geführt hat, die Parteien sich einverstanden erklärten, davon abzusehen, nichttarifarische Massnahmen, welche den Handel mit Erzeugnissen der Uhrenindustrie berühren könnten, anzuwenden oder solche einzuführen.

2.

Die schweizerische Uhrenindustrie ist allen Formen der Zusammenarbeit und der Konsultation mit den Uhrenindustrien der EWG zugänglich. Sie stellt fest, dass anlässlich der Verhandlungen, welche sie mit diesen führte, die Parteien übereinkamen, einen «Gemischten Ausschuss» zu schaffen, in welchem die Probleme allgemeinen und gemeinsamen Interesses der europäischen Uhrenindustrie erörtert werden sollen.

3.

Die schweizerische Uhrenindustrie ist bereit, sich aktiv an der zur Erreichung der weiter unten im dritten Teil aufgezählten Ziele erforderlichen Bemühungen zu beteiligen.

sind wie folgt übereingekommen:

Erster Teil Konzessionen der Schweiz

Art. 1

Ab 1. Januar 1968 werden die schweizerischen Uhrenzölle (Tarifpositionen[^1] 9101 bis 9111) um 30 Prozent, und zwar in drei Jahresraten zu 10 Prozent ermässigt.

Art. 2

Ab 1. Januar 1968 führt die Schweiz eine Ausfuhrregelung ein, welche die automatische Erteilung der Ausfuhrbewilligung für alle dieser Formalität unterworfenen Erzeugnisse der schweizerischen Uhrenindustrie einschliesslich der Werkzeuge vorsieht, sofern sie für in der EWG niedergelassene Uhrenindustrielle bestimmt sind. Unter «Uhrenindustrielle» werden alle Empfänger verstanden, welche die aus der Schweiz importierten Rohwerke, Bestandteile, Werkzeuge, Apparate und Uhrenmaschinen für ihre Eigenproduktion verwenden.

Art. 3

Die Schweiz bestätigt, dass sie keine öffentlich-rechtlichen Einfuhrbeschränkungen aus Erzeugnissen der Uhrenindustrie zur Anwendung bringt und auch in Zukunft keine einzuführen gedenkt.

Art. 4

Die Schweiz weist darauf hin, dass die Ausfuhr von Uhrenmaschinen am 1. Januar 1967 vollständig freigegeben wurde und dass sie nicht beabsichtigt, auf diesem Gebiete Beschränkungen wieder einzuführen.

Zweiter Teil Konzessionen der EWG

Art. 5

Die Uhrenzölle der EWG (Tarifpositionen 91.01 bis 91.11) werden um 30 Prozent reduziert, einschliesslich der Minimal- und Maximalansätze. Diese Ermässigung wird in zwei Etappen vorgenommen, die erste von 20 Prozent am 1. Juli 1968 und die zweite von 10 Prozent am 1. Januar 1970.

Art. 6

Die EWG und die Mitgliedstaaten werden davon absehen, nichttarifarische Massnahmen anzuwenden oder einzuführen, welche den Handelsaustausch von Erzeugnissen der Uhrenindustrie erschweren könnten.

Dritter Teil Weitere Konzessionen

Art. 7

Die vertragschliessenden Parteien sind sich einig, eine vollständigere gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen der Uhrenindustrie anzustreben, welche es namentlich erlauben würde, eine gegenseitige Zollreduktion um 50 Prozent zu erreichen.

Art. 8

Die gemischte Kommission, welche im vierten Teil erwähnt ist, wird auf Grund einer eingehenden Prüfung, welche spätestens im Frühjahr 1970 stattfinden soll, den zuständigen Behörden der vertragschliessenden Parteien empfehlen, solche zusätzlichen Liberalisierungsmassnahmen einzuführen.

Vierter Teil Gemischte Kommission

Art. 9

Es wird eine gemischte Kommission eingesetzt. Sie besteht aus Vertretern der schweizerischen Behörden einerseits und solchen der Behörden der EWG und der Mitgliedstaaten anderseits.

Art. 10

Diese Kommission hat zur Aufgabe:

Art. 11

Die Kommission wird mindestens zweimal jährlich zusammentreten.

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

Art. 12

Die Bestimmungen dieses Abkommens werden einen integrierenden Bestandteil der im Rahmen der sechsten Zollkonferenz der GATT (Kennedy-Runde) zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen bilden.

Art. 13

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

Geschehen zu Genf, am dreissigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig, in zwei Exemplaren.

Fussnoten

[^1]: SR 632.10 Anhang

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.