Vereinbarung vom 6. Oktober 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Singen (Hohentwiel) sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Singen (Hohentwiel)-Ramsen

Typ Andere
Veröffentlichung 1966-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

(1) Im Bahnhof Singen (Hohentwiel) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung des Güterverkehrs Richtung Ramsen finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

(2) In Reisezügen auf der Strecke Singen (Hohentwiel)–Ramsen kann die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf alle Personen in den nach Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie kann auf Expressgut ausgedehnt werden. Aufgegebenes Reisegepäck und Expressgut können auch im Ortsgüterbahnhof Singen abgefertigt werden.

Art. 2

(1) Die Zone für den Güterverkehr (Artikel 1 Absatz 1) umfasst:

im Ortsgüterbahnhof Singen:

im Personenbahnhof Singen:

(2) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Güterzüge nicht auf den genannten Gleisen abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig als Zone.

Art. 3

(1) Im Personenverkehr (Artikel 1 Absatz 2) bilden die gemäss Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Singen (Hohentwiel)–Ramsen die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) Im Bahnhof Singen (Hohentwiel) haben die schweizerischen Bediensteten, im Bahnhof Ramsen die deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist jeweils Zone.

(3) Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf der genannten Strecke mit einem der nächsten Züge zurückgebracht werden.

Art. 4

Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benutzung der Bahn auf der Strecke Singen (Hohentwiel)–Ramsen nicht tunlich ist,

Art. 5

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg legen in gegenseitigem Einverständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen Eisenbahnverwaltungen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.

(2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird.

(3) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen in gegenseitigem Einverständnis die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 6

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

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