Vereinbarung vom 6. Oktober 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Thayngen
Art. 1
(1) Im Bahnhof Thayrigen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung der Personen einschliesslich des mitgeführten und des aufgegebenen Reisegepäcks finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. Ebenso kann bei diesen die Grenzabfertigung des Güterverkehrs (einschliesslich des Expressguts) ganz oder teilweise vorgenommen werden.
Art. 2
Die Zone umfasst:
- a. die Strecke zwischen der Grenze bei Bietingen und der Zone im Bahnhof Thayngen;
- b. die Gleisanlage von der Einfahrtweiche Richtung Singen bis zur Einfahrtweiche Richtung Schaffhausen sowie die Bahnsteige, den Kran und die Brückenwaage;
- c. die den deutschen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume im Empfangsgebäude sowie den von ihnen mitbenutzten westlichen Teil der Güterhalle einschliesslich der an der Südseite der Güterhalle gelegenen Rampe.
Art. 3
Festgenommene Personen oder sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benutzung der Bahn nicht tunlich ist, von den deutschen Bediensteten auf der Hauptstrasse von Thayngen nach Bietingen verbracht werden.
Art. 4
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg legen in gegenseitigem Einverständnis und im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahnverwaltung die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen in gegenseitigem Einverständnis die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 5
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Fussnoten
[^1]: SR 0.631.252.913.690
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