Vereinbarung vom 6. Oktober 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen

Typ Andere
Veröffentlichung 1966-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

An den Strassenübergängen

kann die Grenzabfertigung von Waren zeitweilig zusammengelegt werden. Die Bediensteten des Nachbarstaates können, soweit hierfür im einzelnen Fall ein besonderes Bedürfnis besteht, die Grenzabfertigung oder bestimmte Grenzabfertigungshandlungen im Gebietsstaat vornehmen.

Art. 2

Die Zone ist der Amtsplatz (Teile der Strasse, der Dienstgebäude und der sonstigen Anlagen) der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates, soweit und solange Bedienstete des Nachbarstaates die Grenzabfertigung dort vornehmen.

Art. 3

(1) Die jeweils zuständige schweizerische Zollkreisdirektion und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen in gegenseitigem Einvernehmen die Einzelheiten fest.

(2) Die diensttuenden ranghöchsten Zollbediensteten der beiderseitigen Grenzabfertigungsstellen bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen, ob und inwieweit die Grenzabfertigung gemäss Artikel 1 zusammengelegt wird.

Art. 4

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^6] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Fussnoten

[^1]: Aufgehoben durch Art. 4 der Vereinb. vom 2. Dez. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Riehen‑Grenzacherstrasse/Grenzacherhorn (AS 1978 1370).

[^2]: Aufgehoben durch Art. 4 der Vereinb. vom 29. Aug. 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen (AS 1980 161).

[^3]: Aufgehoben durch Art. 4 der Vereinb. vom 2. Dez. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung neben- einanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Koblenz/Waldshut/ Rheinbrücke (AS 1978 1373).

[^4]: Aufgehoben durch Art. 4 der Vereinb. vom 15. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Trasadingen/Erzingen, mit Wirkung seit 30. Mai 2011 (AS 2011 3223).

[^5]: Aufgehoben durch Art. 4 der Vereinb. vom 11. April 1990 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Thayngen/Bietingen (AS 1990 1683).

[^6]: SR 0.631.252.913.690

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