Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge

Typ Andere
Veröffentlichung 1959-04-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge (Stand am 10. Juni 2008) Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in dem Wunsch, die Reisen der Flüchtlinge, die in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:

Art. 1
1.

Die Flüchtlinge, die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wohnhaft sind, sind auf Grund dieses Übereinkommens und unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit bei der Einreise in das Hoheitsgebiet über alle Grenzen von der Visumspflicht befreit, sofern

3 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder dem Überein-

4 kommen vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge sind, der von den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren ordnungsgemässen Aufenthalt haben, ausgestellt ist;

Art. 2

Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Partei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt.

Art. 3

Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es erforderlich halten, darf die Grenze nur an erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Art. 4
1.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren die Rechtsund Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht. 2. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Personen, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.

Art. 5

Die Flüchtlinge, die sich auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben haben, werden jederzeit wieder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, deren Behörden ihnen einen Reiseausweis ausgestellt haben, auf einfaches Ersuchen der ersten Vertragspartei übernommen, es sei denn, dass diese den Betreffenden die Bewilligung zum dauernden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet erteilt hat.

Art. 6

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen der geltenden oder zukünftigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der zweioder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, die den Flüchtlingen, die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer der Vertragspartei wohnhaft sind, hinsichtlich des Grenzübertritts günstigere Bedingungen gewähren.

Art. 7
1.

Jede Vertragspartei behält sich vor, dieses Übereinkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gegenüber allen oder einzelnen Parteien nicht sofort anzuwenden oder seine Anwendung vorübergehend einzustellen. Diese Massnahme ist unverzüglich dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Wiederaufhebung einer solchen Massnahme. 2. Jede Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie es selbst gegenüber dieser Partei anwendet.

Art. 8

Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch

Art. 9
1.

Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Artikel 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben. 2. Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Übereinkommen einen Monat nach dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 10

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einstimmigen Beschluss jede Regierung eines Nichtmitgliedstaates, die

5 Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

6 betreffend die Aus- Flüchtlinge oder des Übereinkommens vom 15. Oktober 1946 stellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge ist, einladen, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Art. 11

Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit:

Art. 12

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 20. April 1959 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den unterzeichnenden Regierungen beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1967 AS 1967 851; BBl 1966 I 494

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 27. Sept. 1967 (AS 1967 805)

[^3]: SR 0.142.30

[^4]: SR 0.142.37

[^5]: SR 0.142.30

[^6]: SR 0.142.37

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