Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(Stand am 12. Oktober 2016) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Schweden, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihrem Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a. in Schweden: (1) die staatliche Einkommenssteuer, einschliesslich der Seemannssteuer und der Couponsteuer; (2) die Abgabe auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten (bevillningsavgiftema för särskilda förmåner och rättigheter); (3) die Sondersteuern von Aktiengesellschaften bei Nichtausschüttung vorhandener Gewinne (ersättningsskatten) und auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung (utskiftningsskatten); (4) die kommunale Einkommenssteuer (den kommunala inkomstskatten); und (5) die staatliche Vermögenssteuer (im folgenden als «schwedische Steuer» bezeichnet);
- b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt nicht
- a. in Schweden: für die Sondersteuern auf Gewinnen von Lotterien und Wetten;
- b. in der Schweiz: für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen. 5. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. Abschnitt II Definitionen
Art. 3 Allgemeine Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Schweden oder die Schweiz;
- b. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- c. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- d. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- e. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» (1) in Schweden: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; (2) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung o- der sein bevollmächtigter Vertreter. 2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
- a. Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
- b. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- c. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten o- der in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
- d. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. 4. Bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den anderen Vertragsstaat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Staat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist.
Art. 5 Betriebsstätte
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
- a. einen Ort der Leitung,
- b. eine Zweigniederlassung,
- c. eine Geschäftsstelle,
- d. eine Fabrikationsstätte,
- e. eine Werkstätte,
- f. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f. eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;
- g. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
2 darstellt. 4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. 5. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen. Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar landund forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte anunbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. 4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungsund allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Absatz 2 schliesst nicht aus, dass ein Vertragsstaat die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile unter Anrechnung eines Voraus von höchstens 10 vom Hundert zu Gunsten des Sitzes des Unternehmens ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 5. Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln, dass die Gesamtgewinne des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden. 6. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. 7. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 8. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
- a. ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
- b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich,
3 werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren.
4 Dividenden Art. 10 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. 3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person:
- a. eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder
- b. eine Vorsorgeeinrichtung ist, vorausgesetzt, dass: (i) diese Dividenden nicht aus einer Handelsoder Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens herrühren, und (ii) die Vorsorgeeinrichtung die Beteiligungen, von welcher die Dividenden stammen, nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Erwerb wieder verkauft oder einen entsprechenden Vertrag zur Veräusserung abschliesst. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendbarkeit der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. 6. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar. 7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 8. Der in diesem Artikel verwendete Begriff «Vorsorgeeinrichtung» bedeutet jede Einrichtung des Sozialversicherungssystems, die nach den Gesetzen eines Vertragsstaates organisiert ist oder eine Person, die:
- a. nach dem Recht eines Vertragsstaates organisiert ist;
- b. in diesem Staat gegründet und geführt wird, um hauptsächlich Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen zu verwalten oder zu entrichten; und
- c. in diesem Staat bezüglich der in Buchstabe b erwähnten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob eine Vorsorgeeinrichtung unter diesen Absatz fällt.
5 Art. 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
6 Lizenzgebühren Art. 12 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder zur Ausstrahlung in Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des
7 in Artikel 23 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. 3. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist. 4. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3 können Gewinne aus der Veräusserung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten oder Gesellschaftsanteilen, die einer natürlichen Person zukommen, die in Schweden ansässig war und in der Schweiz ansässig geworden ist, in Schweden besteuert werden, wenn die Veräusserung zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf Jahren nach Aufgabe der Ansässigkeit in
8 Schweden erfolgt. Dieser Absatz findet nur auf natürliche Personen Anwendung, die im Zeitpunkt der Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden schwedische Staatsangehörige waren.
Art. 14 Ruhende Erbschaften; Personengesellschaften
Die Vorschriften der Gesetze eines Vertragsstaates über die Besteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das Einkommen, das aus der Erbschaft herrührt, oder das Vermögen, das zu ihr gehört, der Erwerber nach den Bestimmungen dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann. 2. Hat nach den Bestimmungen des Abkommens eine Personengesellschaft als eine in der Schweiz ansässige Person Anspruch auf Befreiung von der schwedischen Steuer oder auf Ermässigung dieser Steuer, so wird dadurch die Befugnis Schwedens nicht eingeschränkt, einen Teilhaber der Personengesellschaft, welcher nach schwedischem Steuerrecht als in Schweden ansässig gilt, zu besteuern; in diesem Fall ist
9 Artikel 24 Absatz 1 anzuwenden.
Art. 15 Selbständige Arbeit
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Art. 16 Unselbständige Arbeit
Vorbehältlich der Artikel 17, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
- b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
- c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 17 Aufsichtsratsund Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsratsoder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsoder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Art. 18 Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunkoder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Dasselbe gilt, ungeachtet des Artikels 7, wenn die Einkünfte einer Person zufliessen, die den Künstler oder Sportler angestellt hat.
10 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen Art. 19 1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, ausser Leistungen unter der Sozialversicherungsgesetzgebung, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätigkeit gezahlt werden oder nicht, sowie Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden. 2. Schweden kann jedoch Zahlungen nach der schwedischen Sozialversicherungsgesetzgebung besteuern, die an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden; in diesem Fall ist Artikel 24 Absatz 3 anwendbar. 3. Der Ausdruck «Renten» bedeutet bestimmte, periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder in Geldeswert zahlbare Summen. 4. Beiträge an einen in einem Vertragsstaat errichteten und dort steuerlich anerkannten Vorsorgeplan, die von oder für Rechnung einer im anderen Vertragsstaat nach dessen interstaatlichem Steuerrecht ansässigen natürlichen Person entrichtet werden, die in diesem Vertragsstaat unselbständige oder selbständige Arbeit leistet, sind für Zwecke der Ermittlung der in diesem anderen Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an einen in diesem anderen Staat steuerlich anerkannten Vorsorgeplan gezahlt werden, sofern:
- a. die natürliche Person dem Vorsorgeplan unmittelbar bevor sie in diesem anderen Staat nach dessen innerstaatlichem Steuerrecht ansässig wurde, angehört hatte; und
- b. der Vorsorgeplan von der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates als allgemein einem steuerlich anerkannten Vorsorgeplan entsprechend anerkannt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Vorsorgeplan» auch einen nach dem Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaates errichteten Vorsorgeplan.
11 Öffentlich-rechtliche Vergütungen Art. 20 1. a. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist, oder (ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig wurde, um die Dienste zu leisten. 2. Auf Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 16, 17 oder 18 anwendbar.
12 Art. 21 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen. 2. Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Lehranstalt in einem Vertragsstaat, der in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 100 Tage während des betreffenden Steuerjahres beschäftigt ist, um im Zusammenhang mit seinem Studium eine praktische Ausbildung zu erhalten, wird für die Vergütung aus dieser Tätigkeit in dem anderen Staat nicht besteuert.
13 Art. 22 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte 1. Die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder 15 an-
14 wendbar. Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens
15 Art. 23 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
16 Art. 24 1. Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Schweden
- a. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
- b. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 20 nur in der Schweiz besteuert werden können, so nimmt Schweden diese Einkünfte von der Besteuerung aus; Schweden kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1966 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. Juni 1966 In Kraft getreten am 6. Juni 1966 AS 1967 90; BBl 1965 II 701
[^1]: AS 1967 89 Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Schweden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Schweden
[^2]: Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155). Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Schweden
[^3]: Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155).
[^4]: Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155). Für die Ausführung dieses Artikels siehe auch die Vereinbarung vom 17. Aug. 1993 (SR 0.672.971.411 ). Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Schweden
[^5]: Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155). Für die Ausführung dieses Artikels siehe auch die Vereinbarung vom 17. Aug. 1993 (SR 0.672.971.411 ).
[^6]: Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155). Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Schweden
[^7]: Verweis gemäss Art. VI des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155).
[^8]: Eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155).
[^9]: Verweis gemäss Art. VII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155). Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Schweden
[^10]: Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155).
[^11]: Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155).
[^12]: Ursprünglich: Art. 22. Der ursprüngliche Art. 21 aufgehoben durch Art. X des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und mit Wirkung seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155).
[^13]: Ursprünglich: Art. 23. Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Schweden
[^14]: Eingefügt durch Art. XI des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 (AS 2012 4155 4153; BBl 2011 7155).
[^15]: Ursprünglich: Art. 24.
[^16]: Ursprünglich: Art. 25.