Abkommen vom 8. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die endgültige Regelung der Bedienung der folgenden auf Schweizerfranken lautenden Anleihen

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-11-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Anschliessend an Verhandlungen, welche vom 21. bis 25. August 1967 in Bern stattfanden, wurde zwischen einer schweizerischen und einer jugoslawischen Delegation folgendes vereinbart:

Art. 1

Für die hiernach bezeichneten, auf Schweizerfranken lautenden Anleihen, nämlich

übernimmt die jugoslawische Regierung während der Jahre 1968 bis 1998:

die Bezahlung des laufenden Zinses ab 1. Juli 1968:

die Errichtung und Inganghaltung eines Tilgungsfonds (sinking fund), wie hiernach umschrieben:

Art. 2

Die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden in gemeinsamem Einvernehmen in einer Abmachung zwischen dem Bundessekretariat der Finanzen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und dem Schweizerischen Bankverein in Basel festgelegt.

Art. 3

Die jugoslawische Regierung trägt alle Kommissionen und Bankspesen, Publikationsspesen und allfällig in der Schweiz zahlbare Steuern, die mit der Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang stehen.

Art. 4

Sollte die jugoslawische Regierung den Obligationären anderer Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit Bezug auf vor dem Zweiten Weltkrieg emittierte Anleihen, die gleicher Art sind wie die in diesem Abkommen erwähnten Obligationen, eine wesentlich bessere Behandlung gewähren, so gelangen letztere in den Genuss derselben Bedingungen.

Art. 5

Für den Fall, dass die jugoslawische Regierung nicht in der Lage sein sollte, die aus diesem Abkommen herrührenden Verpflichtungen ganz oder auch nur teilweise einzuhalten, so würden die in den ursprünglichen Emissionsverträgen verbrieften Rechte wieder aufleben; dabei würden die in Anwendung dieses Abkommens und der provisorischen Protokolle vom 20. November 1959 und 22. Januar 1965 bereits bezahlten Beträge angerechnet.

Art. 6

Die Schweizerische Regierung wird die Ansprüche von Schweizerbürgern, welche die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung gegebenenfalls ablehnen, nicht unterstützen. Ebenso wird die Schweizerische Regierung allfällige Ansprüche nicht unterstützen, die von Inhabern von Titeln ausgehen, welche unter dieses Abkommen fallen und darauf gerichtet sind, von der jugoslawischen Regierung Zahlungen zu erhalten, welche über die in diesem Abkommen vorgesehenen hinausgehen.

Art. 7

Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden durch die beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt.

Art. 8

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden durch die beiden Regierungen in Kraft.

Geschehen in Bern, in französischer Sprache, im Doppel, am 8. November 1967.

| Der Präsident der schweizerischen Delegation: / Nussbaumer | Der Präsident der jugoslawischen Delegation: / Karadzinovic Bozidar | | --- | --- |

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.