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Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Geltender Text a fecha 2006-02-23

1 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Stand am 9. Mai 2006) Die Vertragsparteien dieses Protokolls

3 in Genf unterzeichnete Abkommen über in der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge Abkommen genannt) nur auf Personen anwendbar ist, die auf Grund von Ereignissen Flüchtlinge geworden sind, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, in der Erwägung, dass seit der Annahme des Abkommens neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind, die deshalb vom Genuss der Vorteile des Abkommens ausgeschlossen werden könnten, in der Erwägung, dass es wünschbar ist, allen Flüchtlingen, die der im Abkommen enthaltenen Umschreibung entsprechen, ohne Rücksicht auf den Stichtag des 1. Januar 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewähren, haben folgendes vereinbart: Art. I Allgemeine Bestimmung 1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis 34 des Abkommens auf alle Flüchtlinge anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben werden. 2. Für dieses Protokoll umfasst der Begriff «Flüchtling» unter Vorbehalt von Ziffer 3 dieses Artikels jede Person, die der in Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Umschreibung entspricht, wie wenn die Worte «die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind und ...» und die Worte «infolge solcher Ereignisse» in Ziffer 2, Abschnitt A des Artikels 1 nicht enthalten wären. 3. Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien ohne jegliche geographische Begrenzung angewendet werden; jedoch sind die von Staaten, die dem Abkommen bereits angehören, auf Grund von Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 1, Buchstabe a des Abkommens früher abgegebenen Erklärungen auch auf dieses Protokoll anwendbar, es sei denn, die Verpflichtungen dieser Staaten wären gemäss Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 2 des Abkommens erweitert worden. Art. II Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen 1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im Besonderen ihre Aufgabe zu erleichtern, die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls zu überwachen. 2. Um dem Hochkommissariat oder jeder andern, ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsparteien dieses Protokolls, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen Angaben zu machen über:

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1968 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Mai 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Mai 1968 AS 1968 1189; BBl 1967 II 873

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1968 1188

[^3]: SR 0.142.30

[^4]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html). * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen sowie die Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich der Erweiterung der territorialen Geltung des Protokolls gemacht wurden, auf werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. April 1987 ist das Prot. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar. b Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änd. betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.