Vereinbarung vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Basel-Freiburgerstrasse/Weil-Otterbach

Typ Andere
Veröffentlichung 1968-04-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

(1) Am Grenzübergang Basel‑Freiburgerstrasse/Weil‑Otterbach werden auf schweizerischem und deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die deutsche Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen sowohl auf schweizerischem als auch auf deutschem Gebiet statt.

Art. 2

(1) Die Zonen umfassen:

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b und c nicht ausdrücklich als Bestandteil der Zonen bezeichneten Gebäude und Gebäudeteile, die sich auf der in Absatz 1 Buchstabe a umschriebene Fläche befinden, gehören nicht zu den Zonen.

(3) Personen, die nur die Unterführung Neuhausstrasse und den Durchgang westlich des schweizerischen Zollhofes benutzen, unterliegen der Grenzabfertigung nicht.

Art. 3

(1) Die Zollkreisdirektion Basel und das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt einerseits und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das Grenzschutzamt Lörrach andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.

(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 6. Oktober 1966[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Basel‑Freiburgerstrasse/Weil‑Otterbach ausser Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

[^2]: [AS 1968 1275]

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