Zollabkommen vom 1. Dezember 1964 über Betreuungsgut für Seeleute (mit Anlage)
1 Übersetzung Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute (Stand am 16. August 2005)
Die Vertragsparteien dieses im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Veranlassung und im Benehmen mit der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Abkommens, In dem Wunsche, die soziale Betreuung der Seeleute zu fördern, die an Bord der im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffe tätig sind, In der Überzeugung, dass die Einführung einheitlicher Zollbestimmungen zur Erleichterung des Verbringens von Betreuungsgut und dessen Gebrauchs durch die Seeleute hierzu beitragen kann, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- a. «Betreuungsgut» die Sachen, die der kulturellen Betätigung, der Erziehung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Seeleute dienen, insbesondere Bücher und Druckschriften, Bildund Tonmaterial, Sportartikel, Gegenstände für den Zeitvertreib, Gewänder und Gegenstände für den Gottesdienst, wie sie die nicht erschöpfende Liste in der Anlage zu diesem Abkommen veranschaulicht;
- b. «Seeleute» alle die Personen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und Aufgaben wahrnehmen, die mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen;
- c. «Betreuungseinrichtungen» Heime, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute, die von Behörden oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden, sowie Gotteshäuser, in denen regelmässig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden;
- d. «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
- e. «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;
3 f. «Rat», die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für die Einfuhr von Betreuungsgut in das Gebiet einer Vertragspartei, das zum Gebrauch durch Seeleute bestimmt ist, die an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffen tätig sind. Kapitel II Erleichterungen für Betreuungsgut, das an Bord der Schiffe gebraucht wird oder gebraucht werden soll
Art. 3
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Fällen des Artikels 4 für Betreuungsgut die bedingte Befreiung
- a. von den Eingangsabgaben,
- b. von allen Verboten oder Beschränkungen, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Moral und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene und öffentlichen Gesundheit vorgeschrieben sind oder auf veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Erwägungen beruhen vorbehaltlich der Wiederausfuhr zu gewähren. 2. Bei der Gewährung dieser Erleichterungen werden die Vertragsparteien so verfahren, dass die Förmlichkeiten und Verzögerungen auf ein Mindestmass beschränkt werden. 3. Die Anwendung von Bestimmungen über die im Interesse der öffentlichen Moral auferlegten Verbote und Beschränkungen darf in den Fällen des Artikels 4 Buchstaben a, b und c die rasche Verbringung von Betreuungsgut nicht beeinträchtigen.
Art. 4
Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen gelten für Betreuungsgut, das
- a. in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt wird, um zum Gebrauch an Bord eines in einem Hafen dieses Gebietes befindlichen ausländischen, im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffes verbracht zu werden;
- b. aus einem Schiff ausgeladen wird, um zum Gebrauch an Bord eines anderen ausländischen im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffes, das sich in demselben Hafen oder in einem anderen Hafen desselben Gebietes befindet, verbracht zu werden;
- c. aus einem Schiff ausgeladen wird, um wieder ausgeführt zu werden;
- d. ausgebessert werden soll;
- e. erst später einer der in Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Bestimmungen zugeführt werden soll;
- f. zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land verbracht wird, jedoch nur solange, wie das Schiff im Hafen bleibt. Kapitel III Erleichterungen für Betreuungsgut, das zum Gebrauch in Betreuungseinrichtungen bestimmt ist
Art. 5
Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden vorbehältlich der für die Kontrolle unerlässlichen Förmlichkeiten auch für Betreuungsgut gewährt, das vorübergehend für eine Zeit von längstens sechs Monaten eingeführt wird und zum Gebrauch in Betreuungseinrichtungen bestimmt ist. Kapitel IV Verschiedenes
Art. 6
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest. Sie hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Art. 7
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zolloder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Art. 8
Jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
Art. 9
Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens. Kapitel V Schlussbestimmungen
Art. 10
Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen. 2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt. 3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. 4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Art. 11
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt. 2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streit beteiligten Parteien den gemäss Artikel 10 dieses Abkommens zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheiten prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen. 3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Art. 12
Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:
- a. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
- b. durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
- c. durch Beitritt. 2. Dieses Abkommen liegt bis zum 30. September 1965 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen. 3. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt. 4. Die Ratifikationsoder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Art. 13
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. 2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation durch diesen Staat oder nach Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 14
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 13 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Art. 15
Die nach Artikel 10 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1967 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. August 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. November 1968 AS 1968 1466; BBl 1967 1817
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1968 1465
[^3]: SR 0.631.121.2
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