Zollabkommen vom 1. Dezember 1964 über Betreuungsgut für Seeleute (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1964-12-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute (Stand am 16. August 2005)

Die Vertragsparteien dieses im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Veranlassung und im Benehmen mit der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Abkommens, In dem Wunsche, die soziale Betreuung der Seeleute zu fördern, die an Bord der im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffe tätig sind, In der Überzeugung, dass die Einführung einheitlicher Zollbestimmungen zur Erleichterung des Verbringens von Betreuungsgut und dessen Gebrauchs durch die Seeleute hierzu beitragen kann, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

3 f. «Rat», die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.

Art. 2

Dieses Abkommen gilt für die Einfuhr von Betreuungsgut in das Gebiet einer Vertragspartei, das zum Gebrauch durch Seeleute bestimmt ist, die an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffen tätig sind. Kapitel II Erleichterungen für Betreuungsgut, das an Bord der Schiffe gebraucht wird oder gebraucht werden soll

Art. 3
1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Fällen des Artikels 4 für Betreuungsgut die bedingte Befreiung

Art. 4

Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen gelten für Betreuungsgut, das

Art. 5

Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden vorbehältlich der für die Kontrolle unerlässlichen Förmlichkeiten auch für Betreuungsgut gewährt, das vorübergehend für eine Zeit von längstens sechs Monaten eingeführt wird und zum Gebrauch in Betreuungseinrichtungen bestimmt ist. Kapitel IV Verschiedenes

Art. 6

Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest. Sie hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Art. 7

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zolloder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Art. 8

Jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Art. 9

Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens. Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 10
1.

Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen. 2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt. 3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. 4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Art. 11
1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt. 2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streit beteiligten Parteien den gemäss Artikel 10 dieses Abkommens zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheiten prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen. 3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Art. 12
1.

Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:

Art. 13
1.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. 2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation durch diesen Staat oder nach Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 14
1.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 13 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

Art. 15
1.

Die nach Artikel 10 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1967 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. August 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. November 1968 AS 1968 1466; BBl 1967 1817

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1968 1465

[^3]: SR 0.631.121.2

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