Verfassung des Kantons Obwalden, vom 19. Mai 1968

Typ Andere
Veröffentlichung 1968-05-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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des Kantons Obwalden 1 vom 19. Mai 1968 (Stand am 29. September 2011) Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Volk von Obwalden hat sich in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Obwalden als Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu stärken, die nachstehende Verfassung gegeben. Erster Abschnitt: Souveränität und Gebietseinteilung

Art. 1

Der Kanton Obwalden ist ein demokratischer Freistaat und im Rahmen Souveränität

2 der Bundesverfassung souveräner Stand und Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2

1 Der Kanton umfasst die sieben Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Gebietseinteilung Alpnach, Giswil, Lungern und Engelberg.

2 Sarnen ist Hauptort des Kantons und Sitz der Kantonsbehörden. Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat

Art. 3

1 Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die Kirchen evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlichrechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates.

2 Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

Art. 4

1 Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchli- Kirchenorganisation chen Selbstverständnis.

2 Für die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchenrecht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massgabe der Kantonsverfassung.

3 Die evangelisch-reformierte Kirche gibt sich eine Kirchenorganisation, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf und zu genehmigen ist, sofern keine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht vorliegt.

4 Die kirchliche Oberleitung der Konfessionen wird anerkannt, die Kirchenämter sind öffentliche Ämter, und das Steuerbezugsrecht der Kirchgemeinden ist gewährleistet.

Art. 5

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angele- Kirchliche Autonomie genheiten selbständig.

2 In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.

Art. 6

1 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Kirchliche Körperschaften, Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, Stiftungen und Anstalten erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizeri-

3 schen Zivilgesetzbuches . Der Kantonsrat kann ihnen öffentlichrechtlichen Charakter zuerkennen.

2 Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen.

3 Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.

Art. 7

1 Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Verhältnis zum Bistum Ratifikation durch den Kantonsrat.

2 Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 8

1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen. Religionsunterricht

2 Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

Art. 9

Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffent- Feiertage lich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt. Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Bürger I. Grundrechte

Art. 10

Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unverletzlich. Unverletzlichkeit der Persönlichkeit

Art. 11

1 Jedermann ist vor dem Gesetze gleich. Rechtsschutz

2 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

3 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.

4 Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 12

Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in Schutz im Strafverfahren die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgesehenen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verurteilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.

Art. 13

In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffent- Freiheitsrechte lichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet:

Art. 14

1 Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des Eigentumsgarantie privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich.

2 Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses.

3 Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteignung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers.

4 Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt. II. Politische Rechte

4 Art. 15 Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton wohnhafte Kantons- Träger der politischen Rechte bürger und niedergelassene Schweizer Bürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und dem nicht gestützt auf die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

Art. 16

Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust Bürgerrecht des Gemeindeund Kantonsbürgerrechts werden durch Gesetz geregelt.

Art. 17

1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerbürgern und Ausländern Niederlassung Aufenthalt und richten sich nach dem Bundesrecht.

2 Weitere Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt werden auf dem Verordnungsweg erlassen.

5 Art. 18

6 Art. 19

Art. 20

Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde Aktivbürgerrecht 1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen; 2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen; 3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.

Art. 21

1 Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten. Petitionsrecht

2 Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten. III. Pflichten

Art. 22

1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Ge- Bürgerpflicht setzgebung übertragen sind.

2 Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Urnenabstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist

7 Bürgerpflicht.

3 Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann.

8 Art. 23 Vierter Abschnitt: Öffentliche Aufgaben

Art. 24

Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, A. Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit. Ordnung

Art. 25

1 Kanton und Gemeinden sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben be- B. Familienschutz strebt, die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft zu stärken.

2 Sie sorgen insbesondere für einen zeitgemässen Schutz der Jugend, des Alters und der Gebrechlichen.

Art. 26

1 Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichtsund C. Schule Zuständigkeit 1. Erziehungswesen.

2 Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von:

3 Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.

Art. 27

Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem 2. Schulführung Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubensund Gewissensfreiheit besucht werden können.

Art. 28

Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt der staatlichen 3. Privatunterricht Aufsicht gewährleistet.

Art. 29

Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch 4. Ausbildungsbeiträge Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiterbildung.

Art. 30

1 Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstleri- D. Kulturförderung sche Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung.

2 Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kulturelle Aufgaben erfüllen.

Art. 31

1 Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschaftsund E. Naturund Heimatschutz Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler zu schützen.

2 Sie fördern die Bestrebungen des Naturund Heimatschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege.

3 Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tierund Pflanzenwelt.

Art. 32

1 Kanton und Gemeinden fördern die Wohlfahrt und die soziale Si- F. Sozialwesen 1. Sozialhilfe cherheit des Volkes.

2 Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Vormundschaftswesens, des Fürsorgewesens und der sozialen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.

Art. 33

Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfe- 2. Fürsorgemassnahmen leistungen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorgeeinrichtungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Bestrebungen der Selbsthilfe unterstützen.

Art. 34

1 Kanton und Gemeinden fördern die Volksgesundheit und die Kran- 3. Gesundheitswesen kenfürsorge.

2 Sie können Spitäler und Heime führen oder unterstützen.

3 Obligatorische Krankenversicherungen können durch Gesetz eingeführt werden.

Art. 35

1 Kanton und Gemeinden sind bestrebt, die wirtschaftliche Kraft des G. Wirtschaftsordnung Landes zu stärken. 1. Wirtschaftsförderung

2 Sie können Anstalten und Werke schaffen oder unterstützen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen.

3 Sie fördern Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.

4 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Bodens und fördern Bestrebungen der Landes-, Regionalund Ortsplanung.

Art. 36

1 Kanton und Gemeinden fördern Massnahmen zur Erhaltung eines 2. Landwirtschaft leistungsfähigen Bauernstandes.

2 Sie sind insbesondere bestrebt, die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen zu fördern.

Art. 37

1 Dem Kanton steht die Aufsicht über die Waldungen sowie innerhalb 3. Wälder, Gewässer, der Schranken der Gesetzgebung die Hoheit über die Gewässer und Strassen Verkehrswege zu.

2 Er regelt durch Gesetz Gewässernutzung, Gewässerkorrektionen und Strassenwesen.

Art. 38

Der Kanton ist Inhaber des Salz-, Jagd-, Fischereiund Bergbauregals. Regalien 4. Vorbehalten bleiben die bisherigen Rechte der Privaten, Korporationen und Alpgenossenschaften.

Art. 39

1 Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszu- H. Finanzordnung richten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen. 1. Staatshaushalt

2 Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.

Art. 40

1 Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates 2. Voranschlag

9 und der Gerichte den Voranschlag auf.

2 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kantonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzunehmen.

Art. 41

1 Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben der Rechnungs- 3. Rechnung periode sowie den Stand des Staatsvermögens auf Ende der Rechnungsperiode zu enthalten.

2 Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat und den Ge-

10 richten dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Art. 42

1 Kanton und Gemeinden besitzen die Steuerhoheit. Steuerhoheit 4.

2 Das Gesetz bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erheben können, und legt den Umfang der Steuerpflicht fest. Die Gesetzgebung ordnet das Veranlagungsund Einzugsverfahren.

Art. 43

1 Zur Milderung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung der 5. Finanzausgleich Gemeinden können Massnahmen zugunsten eines Finanzausgleichs getroffen werden.

2 Die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für die Feststellung der Finanzkraft der Gemeinden sowie Art und Verfahren des Finanzausgleichs regelt die Gesetzgebung.

Art. 44

Durch Gesetz können die Gemeinden zu Beitragsleistungen für die 6. Beitragsleistung der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden Gemeinden verpflichtet werden. Durch kantonsrätliche Verordnung können die Beitragsleistungen der Gemeinden für Lasten festgesetzt werden, die dem Kanton durch Bundesgesetzgebung oder Konkordatsverpflichtung überbunden werden. Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 45

1 Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind Gewaltentrennung grundsätzlich getrennt.

2 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendanwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht

11 noch dem Obergericht angehören.

3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören.

4 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehö-

12 ren.

13 Art. 46 Wählbar in kantonale und kommunale Behörden sind stimmberech- Wählbarkeit tigte Kantonseinwohner. Bevormundete sind nicht wählbar. Die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht oder der Wohnsitz nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist.

14 Art. 47

1 Das Verfahren bei Initiative und Referendum sowie das Abstim- Ausübung der politischen mungsund Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung geregelt. Rechte

2 Die Gesetzgebung bestimmt die Durchführung von Urnenverfahren bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.

Art. 48

1 Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Amtsdauer Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier

15 Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2 Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und

16 ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer.

3 Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.

Art. 49

1 Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie Amtszeitbeschränkung

17 der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.

2 18 Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten.

19 Art. 50

1 Wer in einem volloder hauptamtlichen Dienstoder Arbeitsverhält- Unvereinbarkeit der Amtspflichnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale ten von Ange-

20 stellten Behörde oder einen Einwohnerbzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.

2 Wer in einem volloder hauptamtlichen Dienstverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.

3 Wer in einem volloder hauptamtlichen Dienstoder Arbeitsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde gewählt werden.

21 Art. 51

1 Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Unvereinbarkeit in der Person Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde

22 dürfen nicht gleichzeitig angehören: 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern; 3. eingetragene Partner sowie eingetragene Partner von Geschwistern; 4. Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft leben.

2 Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.

3 Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.

23 Art. 52

1 Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, Amtsjahr soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.

2 Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzgebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.

24 Art. 53

25 Art. 54

1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften Haftung und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.