Abkommen vom 8. November 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel und Prot.)
(Stand am 14. November 2013) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Irland, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind
2 a. in Irland: die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer und die Kapitalgewinnsteuer (im folgenden mit «irische Steuer» bezeichnet);
- b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet); und, bezüglich des Artikels 24, irische und schweizerische Steuern jeder Art, und Bezeichnung. 2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
3 Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Ver- 3. rechnungssteuer von Lotteriegewinnen. 4. Sollte Irland künftig eine Steuer vom Vermögen einführen, so wird das Abkommen auch für diese Steuer gelten. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. Abschnitt II Definitionen
Art. 3 Allgemeine Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Irland oder die Schweiz;
- b. bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die irische Steuer oder die schweizerische Steuer;
- c. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- d. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
4 e. schliesst der Ausdruck «Irland» alle ausserhalb der Hoheitsgewässer von Irland liegenden Gebiete ein, die nach dem Recht Irlands über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Irland Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1967 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Februar 1968 In Kraft getreten am 16. Februar 1968 AS 1968 447; BBl 1966 II 745
[^1]: AS 1968 445
[^2]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 (AS 1984 522 521; BBl 1981 II 645).
[^3]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 (AS 1984 522 521; BBl 1981 II 645).
[^4]: Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 (AS 1984 522 521; BBl 1981 II 645).
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