Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1966-04-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (Stand am 17. Januar 2008) Die Vertragsregierungen von dem Wunsche geleitet, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen. (2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

lm Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: (1) Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln. (2) Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt. (3) Der Ausdruck «zugelassen» bedeutet durch die Verwaltung zugelassen. (4) Der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat. (5) Der Ausdruck «Fischereifahrzeug» bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird. (6) Der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet. (7) Der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist. (8) Der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäss dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord- Ausnahmezeugnis versehen worden ist. (2) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen grösseren Freibord als den nach Anlage 1 bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.

Art. 4 Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für a) Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist; b) Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie c) nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist. (2) Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. (3) Die in Anlage 1 enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe. (4) Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage 1 enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrössern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen. (5) Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.

Art. 5 Ausnahmen

(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für a) Kriegsschiffe; b) neue Schiffe von weniger als 24 Metern (79 Fuss) Länge; c) vorhandene Schiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen (BRT); d) nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge; e) Fischereifahrzeuge. (2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren: a) Auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird; b) auf dem Kaspischen Meer; c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Norte, Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.

Art. 6 Befreiungen

(1) Schiffe, die in der Auslandfahrt zwischen benachbarten Häfen von zwei oder mehr Staaten verkehren, kann die Verwaltung von den Vorschriften dieses Übereinkommens befreien, solange sie solche Fahrten durchführen, wenn die Regierungen der Staaten, in denen diese Häfen liegen, überzeugt sind, dass wegen der geringen Gefahr oder der besonderen Bedingungen des Reiseweges zwischen diesen Häfen die Anwendung des Übereinkommens auf Schiffe in diesem Verkehr unzumutbar oder undurchführbar wäre. (2) Die Verwaltung kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieses Übereinkommens befreien, deren Anwendung Untersuchungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen in der Auslandfahrt ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind, die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten und für die Regierungen der Staaten, die das Schiff anlaufen soll, annehmbar sind. (3) Die Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt, teilt der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) Einzelheiten über die Befreiung sowie die dafür massgeblichen Gründe mit; diese werden von der Organisation an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung weitergeleitet. (4) Muss ein Schiff, das für gewöhnlich nicht in der Auslandfahrt eingesetzt ist, auf Grund aussergewöhnlicher Umstände eine einzelne Auslandfahrt unternehmen, so kann es die Verwaltung von jeder Bestimmung dieses Übereinkommens befreien, sofern es den Sicherheitsvorschriften entspricht, welche die Verwaltung im Hinblick auf die von dem Schiff auszuführende Reise für angemessen hält.

Art. 7 Höhere Gewalt

(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht. (2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.

Art. 8 Gleichwertiger Ersatz

(1) Die Verwaltung kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen sind. (2) Die Verwaltung, die andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine andere Vorkehrung gestattet, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, übermittelt der Organisation zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die durchgeführten Erprobungen.

Art. 9 Genehmigung zu Versuchszwecken

(1) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen. (2) Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.

Art. 10 Reparaturen, Änderungen und Umbauten

(1) Ein Schiff, das Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängenden Ausstattungsarbeiten unterzogen wird, muss zumindest den zuvor für das Schiff geltenden Vorschriften entsprechen. In diesem Fall muss ein vorhandenes Schiff in der Regel den Vorschriften für ein neues Schiff mindestens in demselben Umfang entsprechen wie zuvor. (2) Grössere Reparaturen, Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten sollen den Vorschriften für ein neues Schiff insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zumutbar und durchführbar hält.

Art. 11 Zonen und Gebiete

(1) Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muss den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind. (2) Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebiets gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.

Art. 12 Eintauchen

(1) Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle dürfen die jeweiligen, der Jahreszeit und der Zone oder dem Gebiet, in denen sich das Schiff befindet, entsprechenden Lademarken an den Schiffsseiten beim Auslaufen, während der Reise oder bei der Ankunft des Schiffes niemals unter Wasser liegen. (2) Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitsdichte, so kann die entsprechende Lademarke so weit unter Wasser liegen, wie es der im Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) angegebene Frischwasserabzug erlaubt. Bei einer anderen Dichte als der Einheitsdichte wird ein dem Unterschied zwischen 1,025 und der tatsächlichen Dichte entsprechender Abzug gemacht. (3) Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluss oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so wird ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des Treibstoffs und aller sonstigen Betriebsstoffe zugelassen, die für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See erforderlich sind.

Art. 13 Besichtigung, Überprüfung und Anmarken

Soweit es sich um die Anwendung dieses Übereinkommens und um etwaige Befreiungen davon handelt, erfolgen Besichtigung, Überprüfung und Anmarken von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung, der Überprüfung und des Anmarkens.

Art. 14 Erstmalige und regelmässige Besichtigungen und Überprüfungen

(1) Jedes Schiff unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen: a ) einer Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes, die eine vollständige Überprüfung seiner Bauausführung und Ausrüstung umfasst, soweit das Schiff unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen; b) einer regelmässig in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durchzuführenden Besichtigung, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Bauausführung, die Ausrüstung, die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen; c) einer regelmässigen, binnen drei Monaten vor oder nach jedem Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses durchzuführenden Überprüfung, welche die Gewähr dafür bietet, dass am Schiffskörper oder an den Aufbauten keine Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Berechnungen zur Bestimmung der Lage der Lademarke beeinflussen könnten, und dass die Einrichtungen und Vorkehrungen für i) den Schutz der Öffnungen, ii) die Schutzgeländer, iii) die Wasserpforten und iv) die Zugänge zu den Besatzungsräumen in einwandfreiem Zustand erhalten werden. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten regelmässigen Überprüfungen sind im Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) oder im Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis, das einem nach Artikel 6, Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellt wird, zu bestätigen.

Art. 15 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands

Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäss Artikel 14 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.

Art. 16 Ausstellung von Zeugnissen

(1) Jedem Schiff, das nach Massgabe dieses Übereinkommens besichtigt und mit einer Freibordmarke versehen worden ist, wird ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ausgestellt. (2) Jedem Schiff, dem nach Artikel 6, Absatz 2 oder 4 eine Befreiung gewährt worden ist, wird ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis ausgestellt. (3) Diese Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis. (4) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens bleibt ein internationales Freibord-Zeugnis, das beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenüber der Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, Gültigkeit besitzt, bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, höchstens jedoch zwei weitere Jahre, gültig. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) erforderlich.

Art. 17 Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung

(1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ausstellen oder ausstellen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass den Vorschriften des Übereinkommens entsprochen ist. (2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, eine Abschrift des für die Berechnung des Freibords verwendeten Besichtigungsberichts sowie eine Abschrift der Berechnungen übermittelt. (3) Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 16 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt. (4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ausgestellt werden.

Art. 18 Form der Zeugnisse

(1) Die Zeugnisse werden in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. (2) Die Form der Zeugnisse muss den in Anlage III wiedergegebenen Mustern entsprechen. Die Anordnung des gedruckten Teils jedes Musterzeugnisses ist in den ausgestellten Zeugnissen und in deren beglaubigten Abschriften genau wiederzugeben.

Art. 19 Geltungsdauer der Zeugnisse

(1) Ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt; er darf höchstens fünf Jahre betragen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. (2) Kann dem Schiff nach der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen regelmässigen Besichtigung vor Ablauf der Gültigkeit des ursprünglich ausgestellten Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt werden, so kann die Person oder Stelle, welche die Besichtigung vornimmt, die Geltungsdauer des ursprünglichen Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Diese Verlängerung wird auf dem Zeugnis vermerkt; sie wird nur gewährt, wenn keine Änderungen in der Bauausführung, Ausrüstung, allgemeinen Anordnung, in den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen worden sind, die den Freibord des Schiffes beeinflussen. (3) Ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) wird von der Verwaltung für ungültig erklärt, a) wenn am Schiffskörper oder an den Aufbauten wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, welche die Festsetzung eines grösseren Freibords erfordern; b) wenn die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht in einwandfreiem Zustand erhalten werden; c) wenn das Zeugnis keinen Vermerk enthält, demzufolge das Schiff nach Artikel 14 Absatz 1, Buchstabe c überprüft worden ist; d) wenn die bauliche Festigkeit des Schiffes so sehr vermindert ist, dass es nicht mehr sicher ist. (4)a) Die Geltungsdauer eines von der Verwaltung einem nach Artikel 6 Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellten Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Dieses Zeugnis wird nach dem im vorliegenden Artikel für ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) vorgesehenen Verfahren verlängert, bestätigt oder für ungültig erklärt. b) Die Geltungsdauer eines Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses, das einem nach Artikel 6 Absatz 4 befreiten Schiff ausgestellt wurde, ist auf die Einzelreise beschränkt, für die es ausgestellt wurde. (5) Ein einem Schiff von einer Verwaltung ausgestelltes Zeugnis wird ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.

Art. 20 Anerkennung der Zeugnisse

Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.

Art. 21 Kontrolle

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.