Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
1 Übersetzung Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Stand am 10. April 2013) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, eingedenk dessen, dass zwischen den Völkern von alters her konsularische Beziehungen aufgenommen worden sind, in Anbetracht der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in Bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, in der Erwägung, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über die diplomatischen Beziehungen und Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomati-
3 sche Beziehungen angenommen hat, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten ebenfalls geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungsund Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen, in der Erkenntnis, dass diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Posten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten, unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a. der Ausdruck «konsularischer Posten» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
- b. der Ausdruck «Konsularbezirk» bezeichnet das einem konsularischen Posten für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
- c. der Ausdruck «Chef des konsularischen Postens» bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
- d. der Ausdruck «Konsularbeamter» bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschliesslich des Chefs des konsularischen Postens;
- e. der Ausdruck «Konsularangestellter» bezeichnet jede in den Verwaltungsoder technischen Diensten des konsularischen Postens beschäftigte Person;
- f. der Ausdruck «Mitglied des dienstlichen Hauspersonals» bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einem konsularischen Posten beschäftigte Person;
- g. der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Postens» bezeichnet die Konsularbeamten, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
- h. der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Personals» bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Chefs des konsularischen Postens, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
- i. der Ausdruck «Mitglied des Privatpersonals» bezeichnet eine ausschliesslich im privaten Dienst eines Mitglieds des konsularischen Postens beschäftigte Person;
- j. der Ausdruck «konsularische Räumlichkeiten» bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschliesslich für die Zwecke des konsularischen Postens benutzt werden;
- k. der Ausdruck «konsularische Archive» umfasst alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des konsularischen Postens sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände. 2. Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufs-Konsularbeamte und Honorar-Konsularbeamte. Kapitel II gilt für die von Berufs-Konsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten. 3. Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Posten, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt. Kapitel I. Konsularische Beziehungen im Allgemeinen Abschnitt I. Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen
Art. 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen
Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. 2. Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schliesst, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein. 3. Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.
Art. 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Posten wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Massgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen.
Art. 4 Errichtung eines konsularischen Postens
Ein konsularischer Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. 2. Sitz, Klasse und Konsularbezirk des konsularischen Postens werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaats. 3. Spätere Änderung des Sitzes, der Klasse oder des Konsularbezirks des konsularischen Postens kann der Entsendestaat nur mit Zustimmung des Empfangsstaats vornehmen. 4. Die Zustimmung des Empfangsstaats ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Generalkonsulat oder ein Konsulat an einem anderen Ort als demjenigen, wo es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat oder eine Konsularagentur zu eröffnen wünscht. 5. Die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Empfangsstaats ist ferner erforderlich, wenn an einem anderen Ort als am Sitz eines bestehenden konsularischen Postens ein zu diesem gehörendes Büro eröffnet werden soll.
Art. 5 Konsularische Aufgaben
Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,
- a. die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen’ Grenzen zu schützen;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1964 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Mai 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. März 1967 AS 1968 887; BBl 1964 II 457
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1968 885
[^3]: SR 0.191.01 0.191.02 Wiener Übereink.
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