Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Typ Andere
Veröffentlichung 1965-03-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
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(Stand am 9. Juli 2018)

Die Vertragsstaaten, eingedenk der Notwendigkeit, zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung international zusammenzuarbeiten, und eingedenk der Bedeutung, welche internationalen privaten Investitionen auf diesem Gebiet zukommt, im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit derartigen Investitionen Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten jederzeit entstehen können, in der Erkenntnis, dass solche Streitigkeiten zwar für gewöhnlich Gegenstand innerstaatlicher Verfahren sind, in bestimmten Fällen jedoch ein internationales Verfahren zu ihrer Beilegung angebracht sein kann, in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die sie der Schaffung internationaler Vergleichsund Schiedseinrichtungen beimessen, denen Vertragsstaaten und Angehörige anderer Vertragsstaaten auf Wunsch solche Streitigkeiten unterbreiten können, in dem Wunsch, derartige Einrichtungen unter den Auspizien der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu schaffen, in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Einwilligung der Parteien, solche Streitigkeiten unter Inanspruchnahme der genannten Einrichtungen einem Vergleichsoder Schiedsverfahren zu unterwerfen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung darstellt, die insbesondere erfordert, dass jede Empfehlung der Vermittler gebührend berücksichtigt und jedem Schiedsspruch nachgekommen wird, und mit der Erklärung, dass allein die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat nicht dessen Verpflichtung bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit ohne seine Zustimmung einem Vergleichsoder Schiedsverfahren zu unterwerfen, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitions-streitigkeiten Abschnitt 1 Gründung und Organisation

Art. 1

(1) Hiermit wird ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im (Folgenden als Zentrum bezeichnet) errichtet. (2) Zweck des Zentrums ist es, nach Massgabe dieses Übereinkommens Vergleichsund Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Art. 2

Sitz des Zentrums ist der Sitz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung im (Folgenden als Bank bezeichnet). Der Sitz kann durch einen vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschluss an einen anderen Ort verlegt werden.

Art. 3

Das Zentrum besteht aus einem Verwaltungsrat und einem Sekretariat. Es führt je ein Verzeichnis von Vermittlern und von Schiedsrichtern. Abschnitt 2 Der Verwaltungsrat

Art. 4

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Vertragsstaats. Nimmt ein Vertreter an einer Sitzung nicht teil oder ist er verhindert, so kann ein Stellvertreter für ihn tätig werden. (2) Erfolgt keine andere Ernennung, so sind der von einem Vertragsstaat ernannte Gouverneur der Bank und dessen Stellvertreter von Amts wegen Vertreter und Stellvertreter.

Art. 5

Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Verwaltungsrats im (Folgenden als Vorsitzender bezeichnet), hat jedoch kein Stimmrecht. Ist er abwesend oder verhindert oder ist die Stelle des Präsidenten der Bank nicht besetzt, so handelt der amtierende Präsident als Vorsitzender des Verwaltungsrats.

Art. 6

(1) Unbeschadet der ihm in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:

Art. 7

(1) Der Verwaltungsrat hält eine Jahrestagung sowie zusätzliche Tagungen ab, soweit letztere vom Rat beschlossen oder vom Vorsitzenden oder auf Wunsch von mindestens fünf Ratsmitgliedern vom Generalsekretär anberaumt werden. (2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme; soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden alle dem Rat vorgelegten Fragen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. (3) Bei allen Tagungen ist der Verwaltungsrat verhandlungsund beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (4) Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Verfahrensregelung annehmen, wonach der Vorsitzende den Rat schriftlich abstimmen lassen kann, ohne ihn einzuberufen. Eine solche Abstimmung ist nur dann gültig, wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder innerhalb der in der Verfahrensregelung festgesetzten Frist daran teilgenommen hat.

Art. 8

Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Mitglieder und der Vorsitzende des Verwaltungsrats vom Zentrum keine Vergütung. Abschnitt 3 Das Sekretariat

Art. 9

Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär, einem oder mehreren Stellvertretenden Generalsekretären und dem Personal.

Art. 10

(1) Der Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf höchstens sechs Jahre gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Nach Konsultierung der Mitglieder des Verwaltungsrats schlägt der Vorsitzende einen oder mehrere Kandidaten für jedes Amt vor. (2) Das Amt des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs ist unvereinbar mit der Ausübung eines politischen Amtes. Sofern nicht der Verwaltungsrat eine Ausnahme zulässt, dürfen der Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre weder eine abhängige noch eine sonstige berufliche Tätigkeit ausüben. (3) Ist der Generalsekretär abwesend oder verhindert oder ist sein Amt nicht besetzt, so nimmt der Stellvertretende Generalsekretär die Aufgaben des Generalsekretärs wahr. Sind mehrere Stellvertretende Generalsekretäre vorhanden, so bestimmt der Verwaltungsrat im Voraus, in welcher Reihenfolge sie diese Aufgaben wahrnehmen sollen.

Art. 11

Der Generalsekretär ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums, leitet es und ist für dessen Verwaltung, einschliesslich der Anstellung des Personals, nach Massgabe dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Regelungen verantwortlich. Er amtiert als Kanzler und ist befugt, die auf Grund dieses Übereinkommens erlassenen Schiedssprüche zu beurkunden und Abschriften davon zu beglaubigen. Abschnitt 4 Verzeichnisse

Art. 12

Das Vermittlerverzeichnis und das Schiedsrichterverzeichnis enthalten die Namen geeigneter Personen, die nach den folgenden Bestimmungen benannt worden sind und der Aufnahme in das Verzeichnis zugestimmt haben.

Art. 13

(1) Jeder Vertragsstaat kann für jedes Verzeichnis vier Personen benennen, die nicht seine Staatsangehörigen zu sein brauchen. (2) Der Vorsitzende kann für jedes Verzeichnis zehn Personen benennen. Die vom Vorsitzenden für ein Verzeichnis benannten Personen müssen alle verschiedener Staatsangehörigkeit sein.

Art. 14

(1) Die für die Verzeichnisse benannten Personen müssen ein hohes sittliches Ansehen sowie eine anerkannte Befähigung auf den Gebieten des Rechts, des Handels, der Industrie oder des Finanzwesens besitzen und jede Gewähr dafür bieten, dass sie ihr Amt unabhängig ausüben werden. Bei den für das Schiedsrichterverzeichnis benannten Personen ist die Befähigung auf dem Gebiet des Rechts besonders wichtig. (2) Der Vorsitzende hat bei seinen Benennungen ferner zu berücksichtigen, dass in diesen Verzeichnissen die hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und die Hauptformen wirtschaftlicher Betätigungen vertreten sein sollen.

Art. 15

(1) Die Benennung gelten für sechs Jahre und können erneuert werden. (2) Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, die in einem der beiden Verzeichnisse geführt ist, kann die Stelle, die sie benannt hat, für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger benennen. (3) Die in die Verzeichnisse aufgenommenen Personen werden darin bis zur Benennung ihrer Nachfolger geführt.

Art. 16

(1) Eine Person kann in beiden Verzeichnissen geführt werden. (2) Wird eine Person von mehreren Vertragsstaaten oder von mindestens einem Vertragsstaat und dem Vorsitzenden für dasselbe Verzeichnis benannt, so gilt sie als von der Stelle benannt, die sie zuerst benannt hat; ist jedoch die Person auch von dem Staat benannt worden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, so gilt sie als von diesem Staat benannt. (3) Alle Benennungen werden dem Generalsekretär notifiziert und werden mit Eingang der Notifikation wirksam. Abschnitt 5 Finanzierung des Zentrums

Art. 17

Können die Ausgaben des Zentrums nicht aus den für die Inanspruchnahme seiner Dienste gezahlter Gebühren oder aus anderen Einkünften bestritten werden, so wird der Fehlbetrag von den Vertragsstaaten, die Mitglieder der Bank sind, im Verhältnis ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Bank und von den Staaten, die nicht Mitglieder der Bank sind, nach Massgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Regelungen gedeckt. Abschnitt 6 Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte

Art. 18

Das Zentrum besitzt volle internationale Rechtspersönlichkeit. Es besitzt unter anderem die Fähigkeit,

Art. 19

Das Zentrum geniesst, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die in diesem Abschnitt vorgesehenen Immunitäten und Vorrechte.

Art. 20

Das Zentrum, sein Eigentum und seine sonstigen Vermögenswerte geniessen Immunität von jedem Gerichtsverfahren, sofern es nicht darauf verzichtet.

Art. 21

Der Vorsitzende, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die als Vermittler, Schiedsrichter oder Mitglieder eines in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Ausschusses tätigen Personen sowie die Bediensteten des Sekretariats

Art. 22

Artikel 21 findet auf die Personen Anwendung, die als Parteien, Bevollmächtigte, Rechtsbeistände, Anwälte, Zeugen oder Sachverständige an Verfahren nach diesem Übereinkommen beteiligt sind; jedoch findet Buchstabe b nur auf ihre Reisen nach und von dem Ort, an dem das Verfahren stattfindet, und ihren Aufenthalt dort Anwendung.

Art. 23

(1) Die Archive des Zentrums sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden. (2) Jeder Vertragsstaat gewährt dem Zentrum für dessen amtliche Mitteilungen eine ebenso günstige Behandlung wie anderen internationalen Organisationen.

Art. 24

(1) Das Zentrum, sein Eigentum, seine sonstigen Vermögenswerte und seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen gestatteten Betätigungen sind von allen Steuern und Zöllen befreit. Das Zentrum ist ferner von jeder Haftung für die Einziehung oder Zahlung von Steuern oder Zöllen befreit. (2) Aufwandsentschädigungen, die das Zentrum dem Vorsitzenden oder den Mitgliedern des Verwaltungsrats zahlt, sowie Bezüge, Aufwandsentschädigungen oder andere Vergütungen, die das Zentrum den Bediensteten des Sekretariats zahlt, sind von jeder Steuer befreit, sofern nicht der Empfänger Angehöriger des Staates ist, in dem er seine amtliche Tätigkeit ausübt. (3) Honorare oder Aufwandsentschädigungen, die Personen für ihre Tätigkeit als Vermittler oder Schiedsrichter oder Mitglied eines in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Ausschusses in Verfahren nach diesem Übereinkommen erhalten, sind von Steuern befreit, wenn die einzige Rechtsgrundlage für eine solche Steuer der Sitz des Zentrums oder der Ort ist, an dem ein solches Verfahren stattfindet oder an dem solche Honorare oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Kapitel II Die Zuständigkeit des Zentrums

Art. 25

(1) Die Zuständigkeit des Zentrums erstreckt sich auf alle unmittelbar mit einer Investition zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat (oder einer von diesem abhängigen Gebietskörperschaft oder Stelle, die er dem Zentrum benennt) einerseits und einem Angehörigen eines anderen Vertragsstaats andererseits, wenn die Parteien schriftlich eingewilligt haben, die Streitigkeiten dem Zentrum zu unterbreiten. Haben die Parteien ihre Zustimmung erteilt, so kann keine von ihnen sie einseitig zurücknehmen. (2) Der Ausdruck «Angehöriger eines anderen Vertragsstaats» bedeutet:

Art. 26

Die Zustimmung der Parteien zum Schiedsverfahren im Rahmen dieses Übereinkommens gilt, sofern nicht etwas anderes erklärt wird, zugleich als Verzicht auf jeden anderen Rechtsbehelf. Als Bedingung für seine Zustimmung zum Schiedsverfahren nach diesem Übereinkommen kann ein Vertragsstaat Erschöpfung der innerstaatlichen Verwaltungsoder Gerichtsverfahren verlangen.

Art. 27

(1) Kein Vertragsstaat wird hinsichtlich einer Streitigkeit, die einer seiner Angehörigen und ein anderer Vertragsstaat im gegenseitigen Einvernehmen dem Schiedsverfahren nach diesem Übereinkommen unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass der andere Vertragsstaat den in der Streitsache erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt. (2) Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne von Absatz 1. Kapitel III Das Vergleichsverfahren Abschnitt 1 Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens

Art. 28

(1) Wünscht ein Vertragsstaat oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats ein Vergleichsverfahren einzuleiten, so richtet er ein diesbezügliches schriftliches Begehren an den Generalsekretär, der es der anderen Partei in Abschrift zuleitet. (2) Das Begehren hat Angaben über den Streitgegenstand, die Identität der Parteien und ihre Zustimmung zum Vergleichsverfahren nach Massgabe der Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichsund von Schiedsverfahren zu enthalten. (3) Der Generalsekretär registriert das Begehren, sofern er nicht auf Grund der darin enthaltenen Angaben feststellt, dass die Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Zentrums fällt. Er notifiziert den Parteien unverzüglich die Registrierung oder deren Ablehnung. Abschnitt 2 Bildung der Vergleichskommission

Art. 29

(1) Die Vergleichskommission im (Folgenden als Kommission bezeichnet) wird so bald wie möglich nach der gemäss Artikel 28 erfolgten Registrierung des Begehrens gebildet. (2) a. Die Kommission besteht aus einem Einzelvermittler oder einer ungeraden Anzahl von Vermittlern, die entsprechend der Vereinbarung der Parteien ernannt werden.

Art. 30

Ist die Kommission nicht binnen 90 Tagen nach der gemäss Artikel 28 Absatz 3 vorgenommenen Absendung der Notifikation der Registrierung des Begehrens durch den Generalsekretär oder binnen einer anderen von den Parteien vereinbarten Frist gebildet worden, so ernennt der Vorsitzende auf Antrag einer der Parteien und, soweit möglich, nach Konsultierung beider Parteien den oder die noch nicht ernannten Vermittler.

Art. 31

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.