Abkommen vom 26. April 1968 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien

Typ Andere
Veröffentlichung 1968-04-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Brasilianische Regierung,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien bestehenden freundschaftlichen Bande enger zu knüpfen, und im Interesse der Förderung der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Der Schweizerische Bundesrat und die Brasilianische Regierung verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Technik nach Möglichkeit zu fördern.

Art. II

Die Vorschriften dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. III

Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. IV

Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in folgenden Formen erfolgen:

Art. V

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.

Art. VI

Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in brasilianischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der brasilianischen Regierung zu tragen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

Auf schweizerischer Seite:
Auf brasilianischer Seite:
Art. VII

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die brasilianische Regierung:

Art. VIII

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Brasilien im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel II Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.

Art. IX

In allen andern Fällen werden die beiden Vertragsparteien auf die erwähnten Personen sowie auf deren Vermögen und Guthaben die gleichen Bestimmungen anwenden, wie sie für die Techniker der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen gelten.

Art. X

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erreicht werden.

Art. XI

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Es bleibt bis 31. Dezember 1970 in Kraft. Von da an wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.

Geschehen in Rio de Janeiro am sechsundzwanzigsten April tausendneunhundertachtundsechzig in zwei Urschriften in französischer und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / G. E. Bucher | Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien: / José de Magalhâes Pinto | | --- | --- |

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