Rahmenabkommen vom 5. Dezember 1968 über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile

Typ Andere
Veröffentlichung 1968-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern bestehenden herzlichen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,

in Erwägung ihres gemeinsamen Interesses, die technische und wissenschaftliche Entwicklung der beiden Länder zu fördern,

in Anerkennung der aus einer vermehrten technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit erwachsenden Vorteile und der Notwendigkeit, zu diesem Zweck allgemeine Leitlinien festzusetzen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Die Vertragsparteien arbeiten auf den Gebieten der Technik und der Wissenschaft zusammen und unterstützen einander.

2. Die Vertragsparteien können auf der Grundlage und in Anwendung dieses Abkommens Ergänzungsabkommen, insbesondere über bestimmte Vorhaben, ausarbeiten, worin die einzelnen jeweils für den betreffenden Bereich geltenden Modalitäten enthalten sind.

3. Die in diesem Abkommen vorgesehene technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit erfolgt zugunsten der Regierung der Republik Chile direkt, durch Vermittlung von im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten öffentlichen, halböffentlichen oder privaten schweizerischen und chilenischen Institutionen und Organisationen.

Art. 2

Die Abkommen, auf die sich Artikel 1 Absatz 2 bezieht, können jede Art technischer und wissenschaftlicher Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien übereingekommen sind, vorsehen, insbesondere:

Art. 3

Was die in Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Vorhaben betrifft, wird die Schweizerische Regierung

übernehmen:

Art. 4

Die Regierung der Republik Chile wird

Art. 5

Die Regierung der Republik Chile wird darum bemüht sein, dass nach einer angemessenen Frist, die in jedem Ergänzungsabkommen festgelegt wird, die schweizerischen Sachverständigen durch geeignetes chilenisches Personal ersetzt werden. Jedesmal, wenn dieses Personal in den Genuss einer Einführung oder einer zusätzlichen Ausbildung ausserhalb des Gebietes der Republik Chile gemäss den in Artikel 3 dieses Abkommens festgesetzten Bedingungen gelangt, wird die genannte Regierung zur rechten Zeit eine genügende Anzahl Kandidaten gemäss den dafür geltenden Vorschriften bestimmen.

Art. 6

Die Regierung der Republik Chile wird die Einfuhr der Güter, auf die sich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens bezieht, gestatten und sie von der Bezahlung aller Zollgebühren und Abgaben im allgemeinen wie von allen Verboten und Einschränkungen betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr ausnehmen. Bei dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird die Regierung Chiles die Übertragung der Güter, auf die dort Bezug genommen wird, von allen Steuern befreien.

Art. 7

1. Die Regierung der Republik Chile wird das Mobiliar und die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die von den vom Schweizerischen Bundesrat auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens nach Chile entsandten Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern und ihren Ehegatten und Familienangehörigen zu Beginn ihrer Tätigkeit in Chile oder innert einer angemessenen Frist nach ihrer Ankunft im Land eingeführt werden, von allen Zollabgaben und andern Belastungen, Verboten und Einschränkungen betreffend die Ein‑ und Ausfuhr sowie von jeder Art steuerlicher Belastung befreien. Die obenerwähnte Befreiung umfasst ein Auto für jeden Sachverständigen, Techniker, Instruktor oder qualifizierten Berater. Die Einfuhr des Autos kann nur erfolgen, wenn die Mission des Sachverständigen, Technikers, Instruktors oder qualifizierten Beraters mindestens ein Jahr dauert. Was die Übertragung der Autos betrifft, wird sie durch die in Chile allgemein für die Sachverständigen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen geltenden Vorschriften geregelt.

2. Die Regierung der Republik Chile wird die Sachverständigen, Techniker, Instruktoren und qualifizierten Berater während ihrer Tätigkeitsdauer und in bezug auf ihr Vermögen, ihre Grundstücke, Guthaben und Barmittel in den Genuss der Bestimmungen gelangen lassen, die für die Sachverständigen der Vereinten Nationen, ihrer Organisationen und Spezialagenturen gelten.

3. Was die Befreiung von Zollabgaben und andern Belastungen betrifft, geniessen die vorgenannten Sachverständigen, Techniker, Instruktoren und qualifizierten Berater auf jeden Fall keine ungünstigere Behandlung als diejenige, die den Sachverständigen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen zuteil wird.

Art. 8

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an ebenfalls auf die von der Schweiz entsandten Personen wie auch auf ihre Familien anwendbar, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Sinne von Artikel 2 bereits ihre Tätigkeit in Chile ausüben.

Art. 9

Die Vertragsparteien werden in jedem Ergänzungsabkommen die Art und Weise des Eigentumsüberganges der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens genannten Güter bestimmen, es sei denn, man sehe in besonderen Fällen eine solche Übergabe nicht vor.

Art. 10

Die Regierung der Republik Chile wird jederzeit gebühren‑ und steuerfrei den Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern, ihren Ehegatten und Familienangehörigen die von ihnen verlangten Ein‑ und Ausreise‑ sowie Aufenthaltsbewilligungen erteilen.

In jedem Fall wird der Schweizerische Bundesrat vor der Entsendung eines Sachverständigen, Technikers, Instruktors oder qualifizierten Beraters wegen seiner Verwendung mit der Regierung Chiles in Verbindung treten. Wenn innert eines Monats seit Absendung der diesbezüglichen Note das Aussenministerium der Republik Chile keinen Einwand erhebt, gilt diese Verwendung als genehmigt.

Ebenso wird die Regierung der Republik Chile den Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern ein Ausweispapier aushändigen, das ihre Eigenschaft bezeugt und das den verschiedenen Behörden ermöglicht, ihnen die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 11

Falls ein vom Schweizerischen Bundesrat nach Chile entsandter Sachverständiger, Techniker, Instruktor oder qualifizierter Berater in der Ausübung einer ihm im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgabe einem Dritten einen Schaden zufügt, so haftet die Regierung Chiles an seiner Stelle. Jeder Schadenersatzanspruch gegenüber Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern ist somit ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, schwerwiegendem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit, wo anstelle der Regierung Chiles der Sachverständige, Techniker, Instruktor oder qualifizierte Berater persönlich, gemäss der internen chilenischen Gesetzgebung, haftet.

Art. 12

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.

2. Unbeschadet der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt dieses Abkommen vom Moment des Abschlusses an in allen Bestimmungen, die auf Grund der dem Präsidenten der Republik Chile zustehenden Vollmachten in Kraft gesetzt werden können.

3. Dieses Abkommen hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren und wird auf unbefristete Zeit hinaus stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

4. Selbst wenn dieses Abkommen nicht mehr in Kraft sein wird, werden seine Bestimmungen weiterhin auf die bereits begonnenen Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bis zu ihrer Beendigung anwendbar bleiben.

Geschehen in Santiago de Chile am 5. Dezember 1968 in vier Urschriften, zwei in französischer Sprache und zwei in spanischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise massgebend sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Roger Dürr | Für die Regierung der Republik Chile: / Gabriel Valdés | | --- | --- |

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.