Notenaustausch vom 16. Dezember 1968 zwischen der Schweiz und Jugoslawien betreffend die Aufhebungen des gebundenen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern
Am 16. Dezember 1968 erfolgte zwischen der Schweizerischen Botschaft in Belgrad und dem jugoslawischen Aussenministerium ein Notenwechsel über die Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Jugoslawien.
Die schweizerische Note lautet wie folgt:
Um dem wiederholt durch die jugoslawischen Behörden geäusserten Wunsch Folge zu geben und in der Absicht, die Wirtschaftsbeziehungen zu fördern, wird der gebundene Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern aufgehoben.
Das Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien, abgeschlossen in Bern am 27. September 1948[^1], sowie die diesbezüglichen Protokolle und Briefwechsel werden infolgedessen mit Wirkung ab 31. Dezember 1968 ausser Kraft gesetzt.
Die beiden Regierungen erklären, dass nach Ausserkraftsetzung der in der oben angeführten Ziffer 2 erwähnten Vertragsinstrumente für die Zulassung der Zahlungen, gleichgültig welcher Art diese sind, keine ungünstigeren Voraussetzungen massgebend sein werden, als diejenigen, die im Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung der erwähnten Vertragsinstrumente galten. Für diese Zahlungen gilt inskünftig das gleiche Regime, wie es gegenüber Ländern, mit denen sich der Zahlungsverkehr in konvertibler Währung abwickelt, gehandhabt wird.
Es besteht Einverständnis darüber, dass der Handelsvertrag vom 27. September 1948[^2] in Kraft bleibt und dass ausserdem die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^3] (GATT), dem die Schweiz und Jugoslawien beigetreten sind, gemäss den Protokollen vom 1. April 1966[^4] bzw. 26. Juli 1966 auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern Anwendung finden.
Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die jugoslawische Nationalbank werden die Liquidation der im Abkommen, das in Ziffer 2 genannt ist, vorgesehenen Konti direkt vornehmen.
Die Schweizerische Botschaft bittet das Aussenministerium, ihr seine Zustimmung über das Gesage zu bestätigen, und benützt diesen Anlass, um dem Aussenministerium die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Fussnoten
[^1]: [AS 1948 1002]
[^2]: SR 0.946.298.181
[^3]: SR 0.632.21
[^4]: SR 0.632.211.1
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.