Abkommen vom 21. Februar 1968 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1968-02-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,

nachdem sie am 16. Januar 1953[^1] und am 12. November 1959[^2] durch den Abschluss von Abkommen die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung geregelt haben,

vom Wunsche getragen, den Anwendungsbereich dieser Vereinbarungen zu erweitern und insbesondere den Grundsatz, wonach den Staatsangehörigen beider Vertragsparteien im Rahmen der Sozialversicherungsgesetzgebung jeder Vertragspartei die gleiche Behandlung zuteil werden soll, weitergehend zu verwirklichen,

haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung
Art. 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

Art. 2

1 Dieses Abkommen findet Anwendung

in bezug auf das Vereinigte Königreich:

in bezug auf die Schweiz:

2 Unter Vorbehalt des Absatzes 3 dieses Artikels findet das Abkommen ebenfalls auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen abändern, ergänzen oder kodifizieren.

3 Dieses Abkommen findet auf Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen zum Zwecke der Durchführung eines Abkommens über soziale Sicherheit mit einem dritten Staat abändern, nur Anwendung, wenn die Vertragsparteien dies beschliessen.

Abschnitt II Bestimmungen über die Gleichbehandlung

Art. 3

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens haben die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei die gleichen Rechte und Pflichten aus der Gesetzgebung der andern Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.

2 Erhebt eine Person, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien ist, auf Grund von Beiträgen oder des Todes eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung der einen oder andern Vertragspartei, so gelten bezüglich dieses Leistungsanspruchs ebenfalls die auf Staatsangehörige der Vertragsparteien anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens; dies gilt nicht, wenn es sich hiebei um eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Rentenversicherung handelt.

3 Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die schweizerischen Gesetzesbestimmungen über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizerbürger, über die Rentenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer.

Art. 4

Die Bestimmungen der Artikel 3, 9, 11 und 16 dieses Abkommens stehen der Anwendung allfälliger für die betreffende Person günstigerer Gesetzesbestimmungen der einen oder andern Vertragspartei nicht entgegen.

Abschnitt III Bestimmungen über die Beiträge

Art. 5

1 Übt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiet der einen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder sonstwie eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 dieses Artikels und der Artikel 6 und 7 dieses Abkommens der Gesetzgebung dieser Vertragspartei; für die Berechnung der nach deren Gesetzgebung geschuldeten Beiträge wird das aus einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der andern Vertragspartei erzielte Einkommen nicht berücksichtigt.

2 Hält sich ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei gewöhnlich im Gebiet der andern Vertragspartei auf und übt er weder im Gebiet der einen noch der andern Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet er sich gewöhnlich aufhält.

3 Wird eine von einem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigte Person unmittelbar im Anschluss an eine nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wäre sie weiterhin in deren Gebiet beschäftigt, sofern die voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Gebiet der andern Vertragspartei 24 Monate oder eine durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im Einzelfall vereinbarte längere Frist nicht überschreitet; aus dieser Beschäftigung können keine Beiträge nach der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei erhoben werden.

4 Wird ein Schweizerbürger als Besatzungsmitglied eines britischen Seeschiffes beschäftigt, welches im Vereinigten Königreich eingetragen ist oder dessen Eigentümer dort wohnt, so untersteht er der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn er daselbst seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hätte.

3 Wird eine Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs wohnt und im Dienste einer Person oder eines Unternehmens mit einer dortigen Geschäftsniederlassung steht, an Bord eines Flugzeuges beschäftigt, das einer Person oder einem Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz gehört, so untersteht sie unter Vorbehalt der Bestimmung des Absatzes 5 Buchstabe b. dieses Artikels der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn das Flugzeug im Vereinigten Königreich immatrikuliert wäre.

Art. 6

1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes des Abkommens gelten nicht

2 Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei in deren Dienst in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so untersteht er unter Vorbehalt des Absatzes 1 dieses Artikels der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

3 Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei zur Dienstleistung in deren Staatsdienst im Gebiet der andern Vertragspartei eingestellt, so untersteht er unter Vorbehalt des Absatzes 1 dieses Artikels der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern er nicht innert drei Monaten nach seiner Anstellung die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählt.

4 Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei im Gebiet der andern Vertragspartei von einem im Staatsdienst der ersten Vertragspartei stehenden Staatsangehörigen dieser Vertragspartei in persönlichen Diensten beschäftigt, so gelten für ihn die Absätze 2 und 3 dieses Artikels in gleicher Weise wie für jenen.

5 Wird eine Person, die nicht Angehörige einer der beiden Vertragsparteien ist, in der Schweiz in persönlichen Diensten eines im Staatsdienst des Vereinigten Königreichs stehenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs beschäftigt, so untersteht sie der schweizerischen Gesetzgebung. Sie kann jedoch innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung in der Schweiz die Anwendung der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs wählen.

6 Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei von einer ihrer öffentlich‑rechtlichen Körperschaften oder öffentlichen Dienststellen im Gebiet der andern Vertragspartei beschäftigt, so können die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vorsehen, dass für diese die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei gilt, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

Art. 7

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf deren Interessen für bestimmte Personen oder Personengruppen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens vereinbaren.

Art. 8

Stellt eine Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs wohnt oder dort seit ihrer letzten Ankunft gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender beitragspflichtig geworden ist, wegen Arbeitsunfähigkeit, Niederkunft oder Arbeitslosigkeit ein Gesuch um Befreiung von der Beitragspflicht für eine unbestimmte Zeit und um Gutschrift von Beiträgen für diese Zeit, so gilt folgendes:

Abschnitt IV Bestimmungen über die Leistungen

Leistungen an entsandte Arbeitnehmer

Art. 9

1 Ist eine Person im Vereinigten Königreich beschäftigt und untersteht sie gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der schweizerischen Gesetzgebung, so wird sie bezüglich ihrer Ansprüche auf Leistungen infolge eines Betriebs- oder eines Nichtbetriebsunfalls oder einer Berufskrankheit so behandelt, als hätte sie den Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall in der Schweiz erlitten oder sich dort die Berufskrankheit zugezogen.

2 Ist eine Person in der Schweiz beschäftigt und untersteht sie gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, so wird sie behandelt

3 Erleidet eine versicherte Person, die das Gebiet der einen Vertragspartei verlassen hat, um sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, vor ihrer Ankunft in diesem Gebiet einen Unfall, so wird, falls dort auf sie die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs anwendbar gewesen wäre, für die Beurteilung eines Gesuches um Gewährung von Leistungen infolge dieses Unfalls

Familienzulagen
Art. 10

Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Familienzulagen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, gemäss welcher eine Person sich dort während einer bestimmten vorgeschriebenen Zeit aufgehalten haben muss, wird ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, der im Vereinigten Königreich wohnt oder dort nach dessen Gesetzgebung als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist, so behandelt,

Leistungen bei Krankheit im Falle der Übersiedlung vom einen in den andern

Vertragsstaat

Art. 11

1 Die zuständige schweizerische Behörde wird die schweizerischen Krankenkassen bezeichnen, die sich zur Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels verpflichten.

2 Hat ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien

so gelten die von der Krankenkasse für den Beitritt verlangten Altersbedingungen als erfüllt, und er ist in die Krankenkasse aufzunehmen, sofern er

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