Vereinbarung vom 9. Oktober 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Grenzabfertigung auf Schiffen öffentlicher Schifffahrtsunternehmungen auf der Strecke Konstanz/KreuzlingenStein am Rhein
Art. 1
Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung kann auf Schiffen öffentlicher Schiffahrtsunternehmungen während der Fahrt oder an den Stationen auf der Strecke Konstanz/Kreuzlingen–Stein am Rhein durchgeführt werden. Sie erstreckt sich in den gemäss Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Schiffen auf alle Personen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf den an der genannten Strecke gelegenen Stationen ein‑ oder aussteigen, einschliesslich des von solchen Personen mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.
Art. 2
(1) Die gemäss Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Schiffe bilden auf den auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegenen Teilen der Strecke die Zone für die deutschen Bediensteten, auf den auf deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Teilen der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten.
(2) An den Stationen haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, auf dem Schiff festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf den Landungsanlagen, im unmittelbar angrenzenden Uferbereich, in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen und auf den Verbindungswegen zu diesen in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich Zone.
(3) Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den Bediensteten des Nachbarstaates mit einem der nächsten Kursschiffe oder, sofern die Benutzung eines Schiffes nicht tunlich ist, auf der kürzesten Strassen‑ oder Bahnverbindung in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
Art. 3
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den öffentlichen Schiffahrtsunternehmungen die weiteren Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörden und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Schiffe, auf denen die Grenzabfertigung gemäss Artikel 1 durchgeführt wird.
(3) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Fussnoten
[^1]: SR 0.631.252.993.690
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