Abkommen vom 3. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-06-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg,

in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu verbessern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des Abkommens vom 14. November 1955[^1] treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Abkommen findet Anwendung:

schweizerischerseits auf die gegenwärtige und künftige Bundesgesetzgebung über:

luxemburgischerseits auf die gegenwärtige und künftige Gesetzgebung über:

Art. 2

Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene, die, soweit sie ihre Rechte von den Staatsangehörigen ableiten, diesen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit gleichgestellt sind.

Art. 3[^2]

Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene im Sinne von Artikel 2 in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt.

Art. 4

1. Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls werden die auf Grund der Gesetzgebung der einen Vertragspartei erworbenen Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenen-Pensionen und ‑Renten sowie die Renten der Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten in vollem Umfange und ohne Einschränkung ausgerichtet, wenn der Berechtigte im Gebiete der andern Vertragspartei wohnt.

2. Unter dem selben Vorbehalt werden die genannten Leistungen von den verpflichteten Trägern der einen Vertragspartei den Staatsangehörigen der andern Vertrags-partei, die in einem Drittland wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie die eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittland wohnen.

3. Dieser Artikel findet auch auf die an Stelle von Pensionen und Renten tretenden Abfindungen sowie auf die Sterbegelder Anwendung.

4. Für den Auskauf einer Rente gilt der Wohnort im Gebiete der andern Vertragspartei nicht als Wohnort im Ausland.

Abschnitt II: Anwendbare Gesetzgebung

Art. 5

Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abschnittes unterstehen die Angehörigen der einen Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, den Gesetzgebungen der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.

Art. 6

In Bezug auf Artikel 5 gelten folgende Ausnahmen oder besonderen Regelungen:

Art. 7

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf die sozialen Interessen der betreffenden Personen in einzelnen Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 vereinbaren.

Abschnitt III: Besondere Bestimmungen zu den verschiedenen Versicherungszweigen

1. Kapitel: Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

I. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 8[^3]

1. Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls haben luxemburgische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2. Luxemburgische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.

3. In bezug auf den Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung gelten luxemburgische Staatsangehörige, die einem luxemburgischen System der Pensionsversicherung angehören, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.

4. Als einem luxemburgischen System der Pensionsversicherung im Sinne von Absatz 3 angehörend gelten luxemburgische Staatsangehörige,

5. Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden luxemburgischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten.

Art. 9

Luxemburgische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens 10 Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente und einer Invalidenrente sowie einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens 5 Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

Art. 10

1. Luxemburgischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

2. Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern luxemburgischer Staatsangehörigkeit steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen dort gewohnt haben.

Kinder, die in Luxemburg invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in der Schweiz – insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Luxemburg entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.[^4]

II. Anwendung der luxemburgischen Gesetzgebung

Art. 11

War ein Versicherter nacheinander oder wechselweise der Gesetzgebung der Vertragsparteien unterstellt, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf luxemburgische Leistungen, die auf Grund der Gesetzgebung jeder der beiden Vertragspartien zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.

Erreicht die luxemburgische Versicherungszeit nicht ein Jahr, so wird keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn die Invalidität oder der Tod Folge eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit ist.[^5]

Art. 12

1. Die Leistungen, auf welche ein in Artikel 11 dieses Abkommens bezeichneter Versicherter oder seine Hinterlassenen auf Grund der luxemburgischen Gesetzgebung Anspruch haben, werden wie folgt festgestellt:

2. …[^7]

2. Kapitel: Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

Art. 13

1. Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der andern Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Verischerungsträger dieser Vertragspartei sämtliche Sachleistungen verlangen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.

2. Haben schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie vorbehältlich des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b diese Sachleistungen auch, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers ihren Wohnort in das Gebiet der andern Vertragspartei verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.

3. Die Sachleistungen, die ein schweizerischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beanspruchen kann, sind

nach den für den Versicherungsträger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, wenn der Fall nicht unbedingt dringlich ist, nur mit vorheriger Zustimmung des verpflichteten Versicherungsträgers zu gewähren.

Art. 14

1. Die Geldleistungen, mit Ausnahme von Rente, Sterbegeld und Pflegegeld, auf die schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige gemäss den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Anspruch haben, werden in den Fällen von Artikel 13 Absätze 1 und 2

auf Ersuchen des verpflichteten Versicherungsträgers nach der für ihn geltenden Gesetzgebung bezahlt.

2. Der verpflichtete Versicherungsträger hat in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer dieser Geldleistungen mitzuteilen.

Art. 15

Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet dem Versicherungsträger, der in Anwendung der Artikel 13 und 14 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

Art. 16

1. Für die Bemessung des Leistungsanspruches im Falle einer Berufskrankheit werden von den Versicherungsträgern der beiden Vertragsparteien die Beschäftigungen berücksichtigt, die ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiete beider Vertragsparteien ausgeübt hat und die ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen. Dabei gilt folgendes:

2. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt, so leistet der Versicherungsträger der Vertragspartei, in deren Gebiet der Berechtigte wohnt, bis zur endgültigen Feststellung der Rente Vorschüsse. Der Versicherungsträger der andern Vertragspartei hat in diesem Falle den zu seinen Lasten gehenden Teil der Leistungen zu erstatten.

3. Ist der Betrag der Leistung, welche der Berechtigte auf Grund allein der im Gebiet der einen Vertragspartei zurückgelegten Beschäftigungszeiten beanspruchen könnte, höher als der Gesamtbetrag der Leistungen, die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels ergeben, so hat er gegenüber dem Versicherungsträger dieser Vertragspartei Anspruch auf eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages.

4. Dieser Artikel gilt für Pneumokoniosen und für sämtliche weiteren von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu bezeichnenden Berufskrankheiten.

3. Kapitel: Familienzulagen

Art. 17[^8]

Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei erwerbstätig sind und deren Kinder im Gebiet der andern Vertragspartei wohnen oder erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf Familienzulagen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als ob die Kinder im Gebiet dieser Vertragspartei wohnten.

Abschnitt IV: Verschiedene Bestimmungen

Art. 18

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, nämlich

2. Um die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere den Verkehr der Träger untereinander, zu erleichtern, werden folgende Verbindungsstellen bezeichnet:

Art. 19

1. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die zuständigen Träger der beiden Vertragsparteien leisten sich bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung der eigenen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit handelte.

2. Die durch die Gesetzgebung der einen Vetragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Unterlagen oder Schriftstücke, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für die entsprechenden Unterlagen und Schriftstücke, die gemäss der Gesetzgebung der andern Vertragspartei beizubringen sind.

3. Sämtliche Urkunden und Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens beizubringen sind, bedürfen keiner Legalisation durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden, wenn sie mit dem Dienststempel oder Dienstsiegel der Behörde oder der Stelle versehen sind, die die Urkunden und Schriftstücke ausgestellt hat.

Art. 20

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.