Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG)
1 (Tabaksteuergesetz, TStG) vom 21. März 1969 (Stand am 1. Dezember 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis bis , 32 und 41 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 und 3 gestützt auf die Artikel 31
2 3 der Bundesverfassung ,
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1968 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 5
6 Art. 1
1 7 Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten … sowie auf I. Fiskalische Belastung Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte). des Tabaks
2 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezem-
8 ber 1969 näher festgelegt.
Art. 2
Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabak- II. Behörden fabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behör-
9 de vorbehalten sind. Sie ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.
Art. 3
Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen III. Anwendbares Recht nicht eigene Bestimmungen enthalten, finden auf die Tabaksteuer die für die Zölle geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, einschliesslich jener über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung.
2. Abschnitt: Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht 10
Art. 4
1 Der Steuer unterliegen: I. Gegenstand der Steuer
- a. die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate;
11 b. …
12 Ersatzprodukte. c.
2 13 …
3 Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen.
4 Als Inland gilt das Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 des Zollgesetzes
14 15 vom 18. März 2005 (ZG).
Art. 5
Von der Steuer sind befreit: II. Steuerbefreiung
16 17 a. zollfreie Waren nach Artikel 8 ZG ;
18 b. …
- c. Tabakfabrikate, die nicht für den Verbrauch bestimmt sind;
19 d. Tabakfabrikate zur Linderung von Asthmabeschwerden, wenn sie als Heilmittel registriert sind.
Art. 6
Steuerpflichtig sind: III. Steuerpflichtige
- a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;
20 b. für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
Art. 7
1 Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden IV. Steuernachfolge steuerlichen Pflichten und Rechte eines andern ein.
2 Steuernachfolger sind:
- a. die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt;
- b. die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit;
- c. die juristische Person, die von einer andern juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
3 Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die andern nach Massgabe seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.
Art. 8
1 Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften solidarisch: V. Mithaftung für die Steuer
- a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs oder Nachlassverfahren, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses;
- b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2 Die Haftung der in Absatz 1 bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3. Abschnitt: Entstehung und Berechnung der Steuer 21
Art. 9
1 Die Steuerschuld entsteht: I. Entstehung der Steuerschuld
- a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind;
22 für die eingeführten Tabakfabrikate nach den Vorschriften, die b. für die Entstehung der Zollschuld gelten.
23 für die Tabakfabrikate in zugelassenen Steuerlagern im Zeitc. punkt, in dem sie das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.
2 Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.
Art. 10
1 Die Steuer wird bemessen: II. Bemessungsgrundlage
- a. für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
- b. für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
- c. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kauund Schnupftabak in Prozenten
24 des Kleinhandelspreises.
2 Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortimentsund Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortimentsund Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom
25 15. Dezember 1969 näher festgelegt.
3 Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen
26 aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.
Art. 11
1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird nach den Tarifen in den Anhän- III. Berechnung der Steuer
27 gen I–IV berechnet. (Steuertarife)
2 Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:
28 a. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;
- b. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;
- c. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;
- d. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau-
29 und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.
3 Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Verkäufe einer vergleichbaren Periode des Vorjahres unter Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung zu
30 beschränken.
31 Art. 12
4. Abschnitt: Steuererhebung und Steuerrückerstattung 32
Art. 13
1 Die Oberzolldirektion führt ein Register I. Grundlagen 1. Register der
- a. der Hersteller von Tabakfabrikaten; Hersteller, Importeure
- b. der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf; und Rohmaterialhändler
- c. der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.
2 Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.
3 Die Eintragung setzt voraus:
- a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21;
- b. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.
4 Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.
5 Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom
33 15. Dezember 1969 näher festgelegt.
Art. 14
1 Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers 2. Revers für Hersteller, haben sich zu verpflichten: Importeure und Roh-
- a. der Hersteller von Tabakfabrikaten: materialhändler das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;
- b. der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmäs-
34 sigen Herstellung von Tabakfabrikaten ... : das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;
- c. der Hersteller von Tabakfabrikaten, der Importeur von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial: die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung vom
35 15. Dezember 1969 aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.
2 Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.
Art. 15
1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen 3. Kontrollmassnahmen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen
36 durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und der Oberzolldirektion über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Die Oberzolldirektion ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten durch ihre Organe jederzeit ohne Voranmeldung zu kontrollieren.
2 Rohmaterial darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das Zollbetreffnis nachzuentrichten.
3 Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vernichtet werden.
Art. 16
1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in 4. Handelsvorschriften Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
- a. den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
- b. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
- c. bei Schnitt-, Rollen-, Kauund Schnupftabak sowie bei Zigar-
37 renabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts. 1bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b
38 nicht erforderlich.
2 Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
- a. Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
- b. Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
- c. anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3 39 …
4 Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der
40 Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
Art. 17
1 Für die im Inland hergestellten Zigarrenund Zigarettensorten setzt II. Veranlagung und Entrichtung die Oberzolldirektion den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Ander Steuer meldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabak- 1. Steuersatz für Zigarren 42 steuerverordnung vom 15. Dezember 1969 einzureichen sind, zum und Zigaretten 41 voraus fest.
2 Für Zigarrenund Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
Art. 18
1 Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder aus einem zugelasse- 2. Steuerbetrag 43 nen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der Steuerdeklaration festgesetzt, die vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers der
44 Oberzolldirektion monatlich einzureichen ist.
2 Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.
3 Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollstellen auf Grund der ihnen einzureichenden Zollanmeldungen festge-
45 46 setzt. Die Form der Zollanmeldung richtet sich nach Artikel 28 ZG .
Art. 19
1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für 3. Fälligkeit 47 Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26 c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfris-
48 ten vorsehen.
2 Für die Einfuhren im Postund Reiseverkehr ohne schriftliche Zollanmeldung des Importeurs (Art. 18 Abs. 3) sowie in Fällen, in denen eine Sicherheit nach Artikel 21 nicht besteht, ist die Steuer nach den
49 für die Zollabgaben geltenden Vorschriften zu entrichten.
50 Art. 20
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Ver- . Zinsen II bis zugszins geschuldet.
2 Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.
3 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.
4 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.
Art. 21
1 Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Impor- III. Sicherheitsleistung und teure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Arti- Steuerpfandrecht
51 kel 76 ZG vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zollund Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammen-
52 Sie darf erst freihang stehenden Forderungen der Zollverwaltung. gegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.
2 An Tabakfabrikaten, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung.
Art. 22
1 Ist infolge Irrtums der Zollverwaltung eine geschuldete Steuer gar IV. Nachforderung; Rücknicht oder zu niedrig oder ein rückvergüteter Steuerbetrag zu hoch erstattung von wegen Amts festgesetzt worden, so wird der entgangene Betrag nachgefordert, solange nicht die Verjährung gemäss Artikel 23 eingetreten ist.
2 Wird bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückerstattet.
Art. 23
1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalender- Verjährung V.
53 jahres, in dem sie entstanden ist.
2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder Revisionsverfahrens über die Steuerpflicht oder die Steuerforderung.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
5 Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des
54 Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 24
1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabak- VI. Rückerstattung und fabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet: Erlass 1. Rück-
56 für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von a. erstattung 55 der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artibis 57 kel 17 Absatz 1 ZG verbracht werden;
- b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden;
- c. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall
58 vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.
2 Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezem-
59 ber 1969 bestimmt.
3 Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Tabakfabrikate ist die zurückerstattete Steuer wieder zu entrichten.
60 Art. 25
1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabak- 2. Erlass fabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:
- a. für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;
- b. für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buch-
61 Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht. stabe a ZG
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
5. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager 62
63 Art. 26
1 Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die I. Herstellung, Bearbeitung, erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steu- Bewirtschaftung eraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.
2 Als Bewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegennehmen und das Bereitstellen zum Versand.
64 Art. 26 a
1 Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden: Bewilligung II.
- a. Herstellungsbetriebe;
- b. Steuerfreilager.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
- b. der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
65 Art. 26 b Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch die Aufsicht III. Zollverwaltung.
66 Art. 26 c Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer IV. Sicherheitsleistung und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.
67 Art. 26 d Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern unterliegen den Kon- V. Kontrollen trollmassnahmen nach Artikel 15.
68 Art. 26 e
1 Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in VI. Beförderung ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
2 Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
3 Die Sicherheitsleistung endet, wenn:
- a. die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder
- b. die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.
4 Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss der Zollverwaltung jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.
6. Abschnitt: Inlandtabak 69
70 Art. 27 Der Bundesrat setzt nach Anhören der beteiligten Kreise die Produ- I. Festlegung der Produzentenzentenpreise nach Sorten und Qualitäten sowie die Zuschläge für die preise Übernahmeund Fermentationskosten fest.
Art. 28
1 72 Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 regelt die II. Übernahme durch die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikaten. Hersteller von Tabakfabrikaten;
2 Der Bundesrat kann: Finanzierungsfonds Inland-
- a. die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak und Tabaktabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen verpräventions-
71 arbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicht ist fonds jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von 1000 ha beschränkt;
73 die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnittb. tabak verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1,73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds zu entrichten;
74 c. die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen
75 Tabakpräventionsfonds zu entrichten.
3 Der Finanzierungsfonds nach Absatz 2 Buchstabe b wird von der Einkaufsgenossenschaft verwaltet und steht unter der Aufsicht der
76 Oberzolldirektion.
4 Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundes-
77 amt für Sport.
Art. 29
Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Mass- III. Heranziehung der nahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirt- Kantone und von Organisationen schaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in Bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. 7. Abschnitt: Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten oder erlassenen Beträgen 78
79 Art. 30
1 Ist die Steuer zu Unrecht zurückerstattet oder erlassen worden, so fordert sie die Zollverwaltung nach.
2 Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.
3 Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
8. Abschnitt: Rechtsmittel 80
Art. 31
1 Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der I. Einsprache Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.
3 Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
4 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
5 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
81 Art. 32 Gegen Verfügungen der Zollstellen sowie gegen Verfügungen und II. Zollbeschwerde Entscheide der Zollkreisdirektionen kann Verwaltungsbeschwerde
82 nach Artikel 116 ZG erhoben werden.
83 Art. 33
9. Abschnitt: Strafbestimmungen 84
85 Art. 34 I. Widerhandlungen 1. …
86 Art. 35 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren 2. Hinterziehung Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
- a. dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält;
- b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt;
- c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.
2 87 Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
88 Art. 36
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmäs- 3. Steuergefährdung sige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
- a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;
- b. in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
- c. als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;
- d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;
- e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;
- f. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;
- g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt oder verwendet;
- h. Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft.
2 89 Die Artikel 14–16 VStrR bleiben vorbehalten.
3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt
90 die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches vorbehalten.
91 Art. 37 Wer Tabakfabrikate, von denen er weiss oder annehmen muss, dass 4. Steuerhehlerei die auf ihnen geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
92 Art. 38 Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar. 5. Versuch
93 Art. 38 a Als erschwerende Umstände gelten: . Erschwe- 5 bis rende Umstände
- a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
- b. das gewerbsoder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
Art. 39
1 Wer den Handelsvorschriften zuwiderhandelt, 6. Ordnungswidrigkeiten wer als registrierter Hersteller, Importeur oder Rohmaterialhändler die Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder geschäftlichen Betätigung zu melden unterlässt, wer sonst einer Vorschrift dieses Gesetzes über die Steuer auf Tabakfabrikaten, einer Ausführungsverordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.
94 Art. 40 bis Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und . Wider- 6 handlungen in
95 würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Geschäftsbetrieben Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
96 Art. 41
97 Art. 42 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterzie- 7. Zusammentreffen mehrerer hung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer strafbarer Handlungen Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
98 Art. 43
1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und nach dem II. Anwendbares Recht
99 VStrR verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung. 100 Art. 43 a bis 101 Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für II . Verfolgungsverjährung alle Steuerwiderhandlungen.
Art. 44
1 In schweren Fällen von Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer III. Massnahmen oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschäftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fünf Jahren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhändler streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.
2 In schweren Fällen der unrechtmässigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Rückforderung kann die Oberzolldirektion den Täter und den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb auf die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Bezug von Beiträgen ausschliessen. bis 102 Art. 44 Der Bussenertrag fällt in die Bundeskasse. IV. Bussenertrag
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen 103
104 Art. 45 Der Tarif der Tabakzölle ist in Kapitel 24 des Generaltarifs im Anhang I. Tarif der Tabakzölle 105 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 enthalten.
Art. 46
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: II. Aufhebung bisherigen Rechts a. der vierte Abschnitt des zweiten Teils und der Anhang «Tarif der Tabakzölle» des Bundesgesetzes über die Altersund Hin- 106 terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 ;
- b. Ziffer IV Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 107 1963 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung. 108 Art. 47 III. …
Art. 48
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er erlässt IV. Inkrafttreten Vollzug und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2012 110
1 Zigaretten und Feinschnitttabake, die vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 für das Inland versteuert werden, werden wie folgt besteuert:
- a. für Mengen, die die Verkäufe im Inland und die Einfuhren der Vergleichsperiode 2011/12, reduziert um 5 Prozent, nicht übersteigen: nach dem bis zum 31. März 2013 geltenden Steuertarif;
- b. für Mehrmengen: nach dem neuen Steuertarif.
2 Tabakfabrikate, die ab dem 1. Dezember 2012 hergestellt und eingeführt werden und deren Kleinhandelspreis aufgrund der Steuertariferhöhung vom 1. April 2013 angepasst wurde, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
Fussnoten
[^1]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^2]: [BS 1 3; AS 1958 362, 1973 429, 1980 380, 1996 2502]. Diesen Bestimmungen entspre- chen die Art. 95 Abs. 1, 131 Abs. 1 Bst. a, 134 und 164 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2460; BBl 2002 2723).
[^4]: BBl 1968 II 345
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
[^7]: Ausdruck gestrichen durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^8]: [AS 1969 1274, 1974 1021 Art. 4 Abs. 1, 1987 2474, 1993 331 Ziff. I 5, 1996 590, 1997 376, 2003 2465, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 25, 2008 3159 Ziff. II. AS 2009 5577 Art. 43]. Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311 ).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^14]: SR 631.0
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^17]: SR 631.0
[^18]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^25]: Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311 ).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^28]: AS 2003 2460
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^33]: Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311 ).
[^34]: Ausdruck gestrichen durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^35]: Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311 ).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^40]: Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311 ).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^42]: Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311 ).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^45]: SR 631.0
[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^49]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^51]: SR 631.0
[^52]: Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
[^57]: SR 631.0
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^59]: Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311 ).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^61]: SR 631.0
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^72]: Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311 ).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 2460; BBl 2002 2723). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^81]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^82]: SR 631.0
[^83]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 53 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^87]: SR 313.0
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^89]: SR 313.0
[^90]: SR 311.0
[^91]: Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^95]: SR 313.0
[^96]: Aufgehoben durch Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^99]: SR 313.0
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^101]: SR 313.0
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
[^105]: SR 632.10 ; der Generaltarif und seine Änd. werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsge- setzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem wer- den diese Änd. in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter ww.ezv.admin.ch publiziert wird.
[^106]: SR 831.10
[^109]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1970
[^107]: AS 1964 285
[^108]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^109]: BRB vom 7. Aug. 1969
[^110]: AS 2012 6085
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