Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG)
1 (Tabaksteuergesetz, TStG) vom 21. März 1969 (Stand am 1. Dezember 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis bis , 32 und 41 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 und 3 gestützt auf die Artikel 31
2 3 der Bundesverfassung ,
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1968 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 5
6 Art. 1
1 7 Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten … sowie auf I. Fiskalische Belastung Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte). des Tabaks
2 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezem-
8 ber 1969 näher festgelegt.
Art. 2
Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabak- II. Behörden fabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behör-
9 de vorbehalten sind. Sie ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.
Art. 3
Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen III. Anwendbares Recht nicht eigene Bestimmungen enthalten, finden auf die Tabaksteuer die für die Zölle geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, einschliesslich jener über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung.
2. Abschnitt: Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht 10
Art. 4
1 Der Steuer unterliegen: I. Gegenstand der Steuer
- a. die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate;
11 b. …
12 Ersatzprodukte. c.
2 13 …
3 Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen.
4 Als Inland gilt das Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 des Zollgesetzes
14 15 vom 18. März 2005 (ZG).
Art. 5
Von der Steuer sind befreit: II. Steuerbefreiung
16 17 a. zollfreie Waren nach Artikel 8 ZG ;
18 b. …
- c. Tabakfabrikate, die nicht für den Verbrauch bestimmt sind;
19 d. Tabakfabrikate zur Linderung von Asthmabeschwerden, wenn sie als Heilmittel registriert sind.
Art. 6
Steuerpflichtig sind: III. Steuerpflichtige
- a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;
20 b. für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
Art. 7
1 Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden IV. Steuernachfolge steuerlichen Pflichten und Rechte eines andern ein.
2 Steuernachfolger sind:
- a. die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt;
- b. die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit;
- c. die juristische Person, die von einer andern juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
3 Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die andern nach Massgabe seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.
Art. 8
1 Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften solidarisch: V. Mithaftung für die Steuer
- a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs oder Nachlassverfahren, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses;
- b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2 Die Haftung der in Absatz 1 bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3. Abschnitt: Entstehung und Berechnung der Steuer 21
Art. 9
1 Die Steuerschuld entsteht: I. Entstehung der Steuerschuld
- a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind;
22 für die eingeführten Tabakfabrikate nach den Vorschriften, die b. für die Entstehung der Zollschuld gelten.
23 für die Tabakfabrikate in zugelassenen Steuerlagern im Zeitc. punkt, in dem sie das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.
2 Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.
Art. 10
1 Die Steuer wird bemessen: II. Bemessungsgrundlage
- a. für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
- b. für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
- c. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kauund Schnupftabak in Prozenten
24 des Kleinhandelspreises.
2 Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortimentsund Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortimentsund Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom
25 15. Dezember 1969 näher festgelegt.
3 Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen
26 aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.
Art. 11
1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird nach den Tarifen in den Anhän- III. Berechnung der Steuer
27 gen I–IV berechnet. (Steuertarife)
2 Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:
28 a. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;
- b. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;
- c. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;
- d. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau-
29 und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.
3 Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Verkäufe einer vergleichbaren Periode des Vorjahres unter Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung zu
30 beschränken.
31 Art. 12
4. Abschnitt: Steuererhebung und Steuerrückerstattung 32
Art. 13
1 Die Oberzolldirektion führt ein Register I. Grundlagen 1. Register der
- a. der Hersteller von Tabakfabrikaten; Hersteller, Importeure
- b. der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf; und Rohmaterialhändler
- c. der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.
2 Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.
3 Die Eintragung setzt voraus:
- a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21;
- b. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.
4 Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.
5 Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom
33 15. Dezember 1969 näher festgelegt.
Art. 14
1 Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers 2. Revers für Hersteller, haben sich zu verpflichten: Importeure und Roh-
- a. der Hersteller von Tabakfabrikaten: materialhändler das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;
- b. der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmäs-
34 sigen Herstellung von Tabakfabrikaten ... : das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;
- c. der Hersteller von Tabakfabrikaten, der Importeur von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial: die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung vom
35 15. Dezember 1969 aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.
2 Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.
Art. 15
1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen 3. Kontrollmassnahmen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen
36 durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und der Oberzolldirektion über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Die Oberzolldirektion ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten durch ihre Organe jederzeit ohne Voranmeldung zu kontrollieren.
2 Rohmaterial darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das Zollbetreffnis nachzuentrichten.
3 Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vernichtet werden.
Art. 16
1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in 4. Handelsvorschriften Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
- a. den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
- b. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
- c. bei Schnitt-, Rollen-, Kauund Schnupftabak sowie bei Zigar-
37 renabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts. 1bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b
38 nicht erforderlich.
2 Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
- a. Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
- b. Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
- c. anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3 39 …
4 Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der
40 Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
Art. 17
1 Für die im Inland hergestellten Zigarrenund Zigarettensorten setzt II. Veranlagung und Entrichtung die Oberzolldirektion den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Ander Steuer meldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabak- 1. Steuersatz für Zigarren 42 steuerverordnung vom 15. Dezember 1969 einzureichen sind, zum und Zigaretten 41 voraus fest.
2 Für Zigarrenund Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
Art. 18
1 Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder aus einem zugelasse- 2. Steuerbetrag 43 nen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der Steuerdeklaration festgesetzt, die vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers der
44 Oberzolldirektion monatlich einzureichen ist.
2 Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.
3 Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollstellen auf Grund der ihnen einzureichenden Zollanmeldungen festge-
45 46 setzt. Die Form der Zollanmeldung richtet sich nach Artikel 28 ZG .
Art. 19
1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für 3. Fälligkeit 47 Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26 c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfris-
48 ten vorsehen.
2 Für die Einfuhren im Postund Reiseverkehr ohne schriftliche Zollanmeldung des Importeurs (Art. 18 Abs. 3) sowie in Fällen, in denen eine Sicherheit nach Artikel 21 nicht besteht, ist die Steuer nach den
49 für die Zollabgaben geltenden Vorschriften zu entrichten.
50 Art. 20
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Ver- . Zinsen II bis zugszins geschuldet.
2 Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.
3 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.
4 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.
Art. 21
1 Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Impor- III. Sicherheitsleistung und teure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Arti- Steuerpfandrecht
51 kel 76 ZG vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zollund Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammen-
52 Sie darf erst freihang stehenden Forderungen der Zollverwaltung. gegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.
2 An Tabakfabrikaten, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung.
Art. 22
1 Ist infolge Irrtums der Zollverwaltung eine geschuldete Steuer gar IV. Nachforderung; Rücknicht oder zu niedrig oder ein rückvergüteter Steuerbetrag zu hoch erstattung von wegen Amts festgesetzt worden, so wird der entgangene Betrag nachgefordert, solange nicht die Verjährung gemäss Artikel 23 eingetreten ist.
2 Wird bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückerstattet.
Art. 23
1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalender- Verjährung V.
53 jahres, in dem sie entstanden ist.
2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder Revisionsverfahrens über die Steuerpflicht oder die Steuerforderung.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
5 Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des
54 Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 24
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