Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)
1 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. April 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. September 1965 , beschliesst: Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungs- A. Geltungsbereich sachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in I. Grundsatz erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
5 a. der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
6 b. Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeent-
7 scheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 ;
- c. die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; bis 8 c . das Bundesverwaltungsgericht;
- d. die eidgenössischen Kommissionen;
- e. andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3 Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34 38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97
9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskas-
10 11 sen.
Art. 2
1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine II. Ausnahmen 1. Teilweise Anwendung. Anwendbarkeit
2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fachund anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3 Auf das Verfahren der Schätzungskommissionen für die Enteignung finden die Artikel 20–24 Anwendung.
4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
12 13 2005 nicht davon abweicht.
Art. 3
Unanwend- Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: barkeit
- a. das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e , soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
- b. das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundes-
14 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverpersonal folgung gegen Bundespersonal;
- c. das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
15 d. das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar
16 17 18 1995 , … ; bis 19 d . das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
20 desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
21 e. das Verfahren der Zollveranlagung; bis 22 . … e
- f. das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Art. 4
Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender III. Ergänzende Bestimmungen regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
Art. 5
1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, B. Begriffe Verfügungen I. die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
- a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
- b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
- c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und
23 die Erläuterung (Art. 69).
3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Art. 6
Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- II. Parteien gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 7
1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. A. Zuständigkeit I. Prüfung
2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
Art. 8
1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache II. Überweisung und Meinungsohne Verzug der zuständigen Behörde. austausch
2 Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
Art. 9
1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Ver- Streitigkeiten III. fügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichts-
24 behörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.
Art. 10
1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten B. Ausstand haben, treten in Ausstand, wenn sie:
- a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
25 b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; bis 26 b . mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
- c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
- d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Art. 11
1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht C. Vertretung und Verbeipersönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit ständung einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen I. Im Allgemeinen 27 28 lassen.
2 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
29 Art. 11 a
1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder indi- II. Obligatori- Vertretung sche viduellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
3 Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
30 Art. 11 b III. Zustellungs-
1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behördomizil de ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte
31 der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2 Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
Art. 12
Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient D. Feststellung des Sachsich nötigenfalls folgender Beweismittel: verhaltes I. Grundsatz
- a. Urkunden;
- b. Auskünfte der Parteien;
- c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
- d. Augenschein;
- e. Gutachten von Sachverständigen.
Art. 13
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes II. Mitwirkung der Parteien mitzuwirken:
- a. in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
- b. in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
- c. soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunftsoder Offenbarungspflicht obliegt. 1bis Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem
32 Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur
33 Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.
2 Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
Art. 14
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklä- III. Zeugeneinvernahme ren, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen 1. Zuständigkeit anordnen:
- a. der Bundesrat und seine Departemente;
34 b. das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements;
35 c. das Bundesverwaltungsgericht;
36 die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom d.
37 6. Oktober 1995 ;
38 e. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
39 die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde; f.
40 die Eidgenössische Steuerverwaltung; g.
41 die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung h. von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Ange-
42 stellten.
3 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
Art. 15
Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. 2. Zeugnispflicht
Art. 16
1 Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 3. Zeugnisverweigerungs-
43 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über recht den Bundeszivilprozess (BZP). 1bis Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33 b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu ver-
44 weigern.
2 Der Träger eines Berufsoder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 BZP kann das Zeugnis verweigern, soweit ihn nicht ein anderes Bundesgesetz zum Zeugnis verpflichtet.
3 45 …
Art. 17
Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung 4. Andere Verpflichtungen anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Hän- Zeugen von den befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51 a
46 47 BZP .
Art. 18
1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen bei- 5. Rechte der Parteien zuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2 Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3 Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
Art. 19
Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39–41 und IV. Ergänzende Bestimmungen
48 43–61 BZP sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
Art. 20
1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung E. Fristen Berechnung I. an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als
49 erfolgt.
3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des
50 Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.
Art. 21
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist II. Einhaltung 1. Im der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Allgemeinen 51
52 Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 1bis Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges
53 Eigentum können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomati-
54 schen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.
2 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet
55 worden ist.
56 Art. 21 a
1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. 2. Bei elektronischer Zustellung 2 Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März
57 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
4 Der Bundesrat regelt:
- a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
- b. die Art und Weise der Übermittlung;
- c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
Art. 22
1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. III. Erstreckung
2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
58 Art. 22 a
1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, III a . Stillstand der Fristen stehen still:
- a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
- b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
59 c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung
60 und andere vorsorgliche Massnahmen.
Art. 23
Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der IV. Säumnisfolgen Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
Art. 24
1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge- V. Wiederherstellung halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts-
61 handlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren
62 sind.
Art. 25
1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den F. Feststellungsverfahren Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3 Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
63 Art. 25 a
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für . Verfügung F bis über Realakte Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.