Verordnung vom 4. November 1970 über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und schweizerischer Militäruniformen im Ausland
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1],[^2]
beschliesst:
I. Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz
Art. 1
1 Das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz ohne Bewilligung ist verboten.
2 Unter ausländischen Uniformen sind diejenigen der ausländischen Streitkräfte (Landheer, See- und Luftstreitkräfte), der Polizei und verwandter Organe sowie der Grenzwacht zu verstehen.[^3]
Art. 2
Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 1 sind ausgenommen:
- a. die Mitglieder des in der Schweiz beglaubigten diplomatischen Korps;
- b. die Besatzungen ausländischer Militärflugzeuge, denen das Bundesamt für Zivilluftfahrt[^4] das Überfliegen und das Landen in der Schweiz bewilligt hat mit der Ermächtigung, sich während der Zwischenlandung für Unterkunft und Verpflegung in eine nahe gelegene Ortschaft zu begeben;
- c.[^5] Angehörige ausländischer Streitkräfte, Angehörige von Polizei- und Grenzwachtdiensten sowie von Zollbehörden und verwandten Organen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.
Art. 3[^6]
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 1.
II. Tragen schweizerischer Militäruniformen im Ausland
Art. 4
Das Tragen schweizerischer Militäruniformen im Ausland ohne Bewilligung ist verboten.
Art. 5
Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 4 sind ausgenommen:
- a.[^7] die im Ausland akkreditierten schweizerischen Verteidigungsattachés und ihre Gehilfen;
- b. einzeln reisende schweizerische Wehrmänner bei der Durchreise über bestimmte Strecken im Ausland gemäss besondern internationalen Vereinbarungen[^8];
- c.[^9] schweizerische Armeeangehörige bei ihrer Tätigkeit im Ausland im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.
Art. 6
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 4.[^10]
2 Vorbehalten bleibt die Bewilligung zum Tragen der schweizerischen Militäruniform im Ausland durch den ausländischen Staat.
III. Schlussbestimmungen
Art. 7
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
2 Mit seinem Inkrafttreten sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der Bundesratsbeschluss vom 30. Juli 1954[^11] über das Verbot des Tragens fremder Uniformen in der Schweiz.
Art. 8[^12]
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und die Oberzolldirektion sind mit dem Vollzug unter Mitwirkung der kantonalen Polizeibehörden beauftragt.
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).
[^4]: Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).
[^8]: SR 0.631.256.913.65
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).
[^11]: [AS 1954 735]
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).
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