Briefwechsel vom 15. Juni 1970 zwischen der Schweiz und Italien über die Regulierung der Breggia entlang der italienisch-schweizerischen Grenze (mit Beilagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Rom, den 15. Juni 1970

S. E. Herrn Jean de Rham

Schweizerischer Botschafter

Rom

Herr Botschafter,

«Ich beehre mich, auf die am 12. Dezember 1967 und am 8. März 1968 in Como zwischen dem Vorsteher des Bauamtes von Como und dem Vorsteher des Büros für die schweizerischen Nationalstrassen des Kantons Tessin in Bellinzona abgeschlossenen technischen Vereinbarungen – Textkopien sind diesem Schreiben beigefügt – Bezug zu nehmen, die die Regulierung derjenigen Strecke des Wasserlaufs der Breggia zum Gegenstand haben, welche in der Zone von Brogeda‑Pizzamiglio‑Maslianico in den Gemeinden Como und Maslianico (Italien) sowie Chiasso und Vacallo (Schweiz) die italienisch-schweizerische Grenze bildet, und dazu folgendes vorzuschlagen:

In Anbetracht, dass die Regulierungsarbeiten am Flussbett der Breggia wegen drohender Überschwemmungen und Schäden auf dem umliegenden Gebiet dringlich und unaufschiebbar sind, werden die italienische und die schweizerische Regierung die dringlichsten in den genannten technischen Vereinbarungen vorgesehenen Arbeiten unverzüglich ausführen lassen in der Meinung, dass die Verwirklichung des Gesamtprojekts später Gegenstand eines Abkommens[^2] sein wird, das in gehöriger Form vor oder gleichzeitig mit dem Abkommen[^3] über die Grenzberichtigung zu schliessen ist, welches sich durch die Korrektur des Breggia‑Laufs als notwendig erweist. Es bleibt den zuständigen örtlichen Organen anheimgestellt, die zur Ausführung der unaufschiebbaren Arbeiten nötigen Massnahmen zu ergreifen.

Ich habe ausserdem die Ehre, vorzuschlagen, dass die Arbeiten unter Befolgung folgender Regeln vor sich gehen.

Die eingesetzten Personen sollen sich während der Regulierungsarbeiten frei am schweizerischen und am italienischen Ufer bewegen dürfen, wobei sie jedoch den nötigen Polizei‑ und Zollvorschriften unterstellt bleiben. Zudem werden die aus dem freien Binnenhandel eines der beiden Staaten stammenden und bei der Flussbettregulierung im andern Staat gebrauchten oder eingebauten Materialien von Eingangszöllen sowie von Abgaben und Bewilligungen für Ein‑ und Ausfuhr befreit; solche Materialien sind aber jeweils beim zuständigen Zollamt zu deklarieren. Die Befreiung wird auf Vorweisung eines Zeugnisses gewährt, welches die ausschliessliche Bestimmung der Materialien für die obenerwähnten Arbeiten bescheinigt. Das für die schweizerischen Zollbehörden bestimmte Zeugnis wird vom italienischen Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministero dei Lavori Pubblici) und dasjenige zuhanden der italienischen Zollbehörden vom Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Tessin (Dipartimento dei Lavori Publici del Canton Ticino) ausgestellt.

Sofern die italienische Regierung dem Gesagten zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und die gleichlautende Antwort, die Eure Exzellenz mir zustellen wird, einen Vertrag zwischen unseren beiden Regierungen begründen, der am Datum des Antwortschreibens in Kraft tritt.»

Hierzu beehre ich mich, Ihnen das Einverständnis der italienischen Regierung über das Gesagte mitzuteilen.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Roberto Ducci

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.721.194.546.2

[^3]: SR 0.132.454.221

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