Abkommen vom 1. Februar 1967 über technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-02-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kolumbien

haben, vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern, beschlossen, ein Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu schliessen und zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Jean Merminod, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Schweiz in Kolumbien;

die Regierung der Republik Kolumbien:

Herrn Germán Zea, Aussenminister;

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. I

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Kolumbiens verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten im Bereich von Wissenschaft und Technik nach Möglichkeit zu fördern.

Art. II

Die Vorschriften dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. III

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. IV

Die schweizerische Regierung wird die Möglichkeit prüfen, Sachverständige und Mitarbeiter für Entwicklungsarbeit nach Kolumbien zu entsenden.

Art. V

Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von den beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern für Studien und die berufliche oder technische Ausbildung Stipendien; sie wird sich um die Gewährleistung der Rückkehr der Stipendiaten nach Kolumbien nach Beendigung ihrer Studien oder ihres Praktikums in der Schweiz bemühen. Die Regierung Kolumbiens wird ihrerseits die Stipendiaten dort verwenden, wo sie ihre erworbenen Kenntnisse voll auswerten können.

Art. VI

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.

Art. VII

Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in Landeswährung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der kolumbianischen Regierung zu tragen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

auf schweizerischer Seite:

auf kolumbianischer Seite:

Art. VIII

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Kolumbiens:

Art. IX

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Kolumbien im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel II Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien.

Art. X

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der den Gegenstand dieses Abkommens bildenden Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erzielt worden sind.

Art. XI

Die Bestimmungen zwei‑ oder mehrseitiger Abkommen, die eine Vertragspartei in Zukunft bezüglich der Vorrechte von Personen, die bei der Entwicklungshilfe oder der Durchführung dieses oder eines ähnlichen Abkommens mitzuwirken haben, abschliesst, werden, wenn sie günstiger als die Bestimmungen dieses Abkommens sind, an deren Stelle anzuwenden sein.

Art. XII

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Formalitäten in bezug auf den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt sind.

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer verwaltungsmässigen Befugnisse die Bestimmungen dieses Abkommens provisorisch vom Tage der Unterzeichnung an anwenden.

Sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen vor Ablauf eines jeweils am Tage des Inkrafttretens beginnenden Jahres schriftlich kündigt, wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert.

Geschehen in Bogotá am 1. Februar 1967, in zwei Originalausfertigungen in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Jean Merminod | Für die Regierung Kolumbiens: / Germán Zea | | --- | --- |

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