Abkommen vom 4. Juli 1969 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador

Typ Andere
Veröffentlichung 1969-07-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ekuador,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Ekuador bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

vereinbaren folgendes:

Art. I

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ekuador verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten im Bereich von Wissenschaft und Technik nach Möglichkeit zu fördern.

Art. II

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. III

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Diese Vorhaben und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.

Art. IV

Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in folgenden Formen geschehen:

Art. V

Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. Auf schweizerischer Seite:
2. Auf ekuadorianischer Seite:
Art. VI

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung der Republik Ekuador:

Art. VII

Die Vertragsparteien vereinbaren die Bildung einer Gemischten Kommission, die regelmässig zusammentritt und folgende Aufgaben zu erfüllen hat:

Art. VIII

Die Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die eine der Vertragsparteien mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen schliessen könnte, werden, wenn sie günstiger als diejenigen der Artikel IV und V dieses Abkommens sind, an deren Stelle anzuwenden sein.

Art. IX

Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss und zur Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt sind. Es bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; doch können die Vertragsparteien es unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigen.

Es kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgeändert oder revidiert werden.

Geschehen in Quito am 4. Juli 1969, in vier Originalausfertigungen, zwei in französischer Sprache und zwei in spanischer Sprache, wobei die vier Wortlaute in gleicher Weise verbindlich sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Etienne Serra ausserordentlicher und bevoll mächtigter Botschafter | Für die Regierung der Republik Ekuador / Rogelio Valdivieso Eguiguren Minister für auswärtige Angelegenheiten | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 23./25. November 1977 (AS 1978 497).

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