Internationale Übereinkunft vom 14. Dezember 1928 über Wirtschaftsstatistik, geändert am 9. Dezember 1948 (mit Prot. und Schlussakte)

Typ Andere
Veröffentlichung 1928-12-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Einleitung

Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Bundesrepublik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominiert, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; Seine Majestät der König von Ägypten; die Regierung der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik;

in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, über statistische Nachweise zu verfügen, welche die wirtschaftliche Lage und Entwicklung in der ganzen Welt und in den einzelnen Ländern auf einer vergleichbaren Grundlage ersichtlich machen;

in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und übereinstimmende Aktion in der Form einer internationalen Übereinkunft erreicht werden kann, durch welche sowohl die amtliche Aufstellung und Veröffentlichung der verschiedenen Kategorien wirtschaftsstatistischer Nachweise als auch die allgemeine Annahme gleichartiger Methoden für die Ausarbeitung bestimmter statistischer Nachweise sichergestellt wird;

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

1. Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, für alle diejenigen Teile der ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete, auf welche sich die vorliegende Übereinkunft bezieht, und innerhalb der verschiedenen verabredeten zeitlichen Zwischenräume die im nachstehenden Artikel 2 vorgesehenen Kategorien statistischer Nachweise aufzustellen und zu veröffentlichen.[^1]

2. Für die Zwecke der in der vorliegenden Übereinkunft in Aussicht genommenen statistischen Nachweise kann jedes Gebiet, welches eine besondere statistische Organisation besitzt, in diesen Nachweisen als eine besondere Einheit betrachtet werden. In den gemäss der vorliegenden Übereinkunft veröffentlichten statistischen Nachweisen muss das Gebiet, auf welches sie sich beziehen, genau bezeichnet werden.

3. Die in der vorliegenden Übereinkunft festgelegten Verpflichtungen sind den Auslegungsbestimmungen und Vorbehalten unterworfen, welche in dem der vorliegenden Übereinkunft beigegebenen Protokoll enthalten sind; ebenso sind sie den Vorbehalten unterworfen, welche kraft der Bestimmungen des Artikels 17 etwa nachträglich zugelassen werden.

Art. 2

Die im vorstehenden Artikel in Aussicht genommenen Kategorien statistischer Nachweise sind folgende:

I. Auswärtiger Handel
II. Berufe

Aufstellungen über die Berufstätigkeit der Bevölkerung, welche mindestens einmal in jedem Jahrzehnt gesammelt und veröffentlicht werden müssen und welche sich auf das letzte Jahr der zehnjährigen Periode zu beziehen haben (d. h. auf 1930, 1940, 1950 usw.), oder auf ein diesen Jahren möglichst nahe gelegenes Jahr.[^3]

III. Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei

A. Eine allgemeine Landwirtschaftszählung, die, wenn möglich, einmal in jedem Jahrzehnt im Sinne der Vorschläge der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft durchzuführen ist und, wenn möglich, in dem seitens dieser Organisation vorgeschlagenen Jahr.[^4]

B. Jährliche Aufstellungen über:

C. Periodische, wenn möglich jährliche Aufstellungen über den Bestand an lebendem Inventar für die wichtigsten Gattungen; dabei soll, wenn möglich, das Geschlecht und das Alter der Tiere angegeben werden.

D. Soweit Länder in Betracht kommen, für welche die Holzerzeugung eine wirtschaftliche Bedeutung besitzt, periodische Aufstellungen über die Forstbestände unter Angabe der Forstfläche und, wenn möglich, des Raummasses des auf dem Stamm stehenden Holzes, des jährlichen Zuwachses und des jährlichen Schlages. Es wird dabei angezeigt sein, soweit möglich, zwischen den verschiedenen Holzarten zu unterscheiden.

E. Soweit Länder in Betracht kommen, für welche die Fischerei einen wichtigen und organisierten Zweig der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet, jährliche Aufstellungen, welche die folgenden Auskünfte geben:

Wenn es nicht möglich ist, vollständige Aufstellungen zu geben, wird es angebracht sein, annähernd anzugeben, in welchem Masse dieselben unvollständig sind.

IV. Bergwerke und Hüttenwesen

Aufstellungen (mindestens jährliche) der produzierten Mengen von denjenigen der nachstehend aufgeführten Mineralien und Metalle, deren Produktion in dem betreffenden Lande eine nationale Bedeutung zukommt:

a. Erze
Eisen Aluminium Zinn Mangan
Kupfer Blei Zink Nickel
b. Produkte der Giesserei (tatsächlich oder geschätzt) Produkte der Giesserei (tatsächlich oder geschätzt) Produkte der Giesserei (tatsächlich oder geschätzt) Produkte der Giesserei (tatsächlich oder geschätzt)
Eisen und Stahl Zinn Antimon Silber
Kupfer Zink Wolfram Gold
Aluminium Mangan Molybdän Platin
Blei Nickel Wismuth
V. Industrie

A. Statistische Aufstellungen in regelmässigen Zeiträumen und, wenn möglich, mindestens alle zehn Jahre:

Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der gewerblichen Produktion aufgestellt werden; sie sollen insbesondere erwähnen:

wenn möglich mit Unterscheidung:

B. Statistische Nachweise über die industrielle Erzeugung, die so umfassend sein soll, wie es in jedem Lande bei genügender Genauigkeit möglich sein wird.[^5]

C. Statistische, periodische Nachweise, welche für regelmässige, wenn möglich, vierteljährliche, oder was noch vorzuziehen wäre, monatliche Zeiträume die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades in den kennzeichnendsten Zweigen der Produktion angeben, entweder in absoluten Zahlen oder in relativen, die sich auf eine als Grundlage der Vergleichungen gewählte Periode beziehen.[^6]

VI. Preis‑Indexzahlen[^7]

Indexzahlen, welche:

Die Indexzahlen der Lebenshaltungskosten können für eine einzelne Stadt oder für eine unter den kennzeichnendsten Städten ausgewählte Mehrheit von Städten berechnet werden, wobei jede Stadt für sich allein oder die Städte in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen werden können.

Jede Veröffentlichung von Indexzahlen muss einen Hinweis auf eine kurze offizielle Erklärung enthalten, in welcher die Artikel, deren Preise für die Berechnung dieser Indexzahlen gedient haben, aufgezählt und ebenso die zur Anwendung gelangten Methoden beschrieben werden.

Abgesehen von den Indexzahlen, sollen die Grosshandelspreise der wichtigsten Waren für dieselben Zeitperioden, soweit möglich, ihrem absoluten oder relativen Wert nach veröffentlicht werden.

Art. 3

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Aussenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisen die in Anlage 1 Teil I[^8] dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.

Ausserdem verpflichten sich die Hohen Vertragschliessenden Parteien, in dem Ausmass, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage 1 Teil III[^9] näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.

Art. 4

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die in Anlage II[^10] dargelegten Prinzipien im allgemeinen annehmen, soweit diese die Aufstellung von Fischereistatistiken betreffen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.

Art. 5

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage III[^11] zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisen über die Produktion der in Artikel 2 (IV) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Prinzipien anzuwenden, falls sie statistische Nachweise über die Produktion anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.

Art. 6

Die Hohlen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage IV zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen (diese Anlage ist der Übereinkunft als Muster für eine Erhebung über die industrielle Produktion beigegeben)[^12], und vereinbaren, bei einer später etwa in Aussicht zu nehmenden vollständigen oder teilweisen Erhebung der in Anlage IV genannten Art prüfen zu wollen, ob es möglich ist, die etwa anwendbaren unter diesen Prinzipien anzunehmen.

Art. 7

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, das sie die der Anlage V zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen (diese Anlage ist der Übereinkunft als Beispiel für die Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad beigegeben[^13], und vereinbaren, bei einer später etwa in Aussicht zu nehmenden umfassenden Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad prüfen zu wollen, ob es möglich ist, die etwa anwendbaren unter diesen Prinzipien anzunehmen.

Art. 8

Abgesehen von den besonderen Funktionen, welche dem Wirtschafts‑ und Sozialrat kraft der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft und der Anlagen übertragen sind, wird er berechtigt sein, alle diejenigen Vorschläge zu machen, die ihm zur Verbesserung oder Förderung der in der Übereinkunft festgelegten Grundsätze und Vereinbarungen in bezug auf die dar‑in ins Auge gefassten Kategorien statistischer Nachweise nützlich erscheinen. Er wird gleicherweise berechtigt sein, sich über andere Kategorien statistischer Nachweise analoger Art zu äussern, für welche die Sicherung internationaler Einheitlichkeit wünschenswert und möglich erscheint. Er wird alle auf dieses Endziel sich beziehenden Anregungen prüfen, welche ihm seitens der Regierung irgendeiner der Hohen Vertragschliessenden Parteien etwa unterbreitet werden.

Der Wirtschafts‑ und Sozialrat wird gebeten, eine Konferenz zum Zwecke der Überprüfung und eventuell der Erweiterung der vorliegenden Übereinkunft einzuberufen, falls zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Vertragsparteien dieser Übereinkunft dies wünscht.

Art. 9

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien kommen dahin überein, dass ihre statistischen Dienststellen die auf Grund der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft aufgestellten und veröffentlichten statistischen Nachweise unmittelbar austauschen werden.

Art. 10

Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschliessenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien durch ein gemeinsames Abkommen die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung dem Wirtschafts‑ und Sozialrat unterbreiten.

In diesem Falle kann der Rat die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen. Der Rat wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.

Art. 11

Jeder der Hohen Vertragschliessenden Parteien kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass sie durch die Annahme der vorliegenden Übereinkunft keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder alte Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung sie betraut ist, übernimmt, in diesem Fall findet die vorliegende Übereinkunft keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.

Jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien kann in der Folge dein Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen mitteilen, dass sie die vorliegende Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete für anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird die Übereinkunft ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.

Ebenso kann jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist von fünf Jahren erklären, dass die vorliegende Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebieten oder aller Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung sie betraut ist, nicht mehr anwendbar sein soll; in diesem Fall hört die Anwendbarkeit der Übereinkunft auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf.

Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen teilt die auf Grund dieses Artikels eingegangenen Erklärungen und Mitteilungen allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar der vorliegenden Übereinkunft zugestellt hat, mit.

Art. 12

Die vorliegende Übereinkunft, deren französischer und englischer Text gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages. Sie kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und auch jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, wenn dieser auf der Genfer Konferenz vertreten war oder der Völkerbundsrat ihm zu diesem Zweck ein Exemplar dieser Übereinkunft übermittelt.

Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Paris unterzeichneten Protokolls zur Abänderung der vorliegenden Übereinkunft an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Eingang allen Mitgliedern der Organisation sowie allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar der vorliegenden Übereinkunft zugestellt hat, mitteilt.

Art. 13

Vom Datum des Inkrafttretens des in Paris unterzeichneten Protokolls zur Abänderung der vorliegenden Übereinkunft an kann jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Wirtschafts‑ und Sozialrat offiziell die vorliegende Übereinkunft bekanntgibt, dieser Übereinkunft beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, der ihren Eingang allen Mitglieder der Organisation und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar dieser Übereinkunft zugestellt hat, anzeigt.

Art. 14

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.