Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1969-02-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 25. September 2014) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, überzeugt von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit; in der Erwägung, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Massnahmen zu ergänzen und zu vertiefen; in dem Wunsch, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern; in Kenntnis dessen, dass die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als «EMBO» bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat; sind wie folgt übereingekommen: Art. I Gründung der Konferenz Hiermit wird eine Europäische Konferenz für Molekularbiologie gegründet (im folgenden als «Konferenz» bezeichnet). Art. II Ziele 1. Die Konferenz sorgt für die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiete der Grundlagenforschung in der Molekularbiologie und in anderen hiermit eng zusammenhängenden Forschungsbereichen. 2. Das Allgemeine Programm, das unter der Verantwortung der Konferenz durchzuführen ist, umfasst in erster Linie a) die Vergabe von Ausbildungs-, Lehrund Forschungsstipendien; b) die Unterstützung von Universitäten und sonstigen nationalen Hochschulund Forschungseinrichtungen, welche Gastprofessoren aufzunehmen wünschen; c) die Aufstellung von Vorlesungsplänen und Veranstaltung von Studientagungen, die mit den Lehrplänen von Universitäten sowie sonstigen Hochschulund Forschungseinrichtungen abgestimmt werden. Die Durchführung dieses Allgemeinen Programms überträgt die Konferenz der EMBO. Das Allgemeine Programm sowie die Modalitäten seiner Durchführung können durch Konferenzbeschlüsse geändert werden, die der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten bedürfen. 3. Bestimmte von der Konferenz geprüfte Vorhaben, zu deren Durchführung nur einige Mitgliedstaaten bereit sind, werden als Sondervorhaben bezeichnet. Jedes Sondervorhaben bedarf der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung der Konferenz. Seine Durchführung ist Gegenstand einer Sonderübereinkunft der daran teilnehmenden Staaten. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, an einem Sondervorhaben auch nach dessen Genehmigung teilzunehmen. Art. III Die Konferenz 1. Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. 2. Anderen europäischen Staaten sowie solchen Staaten, die seit Gründung der EMBO einen wichtigen Beitrag zu deren Arbeiten geleistet haben, kann die Konferenz durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gestatten, durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten Mitgliedstaaten zu werden. 3. Die Konferenz kann durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt die Konferenz im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest. Art. IV Verfahren und Aufgaben der Konferenz 1. Die Konferenz tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten kann sie ferner zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten. 2. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, deren Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Tagung währt. 3. Die Konferenz a) fasst die erforderlichen Beschlüsse, um die in Artikel II bezeichneten Ziele zu erreichen; b) beschliesst über ihren Tagungsort; c) kann finanzielle Mittel besitzen und Verträge schliessen; d) gibt sich eine Geschäftsordnung; e) setzt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen nachgeordneten Organe ein; f) genehmigt zur Durchführung des in Artikel II Absatz 2 erwähnten Allgemeinen Programms einen Rahmenplan und bestimmt dessen Geltungsdauer. Bei der Genehmigung dieses Planes setzt die Konferenz durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der Mittel fest, bis zu dem während dieser Zeit Verpflichtungen eingegangen werden dürfen. Dieser Betrag darf später nicht mehr geändert werden, es sei denn, dass die Konferenz ihn durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändert; g) verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten das ordentliche Jahresbudget (den ordentlichen Jahreshaushaltsplan) und trifft die erforderlichen finanziellen Regelungen; h) genehmigt den vorläufigen Ausgabenvoranschlag für die folgenden zwei Jahre; i) nimmt in bezug auf jedes Sondervorhaben die diesem eigenen Finanzbestimmungen zur Kenntnis, nachdem es von den an dem Sondervorhaben teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt worden ist; j) beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Finanzordnung; k) genehmigt und veröffentlicht ihre geprüften Jahresabrechnungen; 1) genehmigt den vom Generalsekretär vorgelegten Jahresbericht. 4. a) (i) Jeder Mitgliedstaat hat in der Konferenz eine Stimme. (ii) Ein Mitgliedstaat ist jedoch in bezug auf die Durchführung eines Sondervorhabens nur dann stimmberechtigt, wenn er sich bereit erklärt hat, an diesem Vorhaben teilzunehmen. (iii) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können sich nach seinem Inkrafttreten noch zwei Jahre lang ohne Stimmrecht in der Konferenz vertreten lassen und an ihren Arbeiten teilnehmen. (iv) Ein Mitgliedstaat ist in der Konferenz nicht stimmberechtigt, wenn er während zweier aufeinanderfolgender Rechnungsjahre seine Beiträge nicht geleistet hat. b) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse der Konferenz der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten. c) Die Konferenz ist verhandlungsund beschlussfähig, wenn in der Sitzung die Delegierten der Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend sind. Art. V Der Generalsekretär 1. Die Konferenz ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generalsekretär für eine bestimmte Amtszeit. Er bleibt bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten der Konferenz und gewährleistet die Stetigkeit der Geschäftsführung zwischen den Tagungen. Er kann alle Massnahmen treffen, die für die Führung der laufenden Geschäfte der Konferenz erforderlich sind. 2. Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz a) den Entwurf des in Artikel IV Absatz 3f) erwähnten Rahmenplans; b) das in Artikel IV Absatz 3g) und h) vorgesehene ordentliche Jahresbudget und den Voranschlag; c) die jedem Sondervorhaben nach Artikel IV Absatz 3i) eigenen Finanzbestimmungen; d) die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel IV Absatz 3k) und 1) vorgeschrieben sind. 3. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Generalsekretär die Dienste der EMBO in Anspruch. Art. VI Das Budget 1. Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Rechnungsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember das ordentliche Jahresbudget, das die aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und die mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben sowie die veranschlagten Einnahmen enthält. 2. Die Ausgaben des ordentlichen Budgets werden wie folgt gedeckt: a) durch die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten; b) durch alle von den Mitgliedstaaten neben ihren finanziellen Beiträgen gewährten Schenkungen, sofern sie mit den Zielen der Konferenz vereinbar sind; c) durch alle sonstigen Einnahmen, insbesondere jegliche von privaten Organisationen und Privatpersonen angebotenen Schenkungen; deren Annahme bedarf jedoch der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten vorherigen Genehmigung durch die Konferenz. Art. VII Beiträge und Rechnungsprüfung 1. Jeder Mitgliedstaat leistet Beiträge zu den aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und zu den mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben nach einem Schlüssel, den die Konferenz alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen. 2. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein von der Konferenz mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag. 3. Wird ein Staat Vertragsstaat des Übereinkommens oder hört er auf’, Vertragsstaat zu sein, so wird der in Absatz 1 erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft. 4. Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge in Rechnungseinheiten zu 0,88867088 g Feingold und die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden. 5. Der Generalsekretär führt über alle Einnahmen und Ausgaben im einzelnen Buch. Die Konferenz ernennt Rechnungsprüfer, die ihre Bücher prüfen und nach Massgabe der Finanzordnung die Bücher der EMBO überprüfen. Der Generalsekretär und die EMBO erteilen den Rechnungsprüfern alle Auskünfte, die geeignet sind, ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen. Art. VIII Beilegung von Streitigkeiten Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste der Konferenz beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht binnen einer angemessenen Frist auf eine andere Art der Beilegung einigen. Art. IX Änderungen 1. Dieses Übereinkommen kann geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitgliedstaaten dies verlangen. 2. Der Änderungsvorschlag wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generalsekretär folgt. Er kann auch Gegenstand einer ausserordentlichen Tagung sein. 3. Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch alle Mitgliedstaaten der Konferenz; diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung. 4. Änderungen treten dreissig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahme in Kraft. Art. X Auflösung Vorbehaltlich einer zwischen den Mitgliedstaaten über die Auflösung der Konferenz getroffenen Übereinkunft wird der Generalsekretär mit der Regelung aller Auflösungsfragen beauftragt. Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, werden Überschüsse unter den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Beiträge verteilt, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragsstaaten wurden. Ein etwaiger Fehlbetrag wird von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis der für das anlaufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge gedeckt. Art. XI Schlussbestimmungen 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die es abgefasst haben, zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt. 3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ihm jeder Staat, der es nicht unterzeichnet hat, beitreten, sofern er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 2 erfüllt. Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt. 4. a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die es abgefasst haben, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens

70 Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind. b) Für jeden weiteren Unterzeichnerstaat oder beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde in Kraft. c) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst fünf Jahre lang in Kraft. Spätestens ein Jahr vor dem Ablauf dieser Frist tritt die Konferenz zusammen, um mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten zu beschliessen, ob das Übereinkommen unverändert verlängert oder ob es geändert oder ob auf dem Gebiete der Molekularbiologie im Rahmen dieses Übereinkommens die europäische Zusammenarbeit eingestellt werden soll. 5. Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird wie folgt wirksam werden: a) am Ende des laufenden Rechnungsjahres, wenn die Notifikation während der ersten neun Monate desselben erfolgt; b) am Ende des nächsten Rechnungsjahres, wenn die Notifikation in den letzten drei Monaten des laufenden Rechnungsjahres erfolgt. 6. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Beschluss der Konferenz entzogen werden. Diesen Beschluss notifiziert der Generalsekretär den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten. 7. Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde; c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens; d) jede nach Artikel IX Absatz 3 schriftlich notifizierte Annahme; e) das Inkrafttreten jeder Änderung; f) jede nach Artikel XI Absatz 5 erfolgte Kündigung. 8. Die schweizerische Regierung lässt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem

2 Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren. Art. XII Übergangsbestimmungen 1. Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauf folgenden 31. Dezember trifft die Konferenz Budgetregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 gedeckt. 2. Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsstaaten sind, und die Staaten, die bis zum darauf folgenden 31. Dezember Vertragsstaaten werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den vorläufigen Budgetregelungen vorgesehen sind, welche die Konferenz nach Absatz 1 treffen kann. 3. Die Veranlagung der Staaten nach Absatz 2 wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel VII Absatz 1 vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Genf, am 13. Februar 1969, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Anlage Beitragsschlüssel, berechnet von CERN für das Jahr 1967 auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens 1962–1964 Dieser Schlüssel dient lediglich der Anwendung des Artikels XI Absatz 4 a). Er greift den Beschlüssen nicht vor, welche die Konferenz nach Artikel VII Absatz 1 über künftige Beitragsschlüssel zu fassen haben wird. % Belgien 3,51 Dänemark 2,02 Bundesrepublik Deutschland 22,96 Frankreich 19,06 Griechenland 1,16 Italien 11,08 Niederlande 3,82 Norwegen 1,39 Österreich 1,87 Schweden 3,96 Schweiz 3,07 Spanien 4,26 Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland 21,84 100,00 Geltungsbereich des Übereinkommens am 25. September 2014 3 Inkrafttreten Vertragsstaaten Ratifikation (B) Beitritt Belgien 12. Oktober 2010 B 12. Oktober 2010 Dänemark 10. April 1970 10. April 1970 Deutschland 30. Juni 1969 2. April 1970 Estland 30. Januar 2006 B 30. Januar 2006 Finnland 21. Juni 1977 B 21. Juni 1977 Frankreich 31. Dezember 1969 2. April 1970 Griechenland 11. Februar 1972 11. Februar 1972 Irland 7. Oktober 1974 B 7. Oktober 1974 Island 20. Februar 1978 B 20. Februar 1978 Israel 1. September 1970 B 1. September 1970 Italien 20. Juni 1972 20. Juni 1972 Kroatien 2. März 1998 B 2. März 1998 Luxemburg 25. Oktober 2007 B 25. Oktober 2007 Niederlande 10. Februar 1970 2. April 1970 Aruba 10. Februar 1970 2. April 1970 Curaçao 10. Februar 1970 2. April 1970 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 10. Februar 1970 2. April 1970 Sint Maarten 10. Februar 1970 2. April 1970 Norwegen 27. Januar 1970 2. April 1970 Österreich 8. April 1970 8. April 1970 Polen 1. November 1999 B 1. November 1999 Portugal 7. Februar 1994 B 7. Februar 1994 Schweden 13. Februar 1969 2. April 1970 Schweiz 24. November 1969 2. April 1970 Slowakei 30. Mai 2007 B 30. Mai 2007 Slowenien 24. Juni 1997 B 24. Juni 1997 Spanien 10. November 1970 10. November 1970 Tschechische Republik 11. Oktober 1994 B 11. Oktober 1994 Türkei 15. Juli 1993 B 15. Juli 1993 Ungarn 6. Mai 1992 B 6. Mai 1992 Vereinigtes Königreich* 2. April 1970 2. April 1970 Vorbehalte und Erklärungen Italien Im Verlauf der Verhandlungen hat die ständige Vertretung Italiens bei den Vereinten Nationen in Genf mit Note vom 13. Februar 1969 bekannt gegeben, dass in bezug auf Artikel VII des Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Konferenz für Molekularbiologie der finanzielle Beitrag Italiens als beschränkt auf einen Anteil von 69 804 $ (neunundsechzigtausendachthundertundvier Dollar) oder 11,08 Prozent des Gesamtbudgets zu betrachten ist. Niederlande Anlässlich der Unterzeichnung hat der niederländische Bevollmächtigte erklärt, dass das Übereinkommen vorerst nur auf das europäische Gebiet des Königreichs und die Niederländischen Antillen anwendbar sein werde. Vereinigtes Königreich Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens wurde die folgende Erklärung abgegeben, die von Grossbritannien bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bestätigt wurde: «Anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklärte ich im Auftrag meiner Regierung, dass die Unterzeichnung unter der folgenden Voraussetzung geschieht. Wie der Delegierte des Vereinigten Königreichs am 25. Januar 1968 in der zweiten Sitzung der vorbereitenden Konferenz erklärte, sind die Bestimmungen des Übereinkommens so zu verstehen, dass bei der Berechnung des Beitragsschlüssels für die Europäische Konferenz für Molekularbiologie der im November 1967 erfolgten Abwertung des Pfund Sterling gebührend Rechnung getragen werden soll. Dies kann durch die Umwandlung der Statistiken über Nettovolkseinkommen zu dem im Zeitpunkt der Berechnungen gültigen Wechselkurs oder durch gleichwertige Massnahmen geschehen.»

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1969 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. November 1969 In Kraft getreten für die Schweiz am 2. April 1970 AS 1970 562; BBl 1969 I 1033

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.