Abkommen vom 16. April 1970 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan betreffend die Gewährung eines Transferkredites und eines Finanzhilfegeschenkes (mit Durchführungsprotokoll und Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-04-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Im Bestreben, der pakistanischen Wirtschaft den Bezug schweizerischer Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Pakistans zu erleichtern, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan

folgendes vereinbart:

Art. 1

Der Totalwert der Investitionsgüterlieferungen, die in dieses Abkommen einbezogen werden können, beträgt fünfzig Millionen Schweizerfranken. Unter das Abkommen fallen nur schweizerische Investitionsgüterlieferungen, die für die Verwirklichung pakistanischer Entwicklungsprojekte bestimmt sind und bei denen sich ihrer Natur nach lange Amortisationsfristen rechtfertigen.

Art. 2

Der Einschluss einer Lieferung in den Rahmen dieses Abkommens bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder.

Art. 3

Für alle Lieferverträge, die unter dieses Abkommen fallen, gelten die im beiliegenden Durchführungsprotokoll festgelegten einheitlichen Bedingungen.

Art. 4

Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss von Lieferverträgen und ihre Finanzierung erleichtern.

Art. 5

1. Zur teilweisen Finanzierung der Investitionsgüterlieferungen im Werte von 50 Millionen Schweizerfranken wird die schweizerische Regierung der pakistanischen Regierung einen Transferkredit von 1 104 515.95[^1] Schweizerfranken einräumen, sofern eine Vereinbarung zwischen der pakistanischen Regierung und einem schweizerischen Bankenkonsortium über die Gewährung eines Transferkredites im gleichen Umfang zustande kommt. Diese Transferkredite werden ausschliesslich für die Finanzierung schweizerischer Investitionsgüterlieferungen im Sinne des vorliegenden Abkommens verwendet werden.

2. Die Beanspruchung der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums soll innerhalb von hundertsechzehn Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgen, das heisst vor dem 31. Dezember 1979.[^2]

Art. 6

Die Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums stehen der pakistanischen Regierung nach Massgabe der Bestimmungen des in Artikel 3 erwähnten Durchführungsprotokolls zur Verfügung.

Art. 7

1. die pakistanische Regierung verpflichtet sich,

2. Die pakistanische Regierung behält sich vor, die auf Grund der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Beträge ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Art. 8

Die Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen für beide Transferkredite sind in effektiven freien Schweizerfranken vorzunehmen.

Art. 9

Die pakistanische Regierung wird die schweizerische Regierung, die schweizerischen Lieferanten und die schweizerischen Banken von jeder pakistanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.

Art. 10

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Islamabad, den 16. April 1970, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / H. Bühler | Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan: / S. S. Iqbal Hussain | | --- | --- |

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen über den Transferkredit und die Gewährung eines Finanzhilfegeschenks, welches zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan abgeschlossen wurde, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:[^3]

Die beiden Regierungen sind sich darüber einige dass für alle diesem Abkommen unterstellten Lieferverträge die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Islamabad, den 16. April 1970, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / H. Bühler | Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan: / S. S. Iqbal Hussain | | --- | --- |

Schweizerische Note
Islamabad, den 16. April 1970 / S.E. S.S. Iqbal Hussain / Sekretär / Abteilung für Wirtschaftliche Angelegenheiten / Sekretariat des Präsidenten / Islamabad

Herr Sekretär,

Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die beiden Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1, a (ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart:

Ich wäre dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Pakistans zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen würden.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Sekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

H. Bühler Bevollmächtigter Minister

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 24. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 1137).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 12. Juni 1979 in Kraft seit 12. Juni 1979 (AS 1979 1033).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 24. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 1137).

[^4]: Heute: Bundesamt für Aussenwirtschaft

[^5]: Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 12. Nov. 1976, in Kraft seit 12. Nov. 1976 (AS 1976 2864).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.