Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-07-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Amtlicher deutscher Text gemäss Artikel 20 Absatz 2 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Stand am 24. Februar 2016) Die Vertragsparteien – in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen, in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern, in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes – haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Errichtung der Organisation

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet: i) « Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI); ii) «Internationales Büro » das Internationale Büro für geistiges Eigentum; iii) «Pariser Verbandsübereinkunft» die Verbandsübereinkunft zum Schutz des

3 gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 einschliesslich aller revidier-

4 ten Fassungen ; iv) «Berner Übereinkunft» die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Lite-

5 einschliesslich aller revidierten ratur und Kunst vom 9. September 1886

6 Fassungen ; v) «Pariser Verband» der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband; vi) «Berner Verband» der durch die Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband; vii) «Verbände» der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer iii) übernommen wird; viii) «geistiges Eigentum » die Rechte betreffend – die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, – die Leistungen der ausübenden Künstler, die Tonträger und Funksendungen, – die Erfindungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit, – die wissenschaftlichen Entdeckungen, – die gewerblichen Muster und Modelle, – die Fabrik-, Handelsund Dienstleistungsmarken sowie die Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen, – den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben.

Art. 3 Zweck der Organisation

Zweck der Organisation ist es, i) den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation, ii) die verwaltungsmässige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.

Art. 4 Aufgaben

Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr: i) sie fördert Massnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet; ii) sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes; iii) sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen; iv) sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums; v) sie bietet den Staaten, die sie um juristisch-technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an; vi) sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse; vii) sie unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen; viii) sie trifft alle anderen geeigneten Massnahmen.

Art. 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Artikel 2 Ziffer vii) bezeichneten Verbände ist. 2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er i) Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Ge-

7 richtshofes ist oder ii) von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

Art. 6 Generalversammlung

1) a) Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1970 AS 1970 602; BB1 1968 II 897

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 2. Dez. 1969 (AS 1970 600)

[^3]: [AS 7 517, 16 358, 19 212; BS 11 965]

[^4]: SR 0. 232.01/.04

[^5]: [AS 10 219, 16 61]

[^6]: SR 0.231.12/.15 0.230 Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Übereink.

[^7]: SR 0.193.501

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