Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (mit Prot. betreffend die Entwicklungsländer)

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-07-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Es ersetzt Artikel 11bis Absätze 1) und 2) dieser Übereinkunft durch die folgenden Bestimmungen:

Art. 2

Jedes Land, das einzelne oder alle der nach Artikel 1 dieses Protokolls in Anspruch genommenen Vorbehalte nicht mehr aufrechtzuerhalten braucht, hat diese durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation zurückzuziehen.

Art. 3

Jedes Land, das nach Artikel 1 dieses Protokolls Vorbehalte in Anspruch genommen hat und das sich bei Ablauf der vorgesehenen Frist von zehn Jahren auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse noch ausserstande sieht, die nach Artikel 1 in Anspruch genommenen Vorbehalte zurückzuziehen, kann einzelne oder alle Vorbehalte bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, in dem es die von der nächsten Revisionskonferenz angenommene Fassung dieser Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt.

Art. 4

Wird ein Land nach der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht mehr als Entwicklungsland angesehen, so notifiziert der Generaldirektor dies dem betreffenden Land und allen anderen Verbandsländern. Nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren seit dieser Notifizierung ist das genannte Land nicht mehr berechtigt, irgendeinen nach diesem Protokoll in Anspruch genommenen Vorbehalt aufrechtzuerhalten.

Art. 5

1) Jedes Verbandsland kann nach der Unterzeichnung dieser Übereinkunft jederzeit, bevor es durch die Artikel 1 bis 21 dieser Übereinkunft und durch dieses Protokoll gebunden ist, erklären,

2) Die Erklärung muss schriftlich beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 6

Jedes Land, das durch dieses Protokoll gebunden ist und das nach Artikel 31 Absatz 1) dieser Übereinkunft eine Erklärung oder eine Notifikation für Hoheitsgebiete abgegeben hat, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Übereinkunft ihre auswärtigen Beziehungen nicht selbst wahrnehmen und die als in gleichen Verhältnissen befindlich zu betrachten sind wie die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Länder, kann dem Generaldirektor notifizieren, dass dieses Protokoll auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete anzuwenden ist, und es kann in dieser Notifikation erklären, dass ein solches Hoheitsgebiet einzelne oder alle der in diesem Protokoll zugelassenen Vorbehalte in Anspruch nimmt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

1

[AS 10 219]

2

[AS 16 611]

3

[BS 11 931 945]

7

Für die Schweiz siehe das Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 231.1).

10

Für die Schweiz siehe Art. 80 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Okt. 1992 (SR 231.1).

14

[AS 10 219, 16 611; BS 11 931 945]

15

[AS 10 219, 16 611; BS 11 931 945]

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