Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967

Typ Andere
Veröffentlichung 1967-07-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 2 (Stand am 8. Mai 2014)

Art. 1 [Einrichtung eines besonderen Verbandes –

Annahme der Internationalen Klassifikation – Sprachen] 1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband. 2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an. 3) Diese Klassifikation besteht aus: a) einer Klasseneinteilung, b) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klasse, in die sie eingeordnet sind. 4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren. 5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäss Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigenausschuss in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden. 6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefasst; auf Verlangen jedes Vertragslandes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache von dem im Über-

4 einkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefassten Liste trägt.

Art. 2 [Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen

Klassifikation] 1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken. 2) Jedes Vertragsland behält sich vor, die Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Hauptoder Nebenklassifikation anzuwenden. 3) Die Behörden der Vertragsländer werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist. 4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.

Art. 3 [Änderungen und Ergänzungen der Internationalen

Klassifikation – Sachverständigenausschuss] 1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschliessen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sachverständigenausschuss vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuss vertreten. 2) Die Änderungsoder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Vertragsländer an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln. 3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen. 4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer. 5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen. 6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.

Art. 4 [Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung von

Änderungen und Ergänzungen] 1) Alle vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. 2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften «La Propriété industrielle» und «Les Marques internationales» veröffentlicht.

Art. 5 [Versammlung des besonderen Verbandes]

1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. 2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4, i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens; ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen; iv) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1970 AS 1970 985; BBl 1968 II 897

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die Artikel des Übereinkommens sind mit Überschriften versehen worden, um die Benützung des Textes zu erleichtern; der Originaltext enthält keine Artikelüberschriften.

[^2]: Dieses Abkommen ist für die Schweiz nur noch anwendbar mit den Staaten, die dem 1977 in Genf revidierten Abkommen von Nizza (SR 0.232.112.9 ) nicht beigetreten sind.

[^3]: Art. 1 Ziff. 7 des BB vom 2. Dez. 1969 (AS 1970 600)

[^4]: SR 0.230 die Eintragung von Marken. Abk. von Nizza, revidiert in Stockholm

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.