Abkommen vom 5. Mai 1970 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kenia

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-05-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Kenias,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Kenia bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

vereinbaren folgendes:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar

Art. 3

Die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:

Art. 4

Die Freiwilligen müssen mindestens 21jährig sein und die beruflichen Fähigkeiten besitzen, welche die ihnen in Kenia zugewiesene Aufgabe erfordert.

Die schweizerischen Experten und Freiwilligen müssen vor ihrer Abreise nach Kenia von der schweizerischen Regierung vorgeschlagen werden und von der Regierung Kenias angenommen sein.

Art. 5

Die Bewerber um die in Artikel 3 Ziffer 2 erwähnten Stipendien werden von der Regierung Kenias vorgeschlagen und müssen von der schweizerischen Regierung angenommen sein.

Nach Ablauf der Stipendien in Kenia oder im Ausland wird sich die Regierung Kenias bemühen, die Stipendiaten dort einzusetzen, wo deren erworbene Kenntnisse voll ausgewertet werden.

Art. 6

Jedes Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie seine Ausführung haben Gegenstand besonderer Vereinbarungen zu sein.

In der Regel haben sich die Vertragsparteien gemäss den für jedes Vorhaben vorher zu vereinbarenden Anteilsätzen in die Kosten für Personal und Material zu teilen.

Art. 7

Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um

Art. 8

Die Regierung Kenias verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um

Art. 9

Die Regierung Kenias übernimmt jede Haftung in bezug auf Forderungen Dritter im Falle einer Handlung oder Unterlassung, die von einem Mitglied des schweizerischen Personals bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten begangen wurde, sofern diese Handlung oder Unterlassung nicht vorsätzlich, grobfahrlässig oder leichtsinnig erfolgt ist.

Falls die Regierung Kenias für Ansprüche gegen schweizerisches Personal einzustehen hat, ist sie berechtigt, alle Gegenansprüche, Gegenforderungen, Entschädigungen, Beiträge, Sicherheiten, Einreden oder Versicherungsansprüche, die dem schweizerischen Personal zustehen, geltend zu machen und durchzusetzen.

Die schweizerische Regierung wird der Regierung Kenias jede Auskunft oder sonstige Hilfe zukommen lassen, die zur Erledigung einer Rechtssache, auf die sich die Bestimmungen dieses Artikels beziehen, erforderlich ist.

Art. 10

Im Falle der Verhaftung oder Gefangenhaltung eines Angehörigen des schweizerischen Personals oder eines Mitglieds seiner Familie oder im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine dieser Personen ist die Schweizerische Botschaft unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 11

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf bereits ausgearbeitete Vorhaben, welche die Bedingungen von Artikel 2 erfüllen, sowie auf die Mitglieder des schweizerischen Personals, die bei einem solchen Vorhaben beschäftigt sind, und ihre Familien.

Art. 12

Die Regierung Kenias ist berechtigt, die Abberufung oder Ersetzung von Mitgliedern des schweizerischen Personals, das von der schweizerischen Regierung, von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Organisationen in der Schweiz zur Verfügung gestellt wurde, zu verlangen, und die schweizerische Regierung ist berechtigt, solche Mitglieder dieses Personals abzuberufen oder zu ersetzen, und zwar nach gegenseitiger Verständigung.

Art. 13

Die Vertragsparteien werden regelmässig zusammenkommen, um die Fortschritte zu prüfen, die bei der Verwirklichung der gemäss diesem Abkommen ausgeführten Vorhaben jeweils erzielt worden sind.

Art. 14

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es bleibt vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet fünf Jahre in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.

Geschehen in Nairobi am 5. Mai 1970 in zwei Originalausfertigungen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat: / H. K. Frey Für die Regierung Kenias: / Z. Onyonka

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