Abkommen vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1969-10-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und der Spanische Staatschef,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit bestehenden Beziehungen an die Weiterentwicklung der Gesetzgebungen in den beiden Staaten anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des Abkommens vom 21. September 1959[^1] treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Abkommen findet Anwendung

A. in Spanien:

auf die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit betreffend:

auf die Rechtsvorschriften der nachstehenden Sondersysteme, soweit sie die unter Buchstabe a aufgezählten Risiken betreffen:

B. in der Schweiz:

2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 des Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

Ausserdem findet es Anwendung

Art. 2

Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit dies ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen.

Zweiter Abschnitt: Anwendbare Gesetzgebung

Art. 3

1 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.

2 Sind auf Grund einer im Gebiet beider Vertragsparteien ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss dem in Absatz 1 genannten Grundsatz die Gesetzgebungen beider Vertragsparteien anwendbar, so sind den Versicherungen jeder der beiden Vertragsparteien Beiträge nur für die in deren Gebiet ausgeübten Tätigkeit geschuldet.

Art. 4

Von dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

Art. 4a[^11]

Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, sind nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei versichert.

Art. 5

1 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.

2 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können aber innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.

3 Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechend.

4 Die Absätze 1–3 gelten nicht für die Bedienstete der Honorarvertreter konsularischer Posten.

Art. 6

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3–5 vereinbaren.

Dritter Abschnitt: Besondere Bestimmungen

1. Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

Unterabschnitt A, Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 7

1 Spanische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; Absatz 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten.

2 Hat ein spanischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein spanischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.

Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der spanische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich der spanische Staatsangehörige bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.[^12]

Art. 7a[^13]

1 Für den Erwerb des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenleistung gelten spanische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge von Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge an die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.

2 Als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung gelten auch spanische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten.

Art. 8

… [^14]

Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern spanischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

Art. 9

1 Spanische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

2 Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können spanischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden. Wohnt ein spanischer Staatsangehöriger im Ausland und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.

3 Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines spanischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den spanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden.

4 Ordentliche schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrenten, die eine nach dem vorstehenden Absatz berechnete Invalidenrente ablösen, werden auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden. Wenn jedoch die spanischen Versicherungszeiten trotz der Anwendung von Artikel 11 oder der Bestimmungen anderer Staatsverträge ausnahmsweise keinen Anspruch auf eine entsprechende spanische Leistung entstehen lassen, so werden sie bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die obenerwähnten schweizerischen Renten dient, ebenfalls berücksichtigt.

Art. 10

Spanische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

Unterabschnitt B[^16], Anwendung der spanischen Gesetzgebung

Art. 11

War ein Arbeitnehmer, auf den dieses Abkommen Anwendung findet, nacheinander oder abwechslungsweise den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien unterstellt, so können für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen gemäss diesem Unterabschnitt auf spanischer Seite die auf Grund beider Gesetzgebungen zurückgelegten Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden.

Art. 12

Erfüllen ein Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen nach der spanischen Gesetzgebung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters- oder Hinterlassenenleistungen, ohne dass die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Zusammenrechnung von Zeiten erforderlich ist, so gewährt der zuständige spanische Träger eine Leistung, die sich ausschliesslich auf Grund der nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet.

Art. 13

1 Erfüllen ein Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen nur unter Berücksichtigung von nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten und von ihnen gleichgestellten Zeiten die von dieser Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Alters- oder Hinterlassenenleistungen nicht, so prüft der zuständige spanische Träger, ob unter Zusammenrechnung der nach der Gesetzgebung beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht. Ist dies der Fall, so legt der zuständige Träger den Betrag der Leistungen wie folgt fest:

2 Bei der Anwendung von Absatz 1 werden Arbeitnehmer, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder eine Leistung dieser Versicherung beziehen, betrachtet, als würden sie die Bedingungen zur Antragstellung erfüllen und als wären sie nach der spanischen Gesetzgebung über Alters- und Hinterlassenenversicherung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen dieser Gesetzgebung versichert.

3 Hat ein Schweizer Bürger, der nicht in Spanien wohnt, Anspruch auf eine gemäss Absatz 1 berechnete Alters- oder Hinterlassenenrente, die weniger als ein Zehntel des in Spanien geltenden Mindestlohnes beträgt, so wird ihm an Stelle der Rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein Schweizer Bürger, der eine solche Rente bezogen hat, Spanien endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.

Beträgt die Rente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel des erwähnten Mindestlohnes, so kann der Schweizer Bürger, der nicht in Spanien wohnt oder der Spanien endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich der Schweizer Bürger bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb Spaniens aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in Spanien bereits eine Rente bezogen hat.

Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die spanische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.

4 Für die Gewährung einer Invalidenleistung infolge von Krankheit und sofern wegen des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit in einem Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer der spanischen Gesetzgebung unterstellt war, ein spanischer Träger leistungspflichtig ist, hat dieser Träger den in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten theoretischen Betrag zu gewähren, wobei er dich nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenrechnet.

Art. 14

Sind bei der Anwendung von Artikel 13 ein Teil oder alle der von einem Arbeitnehmer gewählten Beitragszeiten, die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die ihm zustehende Leistung dienen, nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt worden, so bestimmt der zuständige spanische Träger diese Bemessungsgrundlage, indem er von den niedrigsten Beitragsansätzen ausgeht, die während dieser Zeit oder einem Teil davon für Arbeitnehmer desselben Berufes, den die leistungsberechtigte Person zuletzt in Spanien ausgeübt hat, dort gegolten hätten. Bei Selbständigerwerbenden oder anderen Berufsgruppen mit entsprechendem Beitragssystem ist von der Beitragsgrundlage auszugehen, auf der der Erwerbstätige zuletzt Beiträge entrichtet hat.

Die anzuwendende Bemessungsgrundlage darf in keinem Fall den Durchschnitt des während der gewählten Zeitdauer geltenden Mindestlohnes unterschreiten.

Art. 15

Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie spanische Staatsangehörige Anspruch auf die Leistungen für vorübergehende und dauernde Invalidität aus der spanischen Sozialen Sicherheit. Die anfänglichen Feststellungen bezüglich des Grades einer teilweisen oder vollen dauernden Erwerbsunfähigkeit im gewöhnlichen Beruf werden jedoch nicht neu vorgenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad von Schweizer Bürgern verschlimmert, die ausserhalb Spaniens wohnen.

2. Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 16

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.