Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
1 Übersetzung Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Stand am 11. April 2016) Die Vertragsparteien,
3 Eingedenk der grossen Bedeutung des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper – eines Vertrags, der die Gewährung jeder möglichen Hilfe an Raumfahrer bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung, ihre sofortige und unbehelligte Rückführung sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vorsieht, Gewillt, diese Verpflichtungen weiterzuentwickeln und auszugestalten, In dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern, Bewegt von Gefühlen der Menschlichkeit, Sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, dass die Besatzung eines Raumfahrzeugs in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort einen Unfall erlitten hat oder in Not ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder -wasserung vorgenommen hat, so unterrichtet sie sofort a) die Startbehörde oder gibt, falls sie die Startbehörde nicht feststellen und nicht sofort mit ihr in Verbindung treten kann, diese Information sofort mit allen ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln öffentlich bekannt; b) den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Information unverzüglich mit allen ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln verbreiten soll.
Art. 2
Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor, so unternimmt diese Vertragspartei sofort alle ihr möglichen Schritte, um die Besatzung zu retten und ihr jede erforderliche Hilfe zu leisten. Die Vertragspartei unterrichtet die Startbehörde sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternimmt, und von deren Fortgang. Ist die Mithilfe der Startbehörde geeignet, eine schnelle Rettung herbeizuführen oder erheblich zur Wirksamkeit der Suchund Rettungsmassnahmen beizutragen, so arbeitet die Startbehörde zwecks wirksamer Durchführung der Suchund Rettungsmassnahmen mit der Vertragspartei zusammen. Die Massnahmen werden unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei durchgeführt; diese handelt in enger und ständiger Fühlungnahme mit der Startbehörde.
Art. 3
Wird erfahren oder entdeckt, dass die Besatzung eines Raumfahrzeugs auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort niedergegangen ist, so leisten diejenigen Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, erforderlichenfalls Hilfe bei den Suchund Rettungsmassnahmen für die Besatzung, um deren schnelle Rettung zu gewährleisten. Sie unterrichten die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternehmen, sowie von deren Fortgang.
Art. 4
Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor oder wird sie auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort aufgefunden, so wird sie rasch und unbehelligt zu Vertretern der Startbehörde zurückgeführt.
Art. 5
Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, dass ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort zur Erde zurückgelangt sind, so unterrichtet sie die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen. 2. Werden in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon entdeckt, so unternimmt die Vertragspartei auf Wunsch der Startbehörde und mit deren Hilfe, wenn dies verlangt wird, die von der Vertragspartei für durchführbar gehaltenen Schritte, um den Gegenstand oder die Bestandteile zu bergen. 3. Werden in den Weltraum gestartete Gegenstände oder Bestandteile davon jenseits der für die Startbehörde massgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden, so werden sie auf Ersuchen der Startbehörde ihren Vertretern zurückgegeben oder zu deren Verfügung gehalten; die Startbehörde teilt auf Ersuchen vor der Rückgabe Erkennungsmerkmale mit. 4. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon, die in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet entdeckt oder anderswo von ihr geborgen wurden, ihrer Art nach gefährlich oder schädlich sind, so kann sie die Startbehörde davon unterrichten; diese unternimmt ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sofort unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei wirksame Schritte, um die mögliche Gefahr eines Schadens abzuwenden. 5. Kosten, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zur Bergung und Rückgabe eines Weltraumgegenstands oder von Bestandteilen davon entstehen, gehen zu Lasten der Startbehörde.
Art. 6
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Startbehörde» den für den Start verantwortlichen Staat oder, falls eine internationale zwischenstaatliche Organisation für den Start verantwortlich ist, diese Organisation, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper sind.
Art. 7
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 dieses Artikels nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsund die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden. 3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschliesslich der darin zu Depositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 4. Für Staaten, deren Ratifikationsoder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen. 6. Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der
4 Charta der Vereinten Nationen registriert.
Art. 8
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
Art. 9
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
Art. 10
Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu London, Moskau und Washington am 22. April 1968 in drei Urschriften. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1969 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Dezember 1969 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dezember 1969 AS 1970 95; BBl 1969 I 857
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1970 85
[^3]: SR 0.790 von in den Weltraum gestarteten Gegenständen. Übereink.
[^4]: SR 0.120
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